DeFAF e. V. fordert erhebliche Nachbesserungen am Refe- rentenentwurf zur Ergänzung und Konkretisierung des Bundesnaturschutzgesetzes
Die Planungssicherheit für Landwirtschaftsbetriebe bezüglich Umsetzung von Agro-
forstsystemen wird im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur
nur unzureichend verbessert.
Der Deutsche Fachverband für Agroforstwirtschaft (DeFAF) e. V. begrüßt in seiner am
8. Juli 2026 an das Ministerium übersendeten Stellungnahme grundsätzlich die Absicht
des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(BMUKN), Agroforstsysteme im Bundesnaturschutzgesetz von der naturschutzrechtli-
chen Eingriffsregelung zu befreien.
Der Verband fordert eine gesetzliche Regelung, die
den Ausbau von Agroforstsystemen tatsächlich erleichtert und nicht durch neue oder
nicht abgebaute Einschränkungen behindert. Nur mit ausreichender rechtlicher Sicher-
heit könne das von der Bundesregierung angestrebte Wachstum der Agroforstflächen
erreicht und deren Beitrag zu Klimaschutz, Biodiversität, Boden- und Gewässerschutz
vollständig ausgeschöpft werden. Der DeFAF e. V. appelliert daher an das Bundesminis-
terium, den Entwurf des § 14 Absatz 2a BNatSchG grundlegend zu überarbeiten und die
vorgeschlagenen Anpassungen in das weitere Gesetzgebungsverfahren aufzunehmen.
In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des neuen Gesetzes zur Stärkung der
Natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffs-
regelung, in dessen Rahmen auch das Bundesnaturschutzgesetz angepasst werden soll,
macht der Verband deutlich, dass die vorgeschlagene Regelung in ihrer jetzigen Form
nicht geeignet ist, bestehende rechtliche Hürden für Agroforstsysteme wirksam abzu-
bauen.
Nach Auffassung des DeFAF fehlen im Entwurf wesentliche Voraussetzungen für die not-
wendige Planungs- und Investitionssicherheit landwirtschaftlicher Betriebe. Der Verband
fordert unter anderem den Verzicht auf die vorgesehene Stichtagsregelung für beste-
hende Anlagen, die Einbeziehung von Grünland sowie eine differenzierte Betrachtung von
Schutzgebieten. Zudem müsse klargestellt werden, dass die Anlage, Bewirtschaftung
und Beseitigung von Agroforstsystemen grundsätzlich als landwirtschaftliche Bodennut-
zung anzusehen sind.
„Eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes darf nicht dazu führen, dass bestehende
Hemmnisse für Agroforstsysteme verfestigt oder neue Hürden geschaffen werden. Wenn die
Ausbauziele der Bundesregierung für Agroforst erreicht werden sollen, braucht es rechtssi-
chere und praxistaugliche Regelungen für die Anlage, Nutzung und mögliche Beseitigung
von Agroforstsystemen“, betont Dr. Christian Böhm, Vorstandsvorsitzender des DeFAF e.V.
Deutscher Fachverband für Agroforstwirtschaft e.V. Gemeinnütziger Verein nach § 52 AO
Karl-Liebknecht-Straße 102, 03046 Cottbus Amtsgericht Cottbus, Steuer-ID: 056/142/09765
T: 0355 752 132 43 E:
www.defaf.de IBAN: DE69 4306 0967 1018 6152 00
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Das geplante „Gesetz zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur und zur Fort-
entwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“ ergänzt und kon-
kretisiert das bestehende Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Das neue
Gesetz setzt konkrete Umsetzungs- und Planungsinstrumente ein, die auf den
grundsätzlichen Schutzauftrag und den Stufenregelungen des BNatSchG
aufbauen und diese operationalisieren.
Der Verband verweist darauf, dass Agroforstsysteme einen wichtigen Beitrag zu Klima-
schutz, Biodiversität, Bodenschutz, Gewässerschutz und Klimaanpassung leisten können.
Gleichzeitig seien sie ein zentrales Instrument zur Erreichung der im Klimaschutzplan
2026 formulierten Flächen- und Klimaziele. Nach Einschätzung des DeFAF kann dieses
Potenzial jedoch nur ausgeschöpft werden, wenn rechtliche Unsicherheiten konsequent
beseitigt werden.
Wichtigste Forderungen des DeFAF zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Der Deutsche Fachverband für Agroforstwirtschaft (DeFAF) e. V. begrüßt grundsätzlich
die geplante Befreiung von Agroforstsystemen von der naturschutzrechtlichen Eingriffs-
regelung, sieht jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf am vorliegenden Gesetzent-
wurf.
