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Mini-Löhne für Arbeit im Knast: FH-Dortmund-Professorin kämpft um mehr Anerkennung für Inhaftierte

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Vor dem Bundesverfassungsgericht vertritt Prof. Dr. Christine Graebsch,
Juristin und Kriminologin an der Fachhochschule Dortmund, einen
Inhaftierten bei seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Entlohnung von
Arbeit im Strafvollzug. Derzeit würden Stundenlöhne unter 2 Euro gezahlt,
nur ein Bruchteil des aktuellen Mindestlohns (9,82 Euro). Und: Arbeit im
Gefängnis bringt keine Rentenpunkte. Altersarmut ist die Folge. Dabei
hätten die Verfassungsrichter schon 1998 erklärt, dass Arbeit ein wichtig
für die Resozialisierung sei. „Dazu gehört auch die Anerkennung von
Arbeit“, betont Christine Graebsch, die an der FH Dortmund zum Thema
Strafvollzug und Resozialisierung forscht und lehrt im Interview.

INTERVIEW:
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Frau Professorin Graebsch, warum streiten Sie für eine bessere Bezahlung
der Arbeit von Gefangenen im Strafvollzug? Wird hinter Gittern wirklich
mehr Geld benötigt, schließlich werden Essen und Unterbringung gestellt
und durch den Staat bezahlt?

Prof. Dr. Christine Graebsch: Stimmt, Sie bekommen ein Bett, eine Toilette
in der Zelle und Essen. Aber bei Letzterem haben sie zum Beispiel keine
Auswahl. Wenn sie etwas anderes wollen, können sie sich beim
Anstaltskaufmann ergänzend versorgen. Dieser hat ein Monopol und nimmt
höhere Preise als der Supermarkt draußen. Das ist die Realität. Außerdem
müssen Gefangene für Strom bezahlen, für Telefon, Kaffee und
Hygieneartikel oder damit sie ein Fernseh-Leihgerät in der eigenen Zelle
nutzen können. Für all dieses gehen Gefangene für einen Stundenlohn von
ein bis zwei Euro arbeiten. Und: mehr als die Hälfte dieses Arbeitslohns
geht oftmals für Schulden drauf – etwa ausstehende Gerichtskosten. Für die
meisten Gefangenen ist der Staat der Hauptgläubiger.
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Die Menschen wurden aber auch rechtskräftig verurteilt und sitzen nun mal
eine Strafe ab…

Prof. Graebsch: Früher war die Arbeit im Gefängnis auch als Strafe
gedacht, denn Arbeit im Strafvollzug gibt es viel länger als das
Resozialisierungsprinzip im Grundgesetz. Heute aber soll Arbeit Teil der
Resozialisierung sein. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1998
gesagt, dass Arbeit und Entlohnung der Inhaftierten zum Ziel haben, den
Wert der Arbeit für ein eigenverantwortliches, straffreies Leben zu
erkennen. Ich habe nie verstanden, wie das jemand bei diesen Löhnen
erkennen können soll. Das ist ein Widerspruch im System.
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Aus dem Strafvollzug kommt das Argument, dass mit der Arbeit im Gefängnis
kein Gewinn gemacht wird und höhere Löhne nicht mehr marktfähig wären.
Stimmt das nicht?

Prof. Graebsch: Es ist der falsche Ansatz. Wenn die Resozialisierung
Aufgabe des Staates ist, dann ist die Wirtschaftlichkeit der
Gefangenarbeit nicht relevant. Anders gesagt: Wenn Arbeit ein Faktor der
Resozialisierung ist und ebendiese Resozialisierung ein Ziel der
Inhaftierung –, dann kann man nicht sagen, das ist uns jetzt zu teuer.
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Wie könnten Alternativen zu den geringen Löhnen aussehen?

Prof. Graebsch: Es gibt andere Modelle, über die auch vor dem
Bundesverfassungsgericht gesprochen wurde. In Österreich etwa bekommen
Inhaftierte mehr Geld, müssen davon aber einen Teil der Haftkosten
begleichen. Dieses sogenannte Bruttoprinzip gibt es in Deutschland bereits
für Freigänger, die außerhalb der Haftanstalt in einem Arbeitsverhältnis
stehen oder für Inhaftierte, die Renten beziehen. Auch sie müssen einen
Haftkostenbeitrag abführen. Möglichkeiten der nicht-finanziellen
Anerkennung von Gefangenenarbeit wäre auch das Erlassen der Prozesskosten-
Schulden, der -Aufbau von Rentenansprüchen oder eine Verkürzung der
Haftzeit.
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Wirkt sich die Arbeit im Gefängnis derzeit nicht auf die spätere Rente
aus?

Prof. Graebsch: Nein. Das war in den 70er-Jahren mal vorgesehen, ist aber
nie umgesetzt worden – aus finanziellen Gründen. Es gab immer wieder
Ansätze, aber dann wurden Verantwortungen zwischen Bund und Land hin und
her geschoben und am Ende passierte nichts. Für Langzeitgefangene ist das
besonders relevant, die haben viele Jahre in Haft gearbeitet. Für sie gibt
es derzeit auch keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Einzig in die
Arbeitslosenversicherung sind Inhaftierte einbezogen.
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Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ging es weniger um konkrete
Mindestlohnsätze, sondern mehr um den Begriff „Anerkennung“. Warum?

Prof. Graebsch: Resozialisierung ist derzeit über weite Strecken nur eine
Ausrede. Aber wenn wir Resozialisierung in einer kriminologisch-modernen,
dem heutigen Stand der Forschung angemessenen Weise verstehen, dann müssen
wir Arbeit mit Anerkennung verbinden. Es wäre zum Beispiel sinnvoll, dass
Gefangene von ihrem Lohn Unterhaltsverpflichtungen oder auch
Opferentschädigungen selbst bezahlen können. Das macht einen großen
Unterschied, den wir in der Sozialen Arbeit als Selbstwirksamkeit
bezeichnen. Es ist eine andere Erfahrung, wenn das Geld für das Kind vom
eigenen Lohn und nicht vom Staat kommt. Vor allem aber entspricht es auch
dem Würdegedanken des Grundgesetzes, geleistete Arbeit anzuerkennen.
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Was erhoffen Sie sich von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts?

Prof. Graebsch: Das Gericht kann kein bestimmtes Verfahren oder Modell
vorschreiben, sondern nur erklären, welche Möglichkeiten der Anerkennung
von Gefangenenarbeit in Betracht kommen. Das hat das
Bundesverfassungsgericht schon 1998 getan, aber bis heute hat sich wenig
geändert. Ich wünsche mir, dass das Gericht deutliche Worte findet, die
zumindest die Debatte über die Entlohnung von Gefangenen in Bewegung
bringen können.