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n Zeiten der Corona-Pandemie muss die Prävention gestärkt, nicht geschwächt werden!

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„In Zeiten der Corona-Pandemie muss die Prävention
gestärkt, nicht geschwächt werden!“ Diese Botschaft sendet das
Kompetenznetz Public Health zu COVID-19 in seiner Stellungnahme an den
Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages.

Die aktuell sinkende Zahl von COVID-19-Infektionen und Todesfällen macht
deutlich, dass die tiefgreifenden Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-
Pandemie Wirkung zeigen. Mit dem am 29.04.2020 vom bundesdeutschen
Kabinett beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der
Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Link
siehe weiter unten) soll der Schutz besonders gefährdeter Menschen erhöht
und ein besseres Verständnis des Verlaufs der Epidemie gewährleistet
werden.

Das kürzlich als Zusammenschluss von über 25 nationalen und
internationalen wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Verbänden aus
dem Bereich Public Health gegründete Kompetenznetz Public Health zu
COVID-19 (<https://www.public-health-covid19.de/>) begrüßt die mit dem
Gesetz zu schaffenden Möglichkeiten einer verbesserten Erkennung von
Infektionsketten. Insbesondere wird auch die Stärkung des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes begrüßt, verbunden mit der Erwartung, dass damit der
Grundstein für einen nachhaltigen Ausbau des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes gelegt wird.

Die Aufarbeitung der Public Health-bezogenen wissenschaftlichen
Erkenntnislage zu COVID-19 durch die im Kompetenznetz vertretenen
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler macht bereits jetzt deutlich,
dass die getroffenen Maßnahmen gravierende indirekte Gesundheitsfolgen
haben. Zu den Folgen gehören gesundheitliche Belastungen durch soziale
Isolation, akute Finanzprobleme, verringerte Bildungschancen, eine
unsichere berufliche und finanzielle Zukunft, Stress in der Familie und
gesundheitsgefährdendes Verhalten. Die Folgen wirken sich nicht
gleichmäßig auf die Bevölkerung aus, vielmehr sind sozial benachteiligte
Gruppen ungleich stärker betroffen. Das 2015 in Kraft getretene
Präventionsgesetz hatte diese Personengruppen im Blick, als es um die
strukturelle Verankerung der Gesundheitsförderung in Lebenswelten als
Aufgabe der GKV ging. Insofern könnten und sollten die Maßnahmen des 2015
in Kraft getretenen Präventionsgesetzes den indirekten Folgen der
Maßnahmen des Infektionsschutzes und den ungleichen Auswirkungen dieser
Folgen auf die Gesellschaft entgegenwirken.

Die Bewältigung der Pandemie erfordert aller Voraussicht nach eine
wirksame und dauerhafte Verankerung verhaltensorientierter Maßnahmen des
Infektionsschutzes in der Bevölkerung. Für viele Menschen bedeutet das
eine große Umstellung etablierter Gewohnheiten und Verhaltensweisen. Es
ist dringend geboten, die Veränderungsprozesse dort anzustoßen, zu
unterstützen und zu begleiten, wo Menschen leben und arbeiten. Es gilt
deshalb, durch das Gesetz die Prävention in Lebenswelten und die
betriebliche Gesundheitsförderung zu stärken, etwa indem Beschäftigte im
Bereich der Kindertagesstätten, der Schulen oder der Altenhilfe
unterstützt werden.

Das Kompetenznetz Public Health spricht sich gegen die geplante Änderung
der § 20 SGB V Primäre Prävention und Gesundheitsförderung, § 20a SGB V
Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten, § 20b
SGB V Betriebliche Gesundheitsförderung und § 5 SGB XI Prävention in
Pflegeeinrichtungen aus, die eine Verwendung der für Gesundheitsförderung
und Prävention vorgesehenen Mittel für andere Zwecke ermöglichen.

Hierzu stellt das Kompetenznetz Public Health fest: Um die Folgen der
Maßnahmen des Infektionsschutzes abzumildern, bedarf es einer Stärkung und
nicht einer Schwächung der Gesundheitsförderung in Lebenswelten. Gerade am
Arbeitsplatz, insbesondere aber auch in den Lebenswelten
Kindertagesstätte, Schule, Altenhilfeeinrichtungen bzw. in stationären
Pflegeeinrichtungen können Maßnahmen nach § 20 SGB V bzw. § 5 SGB XI in
besonders geeigneter Weise ansetzen, negative Folgen der
Pandemiebekämpfung abzumildern und vulnerable und schwer erreichbare
Bevölkerungsgruppen einzubeziehen. Auch die Verstetigung und
Habitualisierung von Maßnahmen des Infektionsschutzes (Abstandsgebote,
Händehygiene etc.) müssen gerade in den Lebenswelten erfolgen, um
erfolgreich zu sein.

Der Ausbau der Präventionsleistungen erfordert angesichts der derzeitigen
und auch auf absehbare Zeit weiter bestehenden Einschränkungen bei
Präsenzveranstaltungen einen zügigen Ausbau digitaler Angebote. Selbst
wenn die Umstellung auf eine stärkere Digitalisierung der Prävention und
Gesundheitsförderung eine vollständige Ausschöpfung der vorgesehenen
Mittel im Jahr 2020 nicht ermöglichen sollte, wäre auch nach geltendem
Recht gemäß § 20 Abs. 6 SGB V eine Verschiebung der Leistungserbringung in
das Jahr 2021 zulässig.

Wir bitten den Gesetzgeber eindringlich, die Prävention in Lebenswelten im
Zuge der Bewältigung der Corona-Pandemie und ihrer Folgen auszubauen. Aus
Sicht des Kompetenznetzes ist es dazu unerlässlich, die notwendigen
finanziellen Mittel auch nach Inkrafttreten des Gesetzes weiterhin
vorzuhalten. Daher sind die geplanten Änderungen des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch § 20 Absatz 6, § 20a Absatz 3 und des § 20b Absatz 4
sowie des Elften Sozialgesetzbuches § 5 ersatzlos zu streichen. Das
Kompetenznetz Public Health zu COVID-19 bietet seine wissenschaftliche
Unterstützung bei der Identifizierung und Anpassung wirksamer und
praxisgerechter Präventionsmaßnahmen an.

Den Gesetzentwurf finden Sie unter:
<https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/S/Entwurf_Zweites_Gesetz_zum_Schutz_der_Bevoelkerung_bei_einer_epidemischen_Lage_von_nationaler_Tragweite.pdf>