Die zentralen Forderungen lauten:
1. Definition von Agroforstsystemen muss mindestens die nach GAP-Direktzahlun-
gen-Verordnung anerkannten Systeme umfassen
o Die Definition soll mindestens die nach GAP-Direktzahlungen-Verordnung anerkann-
ten Systeme umfassen und darüber hinaus auch Waldgärten, einstreifige und andere
komplexe Agroforstsysteme einschließen.
2. Keine Benachteiligung bestehender Agroforstsysteme
o Die vorgesehene Stichtagsregelung soll entfallen.
o Bereits bestehende Agroforstsysteme sollen die gleichen rechtlichen Vorteile erhal-
ten wie künftig angelegte Systeme.
3. Rechtssicherheit für langfristige Agroforstsysteme
o Auch Agroforstsysteme mit langen Nutzungs- und Umtriebszeiten müssen von der
Eingriffsprüfung befreit sein.
o Die Entfernung von Gehölzen im Rahmen der regulären Bewirtschaftung soll weiter-
hin möglich bleiben.
4. Einbeziehung von Grünland
o Die Befreiung von der Eingriffsregelung darf nicht auf Ackerflächen beschränkt wer-
den.
o Auch Agroforstsysteme auf Grünland sollen ausdrücklich berücksichtigt werden, da
sie Tierwohl, Klimaanpassung und wirtschaftliche Resilienz fördern.
5. Differenzierte Regelungen für Schutzgebiete
o Agroforstsysteme sollen auch in Natura-2000-Gebieten, Biosphärenreservaten und
Naturschutzgebieten möglich sein, sofern die jeweiligen Schutzziele nicht beein-
trächtigt werden.
o Statt pauschaler Ausschlüsse wird eine fachlich begründete Einzelfallbetrachtung
gefordert.
6. Agroforst als landwirtschaftliche Bodennutzung anerkennen
o Das Gesetz soll ausdrücklich festschreiben, dass Anlage, Bewirtschaftung und Besei-
tigung von Agroforstsystemen keine Änderung der landwirtschaftlichen Bodennut-
zung darstellen.
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Das geplante „Gesetz zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur und zur Fort-
entwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“ ergänzt und kon-
kretisiert das bestehende Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Das neue
Gesetz setzt konkrete Umsetzungs- und Planungsinstrumente ein, die auf den
grundsätzlichen Schutzauftrag und den Stufenregelungen des BNatSchG
aufbauen und diese operationalisieren.
o Dadurch würden Planungs- und Investitionssicherheit für landwirtschaftliche Be-
triebe geschaffen.
7. Anpassung des Biotopschutzes
o Ergänzend fordert der DeFAF eine Klarstellung in § 30 BNatSchG, dass Agroforstsys-
teme nicht automatisch unter den gesetzlichen Biotopschutz fallen können.
Agroforstfläche mit Getreideacker und Obstbaumstreifen (c)Julia Günzel
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Über den Deutschen Fachverband für Agroforstwirtschaft e. V.
Der Deutsche Fachverband für Agroforstwirtschaft (DeFAF) e. V. setzt sich dafür ein, die Agroforstwirtschaft
in Deutschland zukünftig stärker zu fördern und sie als nachhaltige und multifunktionale Form des Landbaus
in der Landwirtschaft umzusetzen. Die Agroforstwirtschaft, häufig auch mit dem Begriff „Agroforst“ abge-
kürzt, bezeichnet eine Landnutzungsform, bei der Gehölze in Kombination mit landwirtschaftlichen oder gärt-
nerischen Kulturen und / oder mit der Haltung von Nutztieren angebaut werden. Als multifunktionale Land-
nutzungsform hat sie viele ökologische, aber auch wirtschaftliche Vorteile. Das Klimaschutzprogramm 2026
(KSP 2026)1 wurde am 25. März 2026 vom Bundeskabinett verabschiedet und priorisiert Agroforstsysteme
(AFS). Die Bundesregierung misst Agroforstsystemen eine herausragende Rolle2
für den Klimaschutz bei.
Der DeFAF e. V. hat sich seit seiner Gründung im Jahr 2019 intensiv für die Anlage von Agroforstsystemen
eingesetzt, sehr viele Agroforstsysteme beforscht bzw. deren Anpflanzung begleitet. In Fachbereichen und
Regionalgruppen sind engagierte Mitglieder organisiert, um Agroforstthemen und Anfragen zu bearbeiten.
Angewandte Praxisforschung in Bundes-, Stiftungs- und EU-Projekten trägt zur Skalierung und (Wieder-)Be-
kanntmachung der Agroforstwirtschaft bei. Bildungsformate, wie die Agroforst-Akademie oder das Fachfo-
rum, führen die Community zusammen, bilden aus und weiter. Weitere Informationen unter www.defaf.de
