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Aufnahme nicht-invasiver Koronarer Computertomographie-Angiographie in den
Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen: „Wichtiger Schritt“ zu
besserer Versorgung von Menschen mit koronarer Herzkrankheit und einem
Risiko für Herzinfarkt und Herztod

Die Deutsche Herzstiftung begrüßt den Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses (G-BA) vom 18. Januar, das schonende (nicht-invasive)
bildgebende Diagnoseverfahren der Koronaren Computertomographie-
Angiographie (CCTA) in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen
aufzunehmen. Die Entscheidung des G-BA sei ein wichtiger Schritt, um
Menschen mit Erkrankungen der Herzkranzgefäße, der koronaren Herzkrankheit
(KHK), besser zu versorgen. Die CCTA ist in der bildgebenden Diagnostik
bei Patientinnen und Patienten mit Verdacht auf KHK ein in der Klinik
bewährtes und dort bevorzugt angewandtes Verfahren. Am häufigsten kommt es
in früheren Krankheitsstadien zum Einsatz, wenn etwa Angina-pectoris-
verdächtige Beschwerden bestehen. Inzwischen empfehlen die Leitlinien der
Europäischen Gesellschaft für Kardiologie (ESC) die CCTA zur
Erstdiagnostik bei Patienten mit einer geringen bis mittleren
Krankheitswahrscheinlichkeit (1). „Dieses für den Ein- oder Ausschluss
einer koronaren Herzkrankheit unverzichtbare Verfahren als Kassenleistung
im ambulanten Bereich aufzunehmen, ist ein Gewinn für die Versorgung von
Herzpatientinnen und Herzpatienten“, betont Prof. Dr. med. Thomas
Voigtländer, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Herzstiftung. „Allerdings
muss durch die vom G-BA beschlossenen Neuregelungen gewährleistet sein,
dass beim Einsatz der CCTA die primäre Indikation durch Fachärztinnen und
Fachärzte der Kardiologie gestellt wird“, fordert der Kardiologe.
In Deutschland leiden schätzungsweise fünf Millionen Betroffene an einer
KHK, jährlich sterben über 121.000 Menschen daran, davon über 45.000 am
akuten Herzinfarkt (Deutscher Herzbericht 2022). In 80 Prozent der Fälle
eines plötzlichen Herztods ist die KHK die Hauptursache. Jährlich sterben
in Deutschland 65.000 Menschen am plötzlichen Herztod.

Indikationsstellung für CCTA-Untersuchung nur durch Kardiologin/Kardiologe
Zwar kann nach den Neuregelungen zur KHK-Diagnostik im G-BA-Beschluss die
auf Röntgenstrahlen basierende CCTA sowohl von Radiologen/-innen als auch
von Kardiologen/-innen angewendet werden. Besonders kritisch sieht jedoch
die Deutsche Herzstiftung, dass der G-BA-Beschluss nicht konkret festlegt,
dass im Rahmen der Koronardiagnostik durch eine CCTA kardiologische
Fachexpertise in jedem Fall beteiligt sein muss, sondern dies nur
„insbesondere bei unklaren oder komplexen Befunden“ der Fall ist (2). Die
Indikationsstellung bei klaren nicht-komplexen Befunden einer KHK läge
demzufolge nicht in der Hand einer Kardiologin oder eines Kardiologen,
sondern könne ebenso beim Radiologen oder der Radiologin alleine liegen.
„Besonders kritisch sehen wir dieses Vorgehen, weil die
Indikationsstellung nur durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für
Kardiologie erfolgen sollte. Denn diesen Fachärzten stehen sämtliche
alternativen diagnostischen Verfahren zur Verfügung. Eine CCTA-
Untersuchung kann nur im Kontext dieser Verfahren sinnvoll eingesetzt
werden“, betont der Kardiologe Prof. Voigtländer. Anders als etwa in der
Tumordiagnostik können die Befunde in der Koronardiagnostik zudem sehr
zeitkritisch sein. Der plötzliche Herztod ist zu 80 Prozent durch eine
koronare Herzerkrankung bedingt. „Zeitverluste bei der Herz-Diagnostik,
etwa wegen falscher Befundinterpretationen und überflüssiger
Folgediagnostik, gefährden die Patientinnen und Patienten zusätzlich“,
stellt Voigtländer klar. Es müsse daher einen verantwortlichen Arzt
(Kardiologe/Kardiologin) geben, der für die Einschätzung und Beurteilung
des CCTA-Befundes sowie für die weitere Therapie und Diagnostik
federführend verantwortlich ist. „Es ist erforderlich, dass sich der
verantwortliche Kardiologe oder die Kardiologin darum kümmert, dass nach
Beurteilung des CCTA-Befundes die richtigen diagnostischen und
therapeutischen Maßnahmen eingeleitet werden“, so die Forderung des
Herzstiftungs-Vorsitzenden. Hier müsse der G-BA im Beschlusstext
unmissverständlicher festhalten, dass die Indikationsstellung und
weitergehende Maßnahmen primär an die kardiologische Fachexpertise zu
binden sind.

