Statement: Kein Geld im Quarantänefall: Ende der staatlichen Entschädigung für Ungeimpfte
Arbeitsrechtler Prof. Dr. Wedde von der Frankfurt UAS: „Der Zugriff auf
Gesundheitsinformationen von Beschäftigten wird ausgeweitet.“
Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat im September 2021 beschlossen,
ungeimpften Beschäftigten keine Entschädigungsleistungen mehr zu zahlen,
wenn sie aufgrund staatlich angeordneter Quarantänemaßnahmen nicht
arbeiten können. Dies soll spätestens ab dem 1. November 2021 einheitlich
in allen Bundesländern gelten. Gleichzeitig wird durch den Beschluss die
Quarantänepflicht für vollständig geimpfte Personen aufgehoben. Bestehen
bleibt die staatliche Entschädigungspflicht damit nur noch für Personen,
die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und die dies
durch ein ärztliches Attest nachweisen. Die rechtliche Grundlage für
diesen Beschluss wurde durch das sog. „Masernschutzgesetz“ mit Wirkung zum
1. März 2020 als neuer Satz 4 in § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
eingefügt. Nach dieser Regelung enthalten Personen insbesondere dann keine
Entschädigungszahlung für die Zeit einer Quarantäne, wenn sie deren
Durchführung durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der
spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben sind oder die
öffentlich empfohlen wurden, hätten vermeiden können. „Der teilweise
Wegfall der Entschädigungsleistungen bezieht sich nur auf
Quarantänemaßnahmen und hat nichts mit der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zu tun“, betont
Prof. Dr. Peter Wedde, kürzlich emeritierter Professor für Arbeitsrecht
und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt University of
Applied Sciences (Frankfurt UAS).
Der Beschluss der GMK zielt auf die Entschädigungsleistung für ungeimpfte
Beschäftigte, denen im Quarantänefall Lohn oder Gehalt zunächst vom
Arbeitgeber weitergezahlt wird. Dieser erhält dann auf Antrag im
Nachhinein von der zuständigen staatlichen Behörde eine entsprechende
Erstattung. „Dieses Verfahren führt aber zwangsläufig für alle Beteiligten
zu Problemen, für die der Gesetzgeber keine zufriedenstellende Lösung
vorgesehen hat“, so Wedde. Für Arbeitgeber besteht künftig das Risiko,
dass ihnen Zahlungen an Beschäftigte während einer Quarantäne im
Nachhinein nicht erstattet werden, wenn die zuständige staatliche Stelle
feststellt, dass kein Impfschutz oder keine einschlägige medizinische
Kontraindikation bestanden. In einer solchen Situation können Arbeitgeber
zwar eine ohne gesetzliche Verpflichtung geleistete Zahlung von
Beschäftigten zurückfordern. Wedde geht aber davon aus, dass unabhängig
hiervon wohl allein die bestehende Unsicherheit vielfach dazu führen wird,
dass Arbeitgeber die Zahlung von Entschädigungsleistungen in diesen Fällen
davon abhängig machen, dass die betroffenen Beschäftigten ihren Impfstatus
offenlegen oder ihnen ärztliche Atteste zu Impfunverträglichkeiten
vorlegen, ohne dass es für die Anforderung dieser sensiblen Informationen
die notwendige klare gesetzliche Grundlage gibt. Arbeitgeber laufen damit
Gefahr, besonders geschützte Gesundheitsdaten ohne die notwendige
datenschutzrechtliche Erlaubnis zu verarbeiten. Eine Berufung auf die
berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO sei zwar möglich,
wird aber im Rahmen einer Interessenabwägung an den überwiegenden
Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der Beschäftigten scheitern.
Auch der Abschluss von einschlägigen Betriebsvereinbarungen mit dem Ziel
der Bekanntgabe des Impfstatus sei als datenschutzrechtlicher
Erlaubnistatbestand ungeeignet. Arbeitgeber können eine solche
Kollektivvereinbarung mangels einschlägiger Mitbestimmungsrechte nicht
erzwingen. Ihrem Abschluss steht zudem die Regelung in § 75 Abs. 2
Betriebsverfassungsgesetz entgegen: Arbeitgeber und Betriebsrat müssen
gemeinsam die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb
beschäftigten Arbeitnehmer schützen und fördern.
