Stadt Bochum Infos:Stadt sucht Schöffen und Jugendschöffen für Amtszeit 2019 bis 2023
Im ersten Halbjahr 2018 werden bundesweit die Schöffen und
Jugendschöffen für die Amtszeit von 2019 bis 2023 gewählt. Gesucht
werden in Bochum insgesamt 701 Frauen und Männer, die am Amtsgericht und
Landgericht Bochum als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in
Strafsachen teilnehmen. Bewerbungszeit ist noch bis 15. Mai.
Der Rat der Stadt Bochum und der Jugendhilfeausschuss der Stadt Bochum
schlagen doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen
beziehungsweise Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen
wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten
Jahreshälfte 2018 die Haupt- und Hilfsschöffen. Gesucht werden
Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 1. Januar
2019 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind
deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend
beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer
schweren Straftat läuft, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch
hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte,
Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete und so
weiter) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, das heißt das Handeln
eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen
werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die
Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher
Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei
steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung,
die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen
sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße
Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch
geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes
– gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art
sind für das Amt nicht erforderlich.
Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und
Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität
und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen
bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und
Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen
berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das
Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und
Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt
werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen
der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche
Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede
Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit im
Gericht erforderlich. Gegen das Votum beider Schöffen kann niemand
verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder
Freispruch – haben die Schöffen daher mitzuverantworten. Wer die
persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für
die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder
Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht
anstreben.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger bewerben sich für das Schöffenamt
in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) bis zum 15. Mai 2018 bei
der Stadt Bochum, Rechtsamt, 44777 Bochum, Telefon: 0234 / 910 - 20 11.
Die Bewerbung für das Amt eines Jugendschöffen geht bis zum 15. Mai
2018 an das Jugendamt der Stadt Bochum, 44777 Bochum, Telefon: 0234 /
910 - 28 48.
Bewerbungsformulare für beide Ehrenämter sind auf der Internetseite der
Stadt unter www.bochum.de/schoeffenwahl oder www.schoeffenwahl.de
abrufbar.
