Digitale Gewalt: Wenn schon die Möglichkeit zur Belastung wird
Heimliche Aufnahmen, öffentliche Outings, Hasskommentare.
Rechtswissenschaftler:in Prof. Dr. Petra Sußner von der Hochschule für
Wirtschaft und Recht Berlin erklärt, welche Folgen digitale Gewalt für
Betroffene hat und welche Antworten das Recht darauf gibt.
Zur Person
Dr. iur Petra Sußner ist Gastprofessor:in für Recht mit einem Schwerpunkt
auf Geschlechterfragen im Recht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht
Berlin (HWR Berlin). Gemeinsam mit Dr. Mischa Hansel, Professor für
Sozialwissenschaften mit Schwerpunkt Cyber- und Informationssicherheit an
der HWR Berlin, leitet Sußner das Lehrforschungsprojekt „Resilienz
zivilgesellschaftlicher Organisationen gegen digitale Gewalt.“ Es wird
gefördert im Rahmen des Verbundprojekts „Zukunft findet Stadt.
Hochschulnetzwerk für ein resilientes Berlin“.
Grenzverletzungen in vermeintlich geschützten Räumen können weitreichende
Auswirkungen auf das persönliche Wohlbefinden und das Sicherheitsgefühl
haben. Warum hinterlässt bereits der Verdacht oder die Möglichkeit einer
solchen Verletzung der Intimsphäre bei Betroffenen tiefe Spuren?
Das ist eine psychologische Frage. Lassen Sie mich darauf eingehen, wie
diese Frage sich in unser geltendes Recht übersetzt. So wie Sie sagen,
kann bereits die Möglichkeit einer Verletzung des Intimbereichs tiefe
Spuren bei Betroffenen hinterlassen. Für die meisten funktioniert es mit
einem simplen Gedankenspiel: Stellen Sie sich vor, es gibt tatsächliche
Anhaltspunkte dafür, dass sich jetzt – während wir sprechen – intime
Bilder von Ihnen im Internet verbreiten. Auf Pornoplattformen, in
Chatgruppen oder auf Dating Apps. Sie haben dazu nie ihr Einverständnis
gegeben und Sie haben noch nicht einmal Kenntnis von Ausmaß oder Umfang
der Verbreitung. Sie können nur warten; etwa bis geklärt ist, ob Ihre
Daten auf Speichermedien liegen oder zum Beispiel über eine Kamera direkt
hochgeladen wurden. Das ist kein schönes Gefühl. Juristisch sprechen wir
von einer möglichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität.
Liegt die eigentliche Wirkmacht digitaler Gewalt weniger in der
tatsächlichen Veröffentlichung als in der ständigen Möglichkeit, dass
intime Inhalte verbreitet werden könnten?
Aus meiner Sicht ergibt sich die Wirkmächtigkeit eines solchen Verdachts
über das Medium des Digitalen: die potenziell rasche Verbreitung und die
fehlende Kontrolle über die eigene Intimsphäre. Mit Blick auf polizeiliche
Überwachung als Hindernis und Teilhabe am öffentlichen Raum hat sich im
menschenrechtlichen Bereich der Begriff der Chilling Effects etabliert. In
unserer Forschung sprechen Mischa Hansel und ich auch von den Chilling
Effects, die von digitaler Gewalt ausgehen. Unter dieser Überschrift wären
aus meiner Sicht auch Befürchtungen und Folgen einer potenziellen
Verletzung der Intimsphäre zu diskutieren.
Der Schutz der Intimsphäre genießt in unserer Rechtsordnung einen
besonders hohen Stellenwert. Reicht der bestehende rechtliche Schutz
angesichts zunehmender privater Eingriffe, etwa durch digitale
Technologien, noch aus?
