Zum Hauptinhalt springen

Beschleunigung raumordnerischer Prozesse

Pin It

Die ARL unterstützt Vorschläge des Bundes zur Beschleunigung
raumordnerischer Prozesse und andere Neuregelungen im Raumordnungsrecht
Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) zur Modernisierung des Städtebau-
und Raumordnungsrechts vom 1. April 2026



Die ARL – Akademie für Raumentwicklung in der Leibniz-Gemeinschaft hat
eine fachliche Stellungnahme zum jüngsten Referentenentwurf des BMWSB
abgegeben, deren wesentliche Aspekte hier dargestellt werden. Der Fokus
der Stellungnahme zielt auf die Novellierung des Raumordnungsgesetzes und
bewertet sehr positiv, dass die Modernisierung des Raumordnungsrechts
parallel zum Bauplanungsrecht erfolgt. Die ARL sieht darin einen
wesentlichen Beitrag zur strategischen Stärkung der Raumordnung, wie sie
im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien vereinbart worden ist.
Zugleich zielt die Novelle auf die Vereinfachung und Beschleunigung der
Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen. Wesentliche inhaltliche
Punkte der geplanten Novelle hat die Akademie begrüßt.

Dies betrifft:

- den vorgesehenen Grundsatz zur Planung von Wohnraumflächen (§ 2 Abs. 2
Nr. 3 Änderungsentwurf), da in vielen Räumen mit angespannten
Wohnungsmärkten überörtliche Lösungen notwendig sind,
- die Hervorhebung des Ausbaus der erneuerbaren Energien und der
Wasserstoffinfrastruktur (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 und 6 Änderungsentwurf) und
- die Gewährleistung von resilienten Raumstrukturen sowie die Aufnahme von
Aufgaben der Landes- und Bündnisverteidigung sowie des Zivil- und
Katastrophenschutzes (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 Änderungsentwurf).

Die ARL hat in ihrer Stellungnahme zum § 6 Abs. 2 des Änderungsentwurfs
die Bedeutung des Zielabweichungsverfahrens[1] als wichtiges Instrument
einer pragmatischen und lösungsorientierten Raumordnung betont. Zur neu
vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung beim Zielabweichungsverfahren
hat die Akademie angemerkt, dass diese Auflage das Verfahren unnötig
verkomplizieren könnte. Aus Sicht der Akademie geht die beabsichtigte
Änderung insbesondere über die Anforderung des Bundesverwaltungsgerichts
hinaus. Letzteres erwarte lediglich eine Prüfung, ob voraussichtlich
erhebliche Umweltauswirkungen durch die Zielabweichung zu erwarten sind
bzw. nicht ausgeschlossen werden können. Die Akademie schlägt eine
entsprechende Justierung des Änderungsentwurfs vor.

In § 9 Abs. 1 des Änderungsentwurfs soll ein Satz zur Regelung der
Geheimhaltung bei Planungen und Maßnahmen der Verteidigung eingefügt
werden. Die Akademie erkennt die Notwendigkeit einer solchen Regelung
ausdrücklich an, hält es aber für dringend erforderlich, dass die
Geheimhaltung „im Benehmen mit dem jeweiligen Planungsträgern“ erfolgt. Im
Zuge des Benehmens könnte z. B. geklärt werden, ob betroffene Festlegungen
so geändert werden können, dass der Geheimhaltung auf andere Weise
Rechnung getragen werden kann.

In den Aufstellungsverfahren für Raumordnungspläne liegt zwischen dem für
die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt (z. B. dem Satzungsbeschluss) und dem
Fristende der Beteiligung nach § 9 Abs. 2 ROG der Zeitraum, der die
maßgebliche Quelle von  Verfahrensverzögerungen, zusätzlichen
Verfahrensschleifen und wiederholten Entwurfsänderungen ist. Die Akademie
regt deswegen an, die einstufige Beteiligung zu stärken, indem der für die
Abwägung maßgebliche Zeitpunkt auf den Abschluss der dann folgenden ersten
Anhörung festgelegt wird. Damit würde die Beteiligung nach § 9 Abs. 2 ROG
als zentraler abwägungserheblicher Verfahrensschritt bestätigt.

Die Akademie schlägt ihrerseits weitere Neuregelungen für eine
Beschleunigung des Aufstellungsverfahrens von Raumordnungsplänen vor.
Insbesondere regt sie eine vereinfachende Änderung zu § 9 Abs. 3 ROG an,
weil sich ein wesentlicher Grund für die lange Dauer von
Planaufstellungsverfahren aus der rechtlichen Notwendigkeit von häufig
mehreren Beteiligungsverfahren (Öffentlichkeit, berührte öffentliche
Stellen) ergibt. Führen die in der ersten Beteiligungsrunde gewonnenen
Informationen oder weitere, in dieser Zeit entstandene Änderungen der
Planungsgrundlagen zu Planänderungen, die Abwägungsbelange erstmalig oder
stärker berühren, wird eine weitere Beteiligungsrunde erforderlich (§ 9
Abs. 3 ROG). Trotz der Erleichterungen in § 9 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ROG
bleibt das grundlegende planungsrechtliche Dilemma ungelöst, dass die
Vorbereitung der erneuten Beteiligung Zeit in Anspruch nimmt, in der sich
die rechtlichen und tatsächlichen Planungsgrundlagen auch für den von den
Änderungen unberührt bleibenden Teilen des Raumordnungsplans ändern
können, was zu planerischen Endlosschleifen führen kann. Um diesem Dilemma
zu entgehen, schlägt die Akademie die Möglichkeit einer vorzeitigen
Inkraftsetzung des unverändert bleibenden Planteils vor – analog zur 2025
erfolgten Neuregelung in § 12 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes Baden-
Württemberg.