Gefahr der Kostenexplosion durch sinnlose Ausweitung der Anwendung der
CCTA
Herzstiftung und Vertreter ärztlicher Fachgesellschaften wie der Deutschen
Gesellschaft für Kardiologie (DGK) befürchten, dass eine
Indikationsstellung durch eine Ärztin oder Arzt ohne kardiologische
Expertise zudem zu einer unbegründeten Ausweitung der Anwendung der CCTA-
Untersuchung und damit zu einer Kostenexplosion führen könnte. Außerdem
wichtig: „Wer die Indikation stellt, sollte das Ergebnis der Untersuchung
dann auch der Patientin oder dem Patienten erklären, ebenso wie die daraus
folgenden Konsequenzen für die Therapie. Hiermit ist jedoch ein
Nichtfachmann mit Sicherheit überfordert“, gibt Prof. Voigtländer zu
bedenken.

G-BA-Beschluss zur CCTA „nur folgerichtiger Schritt“
Die Gefahr der KHK besteht insbesondere darin, dass die Phase eines
stabilen Zustands (chronisches Koronarsyndrom: CCS) mit der klassischen
Brustschmerz-Symptomatik unter Anstrengung, unterbrochen werden kann von
instabilen Phasen eines Akuten Koronarsyndroms (ACS), das dem Herzinfarkt
oft unmittelbar vorausgeht. Um diese gefährliche Situation zu verhindern,
ist eine frühzeitige Diagnostik mittels CCTA wichtig. Die CCTA kann alle
Herzkranzgefäße und deren krankhaften Veränderungen in Form von
Verengungen (Stenosen) und Plaques in ausreichend guter Qualität abbilden.
„Dadurch trägt die CCTA effektiv dazu bei, die Zahl an
Krankenhausaufnahmen zu verringern und die Überlebensrate von KHK-
Patienten zu erhöhen, indem Komplikationen wie Herzinfarkte vermieden
werden. Der G-BA-Beschluss ist daher ein folgerichtiger Schritt zu einer
besseren Versorgung von Menschen mit Verdacht auf eine KHK“, betont der
Herzstiftungs-Vorsitzende.

Quellen:

(1) Deutscher Herzbericht 2022, Frankfurt a. M. 2023: Kap. 8.2.1
Nichtinvasive Bildgebung bei Koronarer Herzkrankheit, Seite 137
(2) Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung
der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung
(MVV-RL): Computertomographie-Koronarangiographie bei
Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit vom 18.01.2024:
https://www.g-ba.de/downloads/39-261-6418/2024-01-18_MVV-RL_CCTA-KHK.pdf

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oder per Tel. unter 069 955128-114

Service: Informationen zur Herz-Diagnostik
Mit dem Titel „Herzensansichten – kardiale Bildgebung“ stellt die
Herzstiftungs-Zeitschrift HERZ heute (Ausgabe 4/2022) alle Verfahren der
kardialen Bildgebung im Detail vor, erklärt ihre Funktionsweise und
Anwendungsbereiche und bietet Herzpatient*innen zahlreiche Informationen
zur Geschichte der nicht-invasiven Untersuchungsverfahren. Ein
kostenfreies Probeexemplar ist unter Tel. 069 955128-400 oder unter
https://herzstiftung.de/bestellung erhältlich.

Infos zur Diagnose der KHK:
https://herzstiftung.de/infos-zu-herzerkrankungen/koronare-
herzkrankheit/diagnose