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„Reagiert Telegram wie bisher nicht auf die deutschen Behörden, sind die derzeit möglichen juristischen Wege erschöpft“

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Bei einer Razzia in Dresden wurden gestern Waffen sichergestellt und
Tatverdächtige vernommen, die in einem Chat Morddrohungen gegen den
sächsischen Ministerpräsidenten geäußert haben sollen. Über den
Messengerdienst Telegram sollen sie sich vernetzt und ausgetauscht haben.
Nicht erst seit diesem Fall steht Telegram in der Kritik. Die Straf- und
Medienrechtlerin Prof. Dr. Elisa Hoven von der Universität Leipzig forscht
zu Hate Speech im Internet. Im Interview erläutert sie die Unterschiede im
Umgang mit sozialen Netzwerken und Messengern und nennt Ansätze, um gegen
Hass und Gewalt im Netz vorzugehen.

Soziale Netzwerke wie Facebook sind bereits verpflichtet, strafbare
Hasspostings zu löschen; ab dem 1. Februar 2022 tritt zudem eine
Meldepflicht für bestimmte strafbare Inhalte in Kraft. Wie sieht das bei
Messengern nach aktueller Rechtslage aus?

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, kurz NetzDG, gilt für soziale Netzwerke,
nicht aber für reine Messengerdienste. Als soziale Netzwerke versteht der
Gesetzgeber Plattformen, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer:innen
beliebige Inhalte mit anderen teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich
machen. Eine trennscharfe Abgrenzung der verschiedenen Dienste fällt
oftmals schwer, da sich ihre Funktionen häufig überschneiden. Soziale
Netzwerke sind vor allem darauf ausgerichtet, dass Nutzer:innen ein Profil
anlegen und sich öffentlich austauschen. Bei Messengerdiensten steht
hingegen die Individualkommunikation im Vordergrund.
Das Bundesamt für Justiz ist jedoch mittlerweile der Auffassung, dass es
sich bei Telegram nicht um einen reinen Messengerdienst, sondern um ein
soziales Netzwerk handelt. Schließlich gibt es hier Gruppenfunktionen und
öffentliche Kanäle. Dann wäre das NetzDG mit all seinen Verpflichtungen
auch auf Telegram anwendbar. Die Behörden stehen jedoch vor dem Problem,
dass Telegram – entgegen der gesetzlichen Verpflichtung – keinen
Zustellungsbevollmächtigten benannt hat. Aus diesem Grund läuft bereits
ein Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen. Aktuell ist es jedoch nicht
möglich, das in Dubai ansässige Unternehmen offiziell zu kontaktieren.
Reagiert Telegram wie bisher nicht auf die deutschen Behörden, sind die
derzeit möglichen juristischen Wege erschöpft.

Was braucht es aus Ihrer Sicht, um gegen Hass und Gewalt in
verschlüsselten Chats bei Messengerdiensten vorzugehen? Könnte Telegram in
Deutschland auch verboten werden?

Diskutiert werden aktuell verschiedene Ansätze, um digitalem Hass auch auf
den häufig anonym genutzten Plattformen wie Telegram rechtlich besser
entgegentreten zu können: Eine Identifizierungspflicht oder die sogenannte
"Log In Falle", bei der die IP-Adresse eines Nutzers, der zuvor
Hasskommentare gepostet hat, bei der nächsten Anmeldung automatisch
erfasst wird. Dafür müsste aber zunächst eine gesetzliche Grundlage
geschaffen werden. Einen Dienst komplett zu verbieten, ist natürlich
problematisch – rechtlich wie tatsächlich. Zunächst sollte versucht
werden, auf internationaler Ebene, in Zusammenarbeit mit Dubai, Lösungen
zu finden.

Stichwort Hate Speech: Sie erforschen in Ihrem Projekt den
strafrechtlichen Umgang mit Hasskommentaren im Internet. Welche konkreten
Vorschläge ergeben sich daraus für eine effektive strafrechtliche
Bekämpfung von digitalem Hass?

Das Forschungsprojekt ist auf drei Jahre angelegt; wir haben gerade die
Hälfte geschafft. Der erste, bereits abgeschlossene Teil des Projekts
widmete sich dem besseren Verständnis von Ursachen, Erscheinungsformen und
Folgen von digitalem Hass. Die Ergebnisse dieses Projektteils bilden die
Basis für die strafrechtliche und strafprozessuale Betrachtung und die
Entwicklung konkreter Reformvorschläge. Bereits sichtbar wurde, dass
einige Tatbestände das Unrecht des digitalen Hasses nicht ausreichend
abbilden. Hasskommentare führen nicht nur zur Verletzung der einzelnen
Adressat:innen; sie haben auch das Potential, Dritte einzuschüchtern und
davon abzuhalten, sich an Online-Diskussionen zu beteiligen. Dieser
"Silencing Effekt" kann zu einer Verzerrung des wahrgenommenen
gesellschaftlichen Diskurses führen und damit zu einer echten Gefahr für
den demokratischen Meinungsaustausch werden. Vor diesem Hintergrund muss
das Strafrecht überdacht werden. Aktuell arbeite ich mit einer
Expert:innengruppe bestehend aus elf Professor:innen an Möglichkeiten
einer Reform von Tatbeständen wie Beleidigung oder Volksverhetzung.
Im nächsten Jahr werden wir uns die Strafverfahren anschauen, die wegen
digitalen Hasses geführt werden. Es zeichnet sich aktuell ein Umdenken in
vielen Staatsanwaltschaften ab, das Problem wird zunehmend ernst genommen.
Die Einrichtung spezialisierter Schwerpunktstaatsanwaltschaften, die genau
wissen, wie sie mit den Plattformbetreibern kommunizieren, Beweise im
Internet sichern und Urheber:innen von Hass ausfindig machen, ist ein
Schritt in die richtige Richtung.