Einnahme von Lithium nur unter ärztlicher Aufsicht
Lithiumhaltige Nahrungsergänzungsmittel sind verboten
„Neuronale Gesundheit“, „mentale Klarheit“, „innere Ruhe“ oder „kraftvolle
kognitive Präsenz“: mit solchen oder ähnlichen Wirkversprechen werden als
Nahrungsergänzungsmittel angebotene lithiumhaltige Erzeugnisse im
Onlinehandel beworben.
Allerdings kann bereits eine moderate Erhöhung des
Lithiumspiegels im menschlichen Körper gesundheitlich schwerwiegende
Folgen haben. Daher sind Lebensmittel, also auch Nahrungsergänzungsmittel,
mit zugesetzten Lithiumverbindungen in der Europäischen Union verboten.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weist
darauf hin, dass der Mineralstoff Lithium in der Europäischen Union für
die Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln nicht zugelassen ist. Dabei
spielt es keine Rolle, in welcher chemischen Verbindung Lithium eingesetzt
wird. Dazu gehören beispielsweise Lithiumcarbonat oder Lithiumorotat. Die
Anreicherung anderer Lebensmittel mit Lithium oder seinen chemischen
Verbindungen ist ebenfalls nicht zulässig und somit verboten. „Lithium
kommt natürlicherweise nur in sehr geringen Mengen in Lebensmitteln vor.
Seine Funktion im Körper ist nicht abschließend geklärt. Bereits eine
moderate Erhöhung des Lithiumspiegels kann gesundheitlich relevante und
schwerwiegende Folgen haben“, erklärt BVL-Präsidentin Prof. Dr. Gaby-Fleur
Böl.
Mögliche Anzeichen einer Lithiumvergiftung sind unter anderem starker
Durst, häufiges Wasserlassen, Durchfall, Erbrechen, Austrocknung, Zittern,
neurologische Störungen wie zum Beispiel Muskelschwäche, Schwindel,
Müdigkeit, Verwirrtheit sowie Koordinations-, Sprach- und Sehstörungen.
Schwere Vergiftungen können zum zerebralen Anfall, zum Koma oder gar zum
Tode führen.
Aufgrund seiner pharmakologischen und gesundheitsgefährdenden Wirkungen
ist davon auszugehen, dass es sich bei Erzeugnissen mit zugesetzten
Lithiumverbindungen, die als Lebensmittel gekennzeichnet werden, um nicht
zugelassene Arzneimittel oder um nicht sichere Lebensmittel handelt. In
beiden Fällen ist das Inverkehrbringen deshalb verboten.
Hintergrundinformation
1) Nahrungsergänzungsmittel gehören zu den Lebensmitteln und fallen
unter das Lebensmittelrecht. Sie dienen der Ergänzung der Ernährung von
gesunden Menschen. Im Gegensatz zu Arzneimitteln durchlaufen sie kein
Zulassungsverfahren, in dem die Wirksamkeit und Sicherheit belegt werden
muss. Nahrungsergänzungsmittel müssen lediglich beim BVL angezeigt werden,
ohne dass eine rechtliche oder gesundheitliche Bewertung durch das BVL
oder eine andere Behörde erfolgt. Für die Sicherheit der Produkte sind
ausschließlich die Lebensmittelunternehmen verantwortlich. Nah-
rungsergänzungsmittel werden ohne behördliche Vorab-Prüfung auf erwünschte
und unerwünschte Wirkungen verkauft. Lebensmittelunternehmer müssen aber
dafür sorgen, dass alle lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten
werden. Aussagen, die sich auf die Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von
Krankheiten beziehen, sind im Gegensatz zu Arzneimitteln nicht zulässig.
Für Nahrungsergänzungsmittel, die im Onlinehandel angeboten werden, gelten
die gleichen gesetzlichen Vorschriften wie für Produkte im stationären
Handel.
2) Die Stoffliste des Bundes und der Bundesländer wird derzeit um
eine Liste weiterer Stoffklassen erweitert. Diese soll grundsätzlich alle
Stoffe umfassen, die nicht bereits durch die bestehenden Listen zu
Pflanzen, Pilzen und Algen abgedeckt sind. Die Stofflisten bieten eine
wissenschaftlich fundierte Orientierungshilfe für die rechtliche
Einstufung von Stoffen, insbesondere hinsichtlich ihrer Einordnung als
Arzneistoff oder Lebensmittel sowie ihrer Neuartigkeit und Sicherheit.
3) Lithium ist ein natürliches Spurenelement, das in Form
wasserlöslicher Salze in Gesteinen, Sole und Thermalwasser vorkommt und
über die es in sehr geringen Mengen in Lebensmittel wie Getreide, Gemüse
oder Hülsenfrüchte übergehen kann. Welche Funktion Lithium im menschlichen
Körper erfüllt, ist noch nicht abschließend geklärt. Nach derzeitigem
Kenntnisstand gibt es keinen Nachweis dafür, dass Lithium aus der
Ernährung für die kognitiven Funktionen entscheidend ist oder dass es
Lithium-Mangelerscheinungen gibt, die über die Ernährung behoben werden
könnten.
4) Die Europäische Union hat mit der Richtlinie 2002/46/EG eine
Positivliste für Vitamine und Mineralstoffe erstellt, die in
Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen. Dabei sind
ausschließlich diejenigen chemischen Formen zugelassen, die als sicher
bewertet wurden und eine ausreichende Bioverfügbarkeit für den
menschlichen Organismus aufweisen. Lithium ist kein Mineralstoff, der in
den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/46/EG für die Verwendung in
Nahrungsergänzungsmitteln zugelassen ist.
5) Für die Anreicherung anderer Lebensmittel als
Nahrungsergänzungsmittel gilt ein vergleichbares Positivlistenprinzip nach
der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und
Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln. Auch in
den dort relevanten Anhängen I und II ist Lithium nicht aufgeführt.
6) Lithiumcarbonat ist in der Europäischen Union in
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zugelassen. Es wird vor allem zur
Behandlung von Depressionen und bipolaren Störungen eingesetzt. Die
therapeutischen Dosierungen liegen deutlich über der natürlichen täglichen
Aufnahme aus der Nahrung. Die Therapie erfordert aufgrund der geringen
therapeutischen Breite, also des Bereichs zwischen einer wirksamen und
einer schädlichen Dosis, eine regelmäßige Kontrolle des Lithiumspiegels
sowie der Nieren- und Schilddrüsenfunktion. Da die Spanne zwischen
wirksamer Dosierung und Überdosierung sehr klein ist, wird dringend von
einer Selbstmedikation abgeraten. Die pharmakologische Wirkung und das
bekannte Risikoprofil können die Einstufung von Lithiumpräparaten als
Arzneimittel begründen.
Über das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Das BVL ist eine eigenständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH). Es
ist für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, Tierarzneimitteln und
gentechnisch veränderten Organismen in Deutschland zuständig. Im Bereich
der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit übernimmt das BVL
Managementaufgaben und koordiniert auf verschiedenen Ebenen die
Zusammenarbeit zwischen dem Bund, den Bundesländern und der Europäischen
Union.
