S3-Leitlinie zum Abbruch im ersten Schwangerschaftsdrittel aktualisert
Die S3-Leitlinie zum Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimenon bietet
medizinische Grundlagen und wissenschaftliche Evidenz zum
Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimenon. Dabei werden u. a.
Ausführungen zur Methodenwahl, zu Indikationen und zur Beratung von
Betroffenen dargelegt.
https://www.dggg.de/presse/pre
handlungsempfehlungen-zum-abbr
veroeffentlicht
Berlin, im August 2026 – Laut dem Statistischen Bundesamt gab es im Jahr
2025 rund 106.000 gemeldete Fälle von Schwangerschaftsabbrüchen. Die Zahl
hat sich gegenüber dem Vorjahr mit -0,7 % leicht verringert, lag damit
jedoch weiterhin über dem Niveau der Jahre 2014 bis 2020, in denen es
stets zwischen rund 99 000 und 101 000 gemeldete Fälle gab.1
Frauen in einer Schwangerschaftskonfliktsituat
qualifizierte Beratung und eine medizinisch sichere Versorgung. Die
Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch kann mit erheblichen
persönlichen, sozialen und ethischen Konflikten verbunden sein. Eine
qualifizierte Beratung und medizinische Versorgung müssen dieser
besonderen Situation Rechnung tragen. Ziel der Leitlinie ist es, hierfür
eine wissenschaftlich fundierte Grundlage zu schaffen und evidenzbasierte
Empfehlungen für die Beratung und Entscheidungsfindung, die medizinischen
Methoden und deren Durchführung sowie die Nachsorge und den Umgang mit
möglichen Komplikationen zu geben. Eine gute Versorgung umfasst dabei
qualifizierte Beratung, eine medizinisch sichere Durchführung und eine
verlässliche Nachsorge.
Information und Beratung zur Entscheidungsfindung
„Die Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch hängt in
besonderem Maße von der persönlichen Lebenssituation sowie den Werten und
Vorstellungen der betroffenen Frau ab. Frauen sollen deshalb frühzeitig
verlässliche, evidenzbasierte Informationen und Unterstützung erhalten,
die ihnen eine informierte und selbstbestimmte Entscheidung ermöglichen.“
Prof. Dr. Stephanie Wallwiener,
Leitlinienkoordinatorin
Beratung soll die Frau darin unterstützen, ihre individuelle
Konfliktsituation zu klären, bestehende Handlungsoptionen zu erkennen und
auf dieser Grundlage eine informierte und selbstbestimmte Entscheidung zu
treffen.
Wichtig ist dabei, dass Ärztinnen und Ärzte Frauen den möglichen Nutzen,
die möglichen Risiken und Folgen jeder Methode des
Schwangerschaftsabbruchs evidenzbasiert und in Bezug auf die persönliche
Lebenssituation der Frau verständlich darstellen sollen. Dazu zählen die
Informationen über den zeitlichen Ablauf eines Abbruchs und die
beteiligten Stellen. Diese sollen baldmöglichst und auf eine Weise
erfolgen, die es der Frau ermöglicht, sich im Gesundheitswesen zurecht zu
finden, ihre weitere gesundheitliche Versorgung in Anspruch zu nehmen und
die weiteren Schritte zu einem Schwangerschaftsabbruch oder dem Fortführen
der Schwangerschaft zu unternehmen.
Ein respektvoller Umgang mit den Bedürfnissen und Ressourcen der
schwangeren Frau, die Sicherstellung von Vertraulichkeit, ausreichend Zeit
sowie eine wertneutrale, nicht bewertende Haltung der Professionellen
gegenüber der Entscheidung der Betroffenen sollen die Kommunikation mit
der schwangeren Frau kennzeichnen.
Maßnahmen vor dem Schwangerschaftsabbruch
Bevor ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt wird, soll die
Schwangerschaft ärztlich festgestellt werden. Die meisten Frauen, die sich
wegen eines Schwangerschaftsabbruchs vorstellen, haben nach Ausbleiben
ihrer Menstruation bereits einen qualitativen ß-hCG-Urintest durchgeführt.
Eine ß-hCG-Bestimmung im Urin der Schwangeren in der Einrichtung, die den
Abbruch durchführt, oder eine Ultraschalluntersuchung sind dennoch
obligatorisch.