Ebenfalls in Anlehnung an das neue Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg
(§ 5 Abs. 3 LplG BW) schlägt die Akademie Neuregelungen in § 11 ROG zur
Planerhaltung vor. Wenn sich eine Rechtsverletzung auf einen räumlich oder
sachlich eingrenzbaren Teil des Planwerks beschränken lässt, und der
verbleibende Teil eine sinnvolle räumliche Ordnung bewirkt sowie der
Plangeber selbst die Teilbarkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat,
soll der fehlerfreie Planteil in Kraft bleiben. Damit würde der
Gesetzgeber eine Beschleunigung für die nicht betroffenen Planteile
ermöglichen.

Die Akademie begrüßt auch die vorgeschlagene Neuregelung des § 13 Abs. 5
ROG. Allein durch den Aufbau der Norm und die erklärenden Unterpunkte zu
den Inhalten Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur könnte ein besseres
Gleichgewicht unter den Elementen der Raumstruktur erreicht werden. Gerade
mit Blick auf die Freiraumstruktur werde ein größeres Gewicht auf den
Schutz des unbesiedelten Bereichs gelegt, womit eine Stärkung des
Freiraumschutzes eingeleitet werden könnte, wie er 2025 im
Forschungsbericht der ARL 24 und im Positionspapier aus der ARL 152
vorgeschlagen wurde.

Die Akademie begrüßt den neuen § 29 ROG im Änderungsentwurf mit der
Sonderregelung für den regionalen Wohnraumbedarf, da die Regionalplanung
damit in diesem Bereich eine Stärkung ihrer Kompetenz erhielte, mit dem
sie gegenüber Städten und Gemeinden mit hoher Legitimation auftreten kann,
um die Belange der Wohnraumschaffung zu stärken und auf einen
interkommunalen Ausgleich der Flächenpotenziale hinzuwirken. Die
Sonderregel kann aus Sicht der ARL insbesondere in Flächenländern zur
Ausweisung von Vorranggebieten für die Wohnbaulandentwicklung genutzt
werden, die diese Festlegungsmöglichkeit bislang nicht vorsehen, wie z. B.
in Bayern. Allerdings sieht die Akademie auch eine Reihe von Punkten, die
bei der endgültigen Neufassung des Raumordnungsgesetzes darüber hinaus zu
berücksichtigen wären.

Schließlich regt die Akademie an, eine Sonderregelung für die Nutzung von
Solarenergie in das Raumordnungsgesetz aufzunehmen. Auch für diese
erneuerbare Energie könnten Regelungen über Vorrang- und
Beschleunigungsgebiete insbesondere auf der Ebene der Regionalplanung
bedeutsam sein. Dies würde die dezentrale energetische Raumnutzung und
damit die Energiesicherheit und Resilienz einzelner Regionen stärken sowie
die Energiewende beschleunigen. Außerdem würde Planungssicherheit
geschaffen und durch eine ordnende überörtliche Planung die Akzeptanz
potentiell erhöht.

[1] Das Zielabweichungsverfahren eröffnet öffentlichen Stellen und
privaten Bauträgern die Möglichkeit, nach Stattgabe durch die
Raumordnungsbehörde bei raumbedeutsamen Vorhaben von einem sie
grundsätzlich bindenden Ziel der Raumordnung abzuweichen. Ein
Zielabweichungsverfahren ist ein Ausnahmeinstrument für atypische
Einzelfälle, die bei der Planaufstellung (noch) nicht erkennbar waren. Es
schafft somit die Möglichkeit sinnvoller Abweichungen, aber auch
Innovationen oder Anpassungen zuzulassen, ohne die Planungsgrundlagen zu
gefährden.

Zur Stellungnahme der ARL (Stand 29.04.2026) (PDF): https://www.arl-
net.de/de/media/1368/inline

Die Stellungnahme wurde erarbeitet von:

Prof. Dr. Susan Grotefels, Vizepräsidentin der ARL, ARL-Forum
Planungsrecht
Prof. Dr. Gerd Hager, Karlsruher Institut für Technologie, ARL-Forum
Planungsrecht
Manuela Hahn, ARL-Forum Regionalplanung
Prof. Dr. Axel Priebs, Präsident der ARL, ARL-Forum Regionalplanung
Dr. Holger Schmitz, Kanzlei Noerr LLP, ARL-Forum Planungsrecht
Dr. Thomas Terfrüchte, Technische Universität Dortmund, ARL-Forum
Regionalplanung
Dr. Sebastian Wilske, Regionalverband Hochrhein-Bodensee, ARL-Forum
Regionalplanung
sowie weiteren Mitwirkenden aus den Fachlichen ARL-Foren Regionalplanung
und Planungsrecht.