Das Recht erkennt die gravierende Bedeutung eines Eingriffs in die
Intimsphäre an unterschiedlichen Stellen an. Was den Verdacht
beziehungsweise die Möglichkeit eines Eingriffs betrifft, befindet sich
die Diskussion erst am Anfang. Grundsätzlich sieht das
Bundesverfassungsgericht den Schutz der Intimsphäre als Schutz des letzten
unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung. Staatliche Eingriffe in
diesen Bereich sind grundsätzlich unzulässig. Das spiegelt sich etwa in
Regelungen der Strafprozessordnung oder des Allgemeinen Sicherheits- und
Ordnungsgesetzes wider, wonach Daten aus dem Intimbereich, die über
Telekommunikationsüberwachung oder andere informationelle Eingriffe
erlangt wurden, unverzüglich zu löschen sind und nicht verwertet werden
dürfen. Daran sehen Sie den hohen Stellenwert, den der Schutz der
Intimsphäre in unserer Rechtsordnung hat. Geht eine Verletzung nun von
Privaten aus, sind Straf- und Zivilrecht am Zug. Der Staat übernimmt hier
eine Schutzfunktion, die nicht zuletzt unionsrechtlich – etwa über die bis
Juni 2027 umzusetzende Gewaltschutzrichtlinie – vorgegeben ist.
Die meisten Instrumente stammen freilich aus einer Zeit, in der digitale
Gewalt noch kein Thema war. Die Aushandlungen, wo und wie Straf- und
Zivilrecht hier auf den Stand der Zeit gebracht werden müssen, erleben Sie
unmittelbar entlang der aktuell diskutierten Gesetzesvorhaben.
Sie forschen zu sexualisierter Gewalt im digitalen Raum. Wo sehen Sie die
Verbindung zwischen einem Vorfall wie beispielsweise versteckten Kameras
in Sanitäranlagen und Formen digitaler Gewalt, die Frauen im Internet
erleben?
Vor kurzem habe ich das Argument gelesen, Frauen hätten schon immer mit
Eingriffen in ihre Intimsphäre leben müssen – man müsse nur Löcher denken,
die „als Streich“ in Sanitäranlagen gebohrt wurden. Zum einen entschärft
das „Es war schon immer so“-Argument die Schwere der Rechtsverletzung
nicht, im Gegenteil. Aber selbst wenn wir das einen Moment so sehen wollen
würden: Das Ausmaß hat sich mit der digitalen Dimension drastisch
zugespitzt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
versteht in seinem Gesetzesentwurf zur Stärkung des zivilrechtlichen und
strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt diese Gewaltform als
Verletzung von – in der Regel – Persönlichkeitsrechten, die mit digitalen
Mitteln oder im digitalen Raum passiert. Weniger sollte es mit dem Begriff
aus meiner Sicht – wie oft befürchtet – um eine Ausweitung des
strafrechtlichen Gewaltbegriffs gehen. Entscheidend ist, wie auch das
Ministerium hervorhebt, die digitale Dimension greifbar zu machen. Sie
kann diskursiv verharmloste „Boys will be boys“-Praktiken zu einer
massenwirksam inszenierten Verletzung von Würde und Grenzen der
Betroffenen machen. Der Fall der deutschen Moderatorin Collien Fernandes,
die ihrem Ex-Mann schwere digitale Gewalt vorwirft, hat dieses Problem
zuletzt prominent belegt.
Und so verhält es sich auch mit Kameras in Sanitäranlagen. Zuletzt haben
wir entsprechende Übergriffe auf unterschiedlichen Festivals erlebt. Es
gibt sehr eindrückliche Dokumentationen zum Phänomen, etwa der deutschen
Journalistin und Autorin Patrizia Schlosser. In unserer Zeit ist das
Problem weniger „ekelig, eine Kamera“, sondern: Welche Speichermedien
nutzt die Kamera? Gehen die Bilder direkt online?
In Ihrer Forschung beschreiben Sie digitale Gewalt als Ausdruck
gesellschaftlicher Machtverhältnisse. Wie steht es um den Umgang mit
weiblichen Schutzräumen und der gesellschaftlichen Stellung von Frauen?
Selbstverständlich sehen wir hier Kontinuitäten. Die tatsächlichen
Machtverhältnisse, die das Recht über Gleichheitsgebote und
Diskriminierungsverbote auszugleichen sucht, die sich als Kategorien im
Antidiskriminierungsrecht niederschlagen – Geschlecht, Sexualität,
Rassismen, Behinderung – dienen als Struktur und Grundlage für
Ausgrenzung. Diese Ausgrenzung kann sich in Gewalt zuspitzen, auf die
spezifische Straftatbestände reagieren oder zum Beispiel auch das
Asylrecht mit den geschützten Verfolgungsgründen. Mit der digitalen Gewalt
kommen neue Mittel und Infrastrukturen und damit neue Gefahren dazu.
