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„Die Prangerwirkung dieser Urteile darf man nicht unterschätzen“

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Am Mittwoch wandte sich das höchste Gericht der Vereinten Nationen an
Russland
und forderte, den Krieg in der Ukraine sofort zu stoppen.
Völkerrechtsexpertin Prof. Dr. Stephanie Schiedermair von der Universität
Leipzig unterscheidet bei der Diskussion um das Völkerrecht zwei Fragen:
Ist der Angriffskrieg eine rechtswidrige Aggression? Und: Hat Russland im
Krieg auch das humanitäre Völkerrecht verletzt? Im Interview erklärt
Stephanie Schiedermair, wo das Völkerrecht eigentlich verbrieft ist, was
Russland und speziell Putin jetzt drohen könnte und was die gestrige
Anordnung des Internationalen Gerichtshofs bedeutet.

Am Mittwoch hat der Internationale Gerichtshof (IGH) angeordnet, dass
Russland den Krieg gegen die Ukraine sofort beenden muss. Wie bewerten Sie
diese Anordnung und was könnte nun folgen?

Diese schnelle, klare Anordnung ist rechtspolitisch sehr zu begrüßen. Die
Entscheidung wurde in den beiden ersten Punkten mit dreizehn zu zwei
Stimmen, im letzten Punkt einstimmig gefällt. Der russische Richter und
aktuelle Vizepräsident des IGH macht in seiner zu der Entscheidung
veröffentlichten Erklärung deutlich, dass er die Zuständigkeit des IGH aus
rechtlichen Gründen für nicht gegeben hält, da Russland die Zuständigkeit
des IGH nur für Streitigkeiten aus der Völkermordkonvention anerkannt
habe, es hier aber um einen Verstoß gegen das Gewaltverbot gehe. Die
Plätze der russischen Vertreter blieben bei der Anhörung vor dem IGH leer,
was zeigt, dass Russland sich argumentativ auf verlorenem Posten sieht,
aber gleichwohl international sein Gesicht nicht verlieren möchte. Die
schriftliche Erklärung Russlands spricht im Hinblick auf den Einmarsch in
die Ukraine von einem „Akt der Selbstverteidigung“, was objektiv natürlich
falsch ist, aber gleichwohl zeigt, dass Russland nicht als Rechtsbrecher
vor der internationalen Gemeinschaft stehen möchte. Die ungewöhnlich
schnell ergangene Anordnung des IGH trotz bestehender Zweifel an der
Zuständigkeit des Gerichtshofes zeigt, dass die Staatengemeinschaft die
russische Aggression mit großer Einigkeit verurteilt. Es wird nun ein
Hauptverfahren vor dem IGH folgen, das den Konflikt nicht lösen, aber zur
Transparenz der Vorgänge beitragen und schließlich im Urteil die Position
des IGH als dem von der Staatengemeinschaft getragenen Gerichtshof zum
Ausdruck bringen wird.

Wo ist das Völkerrecht eigentlich verbrieft?

Das Völkerrecht funktioniert etwas anders als das nationale Recht. In
Deutschland etwa haben wir eine Vielzahl an Rechtsquellen wie das
Grundgesetz oder Rechtsverordnungen. Im Völkerrecht ist es komplexer und
variabler, weil die knapp 200 Staaten der Welt innerstaatlich alle
unterschiedliche Rechtssysteme haben. Sie agieren nach außen miteinander
auf Basis des Völkerrechts. Ihm liegen drei Rechtsquellen zugrunde: Zum
einen gibt es völkerrechtliche Verträge, das sind verbindliche Verträge
zwischen den Staaten, die bi- oder multilateral abgeschlossen werden
können, wie zum Beispiel die UN-Charta oder in spezifischen Bereichen
Verträge, die die Luftfahrt oder das Seerecht regeln. Die zweite
Rechtsquelle des Völkerrechts ist das Völkergewohnheitsrecht. Das sind
Grundsätze, die sich über viele Jahrzehnte und Jahrhunderte in der
internationalen Gemeinschaft entwickelt haben. Sie sind von allen Staaten
anerkannt. Im humanitären Völkerrecht hat man sich darauf verständigt,
dass sogar im Krieg bestimmte Regeln gelten und eben nicht gezielt
Schulen, Kitas oder Krankenhäuser bombardiert werden dürfen. Die dritte
Rechtsquelle des Völkerrechts sind allgemeine Rechtsquellen. Sie spielen
aber eine untergeordnete Rolle, weil zunehmend Regelungen, die
gewohnheitsrechtlich anerkannt sind, auch kodifiziert werden.