Sichere sonographische Schwangerschaftszeichen im 1. Trimenon sind der
Nachweis einer Fruchthöhle, eines Dottersackes oder eines Embryos durch
eine Ultraschalluntersuchung. Insbesondere soll dann eine
Ultraschalluntersuchung zur Datierung der Schwangerschaftswoche
durchgeführt werden, wenn der Menstruationszyklus der Patientin
unregelmäßig, der erste Tag der letzten Regel nicht sicher bekannt oder
die palpatorische Uterusgröße nicht mit der errechneten
Schwangerschaftswoche übereinstimmend ist.
Wenn das Schwangerschaftsalter aufgrund von Zyklusanamnese oder
Konzeptionstermin hinreichend sicher bestimmbar ist und keine Anzeichen
oder Risikofaktoren für eine Einnistung einer befruchteten Eizelle
(Extrauteringravidität) außerhalb der Gebärmutterhöhle vorliegen, kann in
der besonderen Situation des medikamentösen Abbruchs bis SSW 9+0 auf eine
Ultraschalluntersuchung verzichtet werden. Wenn Kontrollen zum Ausschluss
einer Extrauteringravidität oder weiterbestehender Schwangerschaft (z.B.
HCG-Kontrollen) durchgeführt werden, kann ein medikamentöser oder
operativer Schwangerschaftsabbruch vor der sonographischen Darstellbarkeit
von Dottersack oder Embryo erwogen werden.
Eine besondere Bedeutung kommt der Aufklärung im Zusammenhang mit
pränatalmedizinischen Screeninguntersuchungen zu. Schwangere sollen
bereits vor sonographischen oder genetischen Screeninguntersuchungen über
die Möglichkeit falsch-positiver und falsch-negativer Ergebnisse
informiert werden. Auffällige Screeningbefunde – etwa nach einem NIPT –
bedürfen einer qualifizierten diagnostischen Abklärung, bevor daraus
weitreichende Entscheidungen abgeleitet werden.
Im Rahmen der Handlungsempfehlungen zu den Maßnahmen vor dem
Schwangerschaftsabbruch werden zusätzlich die prä-interventionelle
Bestimmung von Laborwerten, der Umgang mit Frauen mit speziellem Bedarf
und die Aufklärung über die Risiken eines Abbruchs detailliert betrachtet.
Medikamentöser und operativer Schwangerschaftsabbruch
Bei einem medikamentösen Abbruch sind der Ort und die Art der Durchführung
wichtige Faktoren. Die Patientinnen sollen wählen dürfen, ob sie das
Medikament in Einrichtungen wie Kliniken oder Praxen oder alternativ zu
Hause einnehmen wollen. Bei einem medikamentösen Abbruch bis 63 Tage p.m.
sollte der Frau dabei die Einnahme außerhalb der medizinischen Einrichtung
angeboten werden, bei vergleichbarer Effektivität und Sicherheit. Für
einen medikamentösen Schwangerschaftsabbruch sollte eine Kombination aus
Mifepriston und 24 bis 48 Stunden später Misoprostol verabreicht werden.
Die Angaben der Mengen unterscheiden sich zwischen den
Schwangerschaftswochen 7+0 bzw. 7+1 bis 9+0. Darüber hinaus sollen Frauen
vor einem medikamentösen Schwangerschaftsabbruch darüber aufgeklärt
werden, dass ab Schwangerschaftswoche 7+1 die Anwendung von Misoprostol in
Kombination mit Mifepriston ein „off label use“ ist. Ab drei Stunden nach
Misoprostol-Einnahme kann bei ausbleibender Blutung eine zweite Dosis
Misoprostol verabreicht werden.
Bei Einnahme des Präparats außerhalb einer medizinischen Einrichtung soll
jeder der folgenden Punkte sichergestellt sein:
• umfassende Aufklärung,
• ausreichende Versorgung mit Medikamenten
• jederzeit vorhandene Möglichkeit zum telefonischen oder persönlichen
Kontakt zu einer medizinischen Einrichtung,
• Erfahrung in der Durchführung von medikamentösen Abbrüchen sowie im
Management von Komplikationen.
Bei einem medikamentösen Schwangerschaftsabbruch soll die Patientin eine
schriftliche Befund- und Behandlungsdokumentation sowie eine Notfall-
Telefonnummer erhalten. Ein Weg, der in der Leitlinie beleuchtet wird, ist
die telemedizinische Durchführung eines medikamentösen Abbruchs. Zu
gewährleisten ist dabei, dass jederzeit telefonischer oder persönlicher
Kontakt zu einer medizinischen Einrichtung möglich ist, die Erfahrung in
der Durchführung von medikamentösen Abbrüchen sowie im Management von
Komplikationen aufweist.