Für Beschäftigte ist die Offenlegung von Gesundheitsdaten gegenüber
Arbeitgebern generell problematisch, weil sie fürchten müssen, dass
hieraus Zweifel an ihrer Leistungsfähigkeit abgeleitet werden. „Die
Situation in einem Dauerschuldverhältnis, in dem Beschäftigte zu ihren
Arbeitgebern stehen, unterscheidet sich insoweit grundsätzlich von der
freiwilligen Benennung des Impfstatus bei einem einmaligen Restaurant-
oder Kinobesuch“, betont Wedde. Bezogen auf Beschäftigte, die von einer
SARS-CoV-2 genesen sind, gibt es die Befürchtung, dass es zu Ausfällen
aufgrund von „Long-Covid“-Symptomen kommen kann. Und werden Atteste
vorgelegt, mit denen eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich einer
Covid-19-Schutzimpfung bestätigt wird, leitet sich hieraus der Verdacht
auf das Bestehen gesundheitlicher Probleme ab. Verweigern Beschäftigte
ihrem Arbeitgeber unter Hinweis auf das Fehlen einer gesetzlichen
Verpflichtung die Auskunft zu ihrem Impfstatus, laufen sie Gefahr, dass
Arbeitgeber für die entsprechenden Zeiträume keine Lohn- oder
Gehaltszahlung leisten. Und es könnte passieren, dass die
Arbeitsgerichtsbarkeit von klagenden Beschäftigten – ebenso wie bei
krankheitsbedingten Kündigungen – im Rahmen einer Beweislastumkehr die
Offenlegung von Impf- oder Infektionsinformationen verlangt.
Auf der rechtspolitischen Ebene ist laut Wedde das Fehlen der notwendigen
verfahrensrechtlichen Absicherung der betroffenen Beschäftigten zu
bemängeln: „Es gibt kein spezifisches Datenschutzkonzept für Impfdaten,
durch das eine absolute Zweckbindung und kurze Löschfristen
festgeschrieben werden. Auf der verfahrensrechtlichen Ebene wäre es
möglich, die Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Ersatzleistungen direkt
von den staatlichen Stellen durchführen zu lassen, die eine Quarantäne
anordnen. Damit würde beispielsweise vermieden, dass Arbeitgeber erfahren,
welche Beschäftigte bereits an SARS-CoV-2 erkrankt waren oder welche aus
medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen. „Dass der Gesetzgeber
auf die Verankerung derartiger Vorkehrungen verzichtet hat, birgt zudem
die Gefahr, dass der Umgang mit Gesundheitsdaten von der Ausnahme zur
Regel wird und dass Beschäftigte deshalb fürchten müssen, aufgrund
bestehender medizinischer Probleme berufliche Nachteile zu erleiden“, so
Wedde.
Noch etwas anderes sei absehbar: Wollen Beschäftigte ihren Impfstatus
nicht aufdecken oder bestehende Kontraindikationen gegen eine Impfung
nicht mitteilen, werden sie Ausweichstrategien suchen. Dies könnte
beispielsweise dazu führen, dass Beschäftigte Kontakte zu infizierten
Personen verschweigen oder dass bei einer angeordneten Quarantäne ohne
Ausgleichszahlung schon die kleinsten Krankheitsymptome zu einer
gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führen. Für die im Fall einer
Arbeitsunfähigkeit gesetzlich vorgeschriebene Entgeltfortzahlung ist dann
allerdings nicht der Staat zuständig, sondern allein der Arbeitgeber.
Zur Person:
Prof. Dr. Peter Wedde war bis zum Sommersemester 2021 Professor für
Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt UAS.
Zu seinen Forschungsschwerpunkten gehören das individuelle und kollektive
Arbeitsrecht sowie Daten- und Beschäftigtendatenschutz. Er ist Herausgeber
von juristischen Fachkommentaren zum gesamten Individualarbeitsrecht, zum
Betriebsverfassungs- und zum Datenschutzrecht sowie Autor zahlreicher
Buch- und Zeitschriftenbeiträge und Onlinepublikationen. Als Referent
vertritt er seine Schwerpunktthemen regelmäßig auf Fachkonferenzen und in
Praxisforen. Derzeit ist er einer von 13 Experten im Beirat zum
Beschäftigtendatenschutz beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Gerne steht Prof. Wedde für Interviews, Fragen und weitere Statements rund
um das Thema zur Verfügung.