Wer überwacht die Einhaltung der Verträge oder verurteilt ihre Verletzung?
Das ist ein sehr komplexes System. Wir müssen eine fundamentale
Unterscheidung treffen: Im Völkerrecht gibt es keine zentrale
Durchsetzungsgewalt, wie wir sie im nationalen Recht kennen. Wer nationale
Gesetze nicht einhält, kann zur Not dazu gezwungen werden. Das gibt es im
internationalen Recht nicht, hier haben wir keine Polizeigewalt und so
obliegt die Durchsetzung des Völkerrechts der Staatengemeinschaft als
solcher. Dafür haben sie verschiedene Institutionen geschaffen: Die
Vereinten Nationen als weltweites Gremium etwa. Ein Organ der Vereinten
Nationen ist der Internationale Gerichtshof, kurz IGH. Hier können Staaten
auftreten, die sich der Jurisdiktionsgewalt des Gerichtshofs unterworfen
haben. Das IGH ist ein reiner Staatengerichtshof, es können also nur
Staaten klagen und verklagt werden, keine Einzelpersonen. Im Moment ist
hier ein Verfahren gegen Russland wegen des Ukrainekriegs anhängig, in dem
zunächst die Zuständigkeit des IGH geklärt werden muss.
Daneben gibt es noch den Internationalen Strafgerichtshof, IStGH
abgekürzt. Das ist eine moderne Entwicklung, das Völkerstrafrecht ist noch
relativ jung. Es entstand aus den Tribunalen in Nürnberg und Tokio nach
dem Zweiten Weltkrieg. Dieses Gericht verurteilt Individuen für schwerste
Verbrechen wie Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Auch
hier müssen sich die Staaten der Jurisdiktionsgewalt unterwerfen, das
haben weder Russland noch die Ukraine getan. Allerdings hat die Ukraine in
einer Ad-hoc-Erklärung die Zuständigkeit des IStGH bei der möglichen
Verfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
seit November 2013 für unbestimmte Zeit anerkannt. Am IStGH läuft auch
schon ein Verfahren, der Chefankläger hat Ermittlungen gegen Russland
aufgenommen wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die
Menschlichkeit.

Schließlich können beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, kurz
EGMR, Individuen klagen, aber die Klage muss sich gegen einen Staat
richten. Der EGMR hat im Eilverfahren schon eine Entscheidung zum
Ukrainekrieg gefällt, das kommt in dieser Kürze nur sehr selten vor. Das
ist interessant, die ukrainischen Kolleg:innen müssen sehr gut vorbereitet
gewesen sein. Denn nur vier Tage nach dem Überfall durch Russland wurde
schon der Antrag auf Eilentscheidung beim EGMR eingereicht. Hier geht es
um das humanitäre Völkerrecht. Das Gericht hat festgestellt, dass Russland
es gebrochen hat, indem es zivile Ziele und zivile Einzelpersonen
bombardiert hat. Nun kann man sich fragen: Was nützt diese Entscheidung?
Das EGMR kann Putin nicht festnehmen, da es keine Polizeigewalt hat. Aber
die Prangerwirkung dieser Urteile darf man international nicht
unterschätzen.

Könnte auch Putin selbst vor Gericht gestellt und verurteilt werden?

Putin könnte theoretisch vor den Internationalen Strafgerichtshof gestellt
werden. Doch im Moment genießt er als Staatsoberhaupt grundsätzlich
Immunität. Das ist eine große Diskussion im Völkerrecht, inwiefern man im
Amt befindliche Staatsoberhäupter anklagen kann. Einige sind der
Auffassung, wenn im Amt schwerste Verbrechen begangen werden, dann muss
eine Ausnahme von dieser Immunität gelten. Diese Fälle diskutieren wir
jetzt seit vielen Jahren und es hat dazu geführt, dass jetzt auch
Verfahren vor dem IStGH gegen amtierende Staatsoberhäupter eröffnet
werden, wie etwa 2009 gegen den Präsidenten des Sudan, Omar al Bashir.
Auch im Ukrainekrieg hat Chefankläger Khan auf Antrag von 39
Mitgliedstaaten - auch Deutschland - ein Verfahren wegen Kriegsverbrechen
und Verbrechen gegen die Menschlichkeit eröffnet, dabei sollen zunächst
mögliche Verbrechen beider Parteien vor der Invasion Russlands und
anschließend auch die aktuellen Ereignisse untersucht werden. Gegen einen
amtierenden Staatschef hat der IStGH bisher noch kein Urteil gefällt. Ich
halte das bei Putin auch aus verfahrenstechnischen Gründen für
unwahrscheinlich, wenn auch nicht für ausgeschlossen, da wir aktuell eine
sehr einige internationale Gemeinschaft erleben.