Die Autoren/-innengruppe beschäftigt sich weiterhin mit Frauen mit
speziellen Erkrankungen oder Risiken, der Antibiotikaprophylaxe sowie
einem ausführlichen Applikationsschema für Mifepriston und Misoprostol.
Bezüglich des Nebenwirkungsmanagements blicken die Expertinnen und
Experten in der Leitlinie sowohl auf den Umgang mit Blutungen, Schmerzen
und Prostaglandin-Effekten als auch mit Maßnahmen zur Vermeidung und zum
Management von Komplikationen. Hervorgehoben wird, dass die Beendigung
der Schwangerschaft nach einem medikamentösen Abbruch kontrolliert werden
soll.
Wenn ein operativer Schwangerschaftsabbruch erfolgen soll, sollte im
Voraus rechtzeitig eine Abklärung erfolgen, um somatische und psychische
Erkrankungen der Patientin zu erkennen, die mit einem erhöhten
Komplikationsrisiko verbunden sein können. Vor einem operativen
Schwangerschaftsabbruch sollte des Weiteren ein Priming der Zervix
durchgeführt werden, um das Risiko von unvollständigen Abbrüchen und die
Notwendigkeit zusätzlicher mechanischer Dilatation sowie möglicherweise
das Risiko von Frühgeburten bei nachfolgenden Schwangerschaften zu
reduzieren. Die Ausführungen in der Leitlinie beschäftigen sich mit der
Methodenauswahl und der Technik des operativen Eingriffs, wobei auch die
Analgesie/Anästhesie, die Notwendigkeit und der Nutzen einer
histopathologischen Untersuchung sowie Maßnahmen zur Vermeidung und zum
Management von Komplikationen berücksichtigt werden. Auch postoperative
Verhaltensempfehlungen und die Nachuntersuchung und -betreuung finden
Beachtung.
Psychische und emotionale Aspekte und Unterstützungsangebote
Auch psychische und emotionale Aspekte werden in der Leitlinie
berücksichtigt. Frauen können im Zusammenhang mit einer ungewollten
Schwangerschaft und einem Schwangerschaftsabbruch unterschiedliche
emotionale Reaktionen erleben. Bei entsprechendem individuellem Bedarf
sollen geeignete Unterstützungsangebote zur Verfügung stehen.
„Die Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch kann mit
erheblichen persönlichen und sozialen Konflikten verbunden sein. Frauen in
dieser Situation brauchen eine qualifizierte Beratung, die Orientierung
gibt und eine selbstbestimmte Entscheidung ermöglicht. Wenn sie sich für
einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden, müssen sie sich auf eine
medizinisch sichere, evidenzbasierte Versorgung und eine verlässliche
Nachsorge verlassen können.“
Prof. Dr. Anton J. Scharl,
Leitlinienkoordinator
Das in den Schwangerschaftsabbruch involvierte medizinische Personal soll
darüber hinaus akzeptierend und unterstützend auf emotionale Reaktionen
von Frauen eingehen, die einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen.
Dabei soll stigmatisierendes Verhalten vermieden werden. Frauen und ggf.
deren Partner oder Partnerinnen sollen jedoch ermutigt werden, sich nach
einem Schwangerschaftsabbruch Unterstützung durch geeignete Personen im
privaten Umfeld zu suchen und ggf. auf die Angebote professioneller
Unterstützung, z.B. in Schwangerschaftskonfliktberatu
hingewiesen werden.
Außerdem sollen Patientinnen zu geeigneten Möglichkeiten der Kontrazeption
beraten werden.
Die Leitlinie soll dazu beitragen, Frauen in einer
Schwangerschaftskonfliktsituat
medizinisch sichere und evidenzbasierte Versorgung zu ermöglichen. Sie
berücksichtigt dabei die Entscheidungsfindung ebenso wie die Durchführung
und Nachsorge des Schwangerschaftsabbruchs.
Leitlinien sind Handlungsempfehlungen. Sie sind rechtlich nicht bindend
und haben daher weder haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung.
Wissenschaftliche Ansprechpartner:
https://www.umh.de/einrichtung
Originalpublikation:
https://register.awmf.org/de/l
