Stadt Dortmund Infos:Ausbau der B1 zur A40: Stadt verweist auf Möglichkeiten, städtische Interessen zu wahren
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hat 2009 das Planfeststellungsverfahren zum sechsstreifigen Ausbau der A40/B1 von der Anschlussstelle Dortmund-Ost bis zum Autobahnkreuz Dortmund/Unna eingeleitet. Die Planunterlagen wurden seitdem durch Deckblätter mehrfach ergänzt bzw. geändert.
Die Bezirksregierung Arnsberg hat mit Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2016 den Plan des Bauvorhabens festgestellt. Der Beschluss einschließlich aller Planunterlagen hat zur allgemeinen Einsicht vom 6. September 2016 bis zum 19. September 2016 im Stadtplanungs- und Bauordnungsamt ausgelegen.
Der Ausbau der B1 zur A40 beginnt im Westen an der Einmündung zur B236 und endet im Osten am Autobahnkreuz Unna. Nach Fertigstellung des 9,523 Kilometer langen Abschnitts wird die B1 in diesem Bereich umgewidmet und als A40 geführt.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle fristgerecht erhobenen bzw. vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Stellungnahmen entschieden worden.
Präventive Klage gegen Planfeststellungsbeschluss
Um Planänderungen zu erreichen, bleibt beim jetzigen Stand des Verfahrens nur noch die Möglichkeit, diesen Beschluss mit Hilfe einer Klage beim Oberverwaltungsgericht in Münster anzufechten. Die Klage hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu erfolgen (hier: Ende der Auslegungsfrist, d.h. bis spätestens 19. Oktober 2016). Die Verwaltung hat aufgrund dieser Terminvorgaben – präventiv zur Wahrung der Fristen – Klage eingereicht. Den politischen Gremien bleibt damit genügend Zeit, sich mit dem Planfeststellungsbeschluss zu befassen und zu entscheiden, ob die Klage aufrechterhalten bleibt oder zurückgezogen werden soll.
Die Bezirksregierung ist bei rund der Hälfte der Einwendungen den Forderungen der Stadt ganz oder zumindest teilweise gefolgt. Die aus Sicht der Verwaltung besonders bedeutsamen Forderungen bezüglich der Herabsetzung der Entwurfsgeschwindigkeit von 130 km/h auf 100 km/h bzw. 80 km/h und die Berücksichtigung der auf der Stadtkrone Ost geplanten Bebauung bei der Bemessung des Lärmschutzes sind von der Planfeststellungsbehörde formal zurückgewiesen worden. Es ergeben sich im Weiteren aber noch Einwirkungsmöglichkeiten.
Entwurfsgeschwindigkeit 130 km/h ist bindende Vorgabe
Bezüglich der Geschwindigkeitsregelung verweist der Vorhabenträger auf bindende Vorgaben des Bundes. Da es sich um eine Bundesfernstraße handelt, ist als Entwurfsgeschwindigkeit 130 km/h zugrunde zu legen. Der Lärmschutz ist dann auch entsprechend dieser Vorgabe auszubilden. Eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 100 km/h führt zu keiner wahrnehmbaren Reduzierung des Lärmpegels. Bestimmend für den Lärmpegel ist der LKW-Verkehr, für den bereits 80 km/h gilt. Nachberechnungen haben ergeben, dass eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 100 bzw. 80 km/h lediglich zu einer Verringerung der Lärmschutzwände in Höhe von ca. 30 cm – bei einer Höhe zwischen 3,0 m und 5,0 m – führen würde.
Die Festlegung der Entwurfsgeschwindigkeit auf 130 km/h bedeutet nicht zwingend, dass dieses Tempo auch zugelassen wird. Die Verwaltung wird darauf hinwirken, dass die Straßenverkehrsbehörde im Betrieb der Straße die geringeren Geschwindigkeiten anordnet, zumindest solange der Gartenstadttunnel nicht gebaut ist.
Bebauung als Lärmschutz bleibt möglich
Dem Wunsch – analog zur Automeile – die Lärmschutzwände auf der Südseite der Stadtkrone Ost ebenfalls durch Gebäude zu ersetzen, konnte die Planfeststellungshörde zum jetzigen Zeitpunkt nicht folgen. Im Planverfahren muss der notwendige Lärmschutz gesichert werden. Die Bebauung auf der Südseite ist bislang nur Planungsabsicht. Das Land hat mit Schriftwechselvereinbarung zugesichert, den Ausbau so zu steuern, dass der Lärmschutz im Bereich der Stadtkrone Ost zum spätestens möglichen Zeitpunkt erfolgt. Dadurch gewinnt die Stadt Zeit, die Bebauung zu konkretisieren.
Die Verwaltung sieht vor diesem Hintergrund auch bei diesen formal abgewiesenen Forderungen noch Möglichkeiten, die städtischen Interessen zu wahren.
Da das Ausbauvorhaben insgesamt gewollt ist, sollte der Beschluss aus Sicht der Verwaltung nicht angegriffen werden. Die Verwaltung empfiehlt daher den Gremien, die präventiv zur Fristwahrung eingereichte Klage zurückzunehmen.