Frauen sind eine Gruppe, die davon stark – und intersektional – betroffen
ist, gerade wenn es um bildbasierte sexualisierte Gewalt geht. Ähnlich
verhält es sich mit queeren Personen; hier kommt die Gefahr von
öffentlichen Outings dazu. Für Menschen mit Migrationsgeschichte steht oft
sprachbasierte Gewalt, sogenannte Hate Speech, im Zentrum. Gemeinsam ist
den Phänomenen, dass es nicht ausreicht, einfach mal kurz offline zu
gehen. Digital Detox zu betreiben. Denn die Grenzen zwischen digitalem und
analogem Raum sind fließend.
Betroffene berichten nach solchen Ereignissen von Scham, Kontrollverlust
oder dem Gefühl, ständig beobachtet zu werden. Welche psychischen und
sozialen Folgen können solche Eingriffe in die Privatsphäre haben?
Das ist erneut eine Frage, die vor allem den psychologischen Fachbereich
betrifft. Aus rechtlicher Sicht kann ich sagen: Wir brauchen dringend mehr
wissenschaftliche Daten. Gerade gestern haben wir das 25. Jubiläum des
Harriet Taylor Mill-Instituts gefeiert. Kolleginnen haben mit Blick auf
den Klimawandel betont, dass wir kein Erkenntnis-, sondern ein
Umsetzungsproblem haben. Im Bereich digitaler Gewalt haben wir es aus
meiner Sicht mit beidem zu tun: Einem Erkenntnis- und einem
Umsetzungsproblem. Zu Recht fordert beispielsweise das Deutsche Institut
für Menschenrechte die Einhaltung von Art. 11 der Istanbul Konvention: Die
Erhebung und Sammlung von Daten zu Gewalt gegen Frauen und häuslicher
Gewalt. Eine vergleichbare Bestimmung findet sich etwa in der UN-
Behindertenrechtskonvention. Die bundesweite, geschlechterübergreifende
Dunkelfeldstudie der Bundesregierung zu Gewaltbetroffenheit in
Deutschland, die Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag
einbezieht, war hier ein guter Anfang. Aber eben auch nur ein Anfang.
Die öffentliche Kommunikation nach einschneidenden Vorfällen dieser Art
bewegt sich im Spannungsfeld transparenter Information und Rücksichtnahme,
um keine zusätzliche Belastung für Betroffene zu erzeugen. Wie kann
Krisenkommunikation gelingen, die ernst nimmt, informiert und schützt,
ohne unnötig Angst oder Retraumatisierung auszulösen?
Aus rechtlicher Sicht scheint es mir entscheidend, diesem Spannungsfeld
mit Sachlichkeit, Offenheit und Respekt zu begegnen. Richtet sich digitale
Gewalt gegen uns, gilt es als weit verbreitete, intuitive und sehr
nachvollziehbare Reaktion, die Gewalt erst einmal stoppen zu wollen. Die
Kamera zu entfernen, Deep-Fake-Bilder oder Hasskommentare zu löschen – auf
individueller wie institutioneller Ebene. Spezialisierte Beratungsstellen
wie Hate Aid oder QueerSafe warnen zu Recht davor, das ohne vorherige
gerichtsfeste Beweissicherung zu tun. Das ist ein erster Schritt des
Ernstnehmens. Auch die rechtliche Einordnung kann dazu zählen, nicht – im
Versuch Angst zu nehmen – dem trivialisierenden „Boys will be
boys“-Narrativ zum Opfer zu fallen. Vulnerabilität gegenüber digitaler
Gewalt ist kein Zufall. Und der Schutz davor kein Glück, sondern ein
Recht. Und darüber müssen wir sprechen.
Prof. Sußner, ich danke Ihnen für das Gespräch.
Das Interview wurde aufgezeichnet von Sylke Schumann, Pressesprecherin der
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin.
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin) ist eine
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Sie sichert den Fachkräftebedarf in der Hauptstadtregion und darüber
hinaus. Rund 12 500 Studierende sind in über 60 Studiengängen der
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Studiengängen eingeschrieben. Die HWR Berlin ist die viertgrößte
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Praxisbezug in Lehre und Forschung. 195 aktive Partnerschaften mit
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„Weltoffene Hochschulen – Gegen Fremdenfeindlichkeit“.
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