Ein Plädoyer für mehr Freiraum: 75 Jahre Grundgesetz oder warum es nicht sinnvoll ist, alles regeln zu wollen
Eine aktuelle Einordnung von Staatsrechtler Prof. Ulrich Fastenrath,
Leiter der Forschungsstelle für Völkerrechts- und Staatstheorie an der TU
Dresden
„Verfassungen müssen kurz und dunkel sein.“ Dieser Satz wird Napoleon
zugeschrieben; von einem autoritären Herrscher wird man auch nichts
anderes erwarten: Er scheut rechtliche Bindungen. Das ist gewiss keine
Vision für die demokratisch und rechtsstaatlich organisierte
Bundesrepublik Deutschland. Dennoch steckt in diesem Satz ein Körnchen
Wahrheit auch für die deutsche Verfassung: das vor 75 Jahren am 23. Mai
1949 verkündete und tags darauf in Kraft getretene Grundgesetz.
Eine aktuelle Einordnung von Staatsrechtler Prof. Ulrich Fastenrath,
Leiter der Forschungsstelle für Völkerrechts- und Staatstheorie an der TU
Dresden
„Verfassungen müssen kurz und dunkel sein.“ Dieser Satz wird Napoleon
zugeschrieben; von einem autoritären Herrscher wird man auch nichts
anderes erwarten: Er scheut rechtliche Bindungen. Das ist gewiss keine
Vision für die demokratisch und rechtsstaatlich organisierte
Bundesrepublik Deutschland. Dennoch steckt in diesem Satz ein Körnchen
Wahrheit auch für die deutsche Verfassung: das vor 75 Jahren am 23. Mai
1949 verkündete und tags darauf in Kraft getretene Grundgesetz.
Verfassungen sind auf lange Dauer angelegt und sollten sich auf das
Wesentliche beschränken. Sie konstituieren den Staat und können nur unter
erschwerten Bedingungen mit besonderen Mehrheiten geändert werden.
Gleichzeitig müssen Verfassungen wandlungsfähig sein, um auch veränderten
Gegebenheiten und Einstellungen Rechnung tragen zu können. Und nicht
zuletzt soll sich die Bevölkerung auch “emotional” hinter “ihrer”
Verfassung versammeln können. Die Verfassung ist damit im Idealfall
gleichsam eine rechtliche und gesellschaftliche Grundlage bzw. Klammer.
Vieles ist den “Vätern und Müttern” des bundesdeutschen Grundgesetzes
gelungen, aber sowohl in punkto Beständigkeit als auch Wandlungsfähigkeit
und gesellschaftlicher Klammer hat das Grundgesetz nach Einschätzung von
Prof. Ulrich Fastenrath, der die Forschungsstelle Völkerrechts- und
Staatstheorie an der TU Dresden leitet, einige Schwächen.
„In seinen 75 Jahren ist das Grundgesetz bereits 67 Mal geändert worden.
Das ist außergewöhnlich viel. Die mehr als dreimal so alte amerikanische
Verfassung wurde lediglich 18 Mal ergänzt“, vergleicht Prof. Fastenrath.
„Ein Grund dürfte in der mitunter sehr hohen Präzision einzelner
Regelungen des Grundgesetzes liegen und dem Hang, bei Änderungen sehr ins
Detail zu gehen. Das hat historische Gründe, hängt aber auch damit
zusammen, dass die politischen Akteure die Grenze ihrer Zugeständnisse
oder das im Gegenzug dafür Erlangte im Wortlaut genau wiederfinden wollen.
In der Praxis bewähren sich solche Detailregelungen aber nicht immer.“
Doch nicht nur die Politik nimmt dem Grundgesetz die Beweglichkeit. Auch
das Bundesverfassungsgericht sorgte im Laufe seiner Rechtsprechung
zunehmend für eine Versteinerung der verfassungsrechtlichen Begriffe, sagt
Fastenrath. „So richtig es ist, dass Recht Konstanz braucht und deshalb
bei der Auslegung von Rechtssätzen gerichtliche Entscheidungen zu
berücksichtigen sind, so droht doch eine Verkrustung, weil sich das
deutsche Recht in besonderer Weise als wissenschaftliches Recht versteht.“
Das Bundesverfassungsgericht entscheide nicht einfach den vorgelegten
Einzelfall, sondern bette die Entscheidung in einen größeren
Begründungszusammenhang ein, der Rechtsbegriffe schärft und frühere
Begründungsableitungen immer wieder erneut abruft. „Das nimmt der
Verfassungsauslegung und -anwendung die Flexibilität und führt dazu, dass
das Grundgesetz nur noch von rechtskundigen Personen einigermaßen
zutreffend verstanden werden kann.“
Dies hat direkte Konsequenzen auf die emotionale Bindungswirkung des
Grundgesetzes. „Der Bevölkerung fehlt damit die Grundlage für einen
Verfassungspatriotismus, wie es Dolf Sternberger genannt hat. Es bleibt
nur der Rückzug auf universelle (und somit für Deutschland nicht
spezifische) Werte wie Freiheit und Diskriminierungsverbot als Fundament
der Gesellschaft bzw. den Grundkonsens aller Demokraten“, kritisiert
Fastenrath.
Zum 75. Jubiläum wünscht sich der Staatsrechtler, dass wir dem politischen
Prozess mehr vertrauen (können) und nicht alles rechtlich regeln wollen,
weder in der Verfassung noch in Gesetzen. Ein freiheitlicher Staat und
eine freie Gesellschaft brauchen Freiräume, um verantwortungsbewusst den
mit der Zeit wechselnden Anforderungen und Lebenseinstellungen gerecht
werden zu können.
Prof. Ulrich Fastenrath war von 1993 bis 2014 Inhaber der Professur für
Öffentliches Recht, Europarecht und Völkerrecht an der Technischen
Universität Dresden und leitet seither die Forschungsstelle für
Völkerrechts- und Staatstheorie. In diesen Bereichen liegen auch seine
Forschungsschwerpunkte, die er interdisziplinär unter Einbeziehung von
Linguistik, Philosophie und Politikwissenschaft betreibt. Er ist weiterhin
in der Lehre am Zentrum für Internationale Studien tätig. https://tu-
dresden.de/gsw/phil/irget/jfoe
