Dieselskandal: Landgericht Bochum gibt erneut Klage statt
In einem vom Landgericht Bochum jüngst gefällten Urteil kann sich der Kläger und (Noch)-Besitzer eines „Schummeldiesels“ freuen. Er kann sein Fahrzeug an den VW-Konzern zurückgeben und bekommt den Kaufpreis erstattet. Das Landgericht folgt damit seiner bisherigen Linie.
Zusätzlich sprach das Gericht dem Kläger noch Zinsen in Höhe von 4% auf den ausgeurteilten Betrag seit dem Kaufdatum Anfang November 2012 zu – das sind knapp 9.000,00 Euro. Damit erhält der Kläger deutlich mehr zurück als er ursprünglich für den Wagen gezahlt hat.
Eine Nutzungsentschädigung hat sich der Halter zwar anrechnen zu lassen. Jedoch liegt der dadurch erzielte Betrag in der Regel über dem, den der Gebrauchtwagenmarkt derzeit für Dieselfahrzeuge hergibt.
Im Falle des im November 2012 für 40.470,98 Euro als Neuwagen erworbenen Audi Q 3 2.0l TDI bejahten die Richter das Vorliegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch VW und verurteilten den Wolfsburger Konzern zur Rücknahme des Fahrzeugs zu einem Betrag von 34.805,72 EUR (Urteil vom 29.04.2019, Az. I-4 O 304/18).
Zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung hatte der Wagen 41.995 km auf dem Tacho. Das Gericht veranschlagte für das Modell eine anzunehmende Gesamtlaufleistung von 300.000 km.
Die schädigende Handlung durch VW liege bereits in dem Inverkehrbringen - unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung - des Dieselmotors, so das Gericht.
Durch diese Täuschung habe der Kläger einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrag abgeschlossen, worin auch bereits der Schaden zu sehen sei.
Insgesamt sei das Verhalten des Konzerns nach Ansicht des Gerichts als sittenwidrig zu werten.
Sowohl die Eigenschaft des Motors als zentrales Element eines Fahrzeuges als auch die ordnungsgemäße Zulassung als Voraussetzung der Nutzung des Fahrzeuges im Straßenverkehr ließen nur den Schluss zu, dass der Kläger bei Kenntnis der Manipulation das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Dabei sei es auch unerheblich, wenn im Wege der Manipulation in erster Linie die Stickstoffemissionen manipuliert worden wären und die Betroffenen sich zu diesem Wert keine Gedanken gemacht hätten. Wesentlich ist die Tatsache der Softwaremanipulation, die sich auf den Vorgang der Prüfung des Fahrzeuges und somit auch auf die Zulassung auswirkte.
Am Vorsatz der verantwortlichen Akteure sowie an der Zurechnung hatte das Gericht keine Zweifel, denn der umfangreiche Vortrag des Klägers löste eine sogenannte sekundäre Darlegungslast beim beklagten Konzern aus, wonach dieser hätte Farbe bekennen müssen, dies jedoch nicht tat.
Der Kläger müsse davon ausgehen, dass etwa der damalige Vorstandsvorsitzende Kenntnis von der Softwaremanipulation hatte oder diese sogar angewiesen hat. Es ist ihm aber nicht möglich, hierzu näher vorzutragen, da dies Kenntnis von den internen Strukturen und Abläufen sowie konkreter im Einflussbereich von Volkswagen liegender Geschehnisse voraussetzen würde. Insofern obliege es Volkswagen, zu den Kenntnissen von Organmitgliedern und Mitarbeiter vorzutragen, was auch zumutbar wäre. Dies hat der Konzern jedoch versäumt.
„Solche Urteile erhöhen die Chancen für den Verbraucher deutlich und machen anderen Betroffenen Mut, ebenfalls selbst eine Klage gegen den Hersteller seines Autos anzustrengen. Man hat als Verbraucher eben doch eine reelle Chance gegen einen Weltkonzern. Zudem kann sich das OLG Braunschweig diesen Argumenten bei der Beurteilung der Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen nicht verschließen“, so der Kölner Anwalt Prof. Dr. Rogert, der auch den Kläger in Augsburg vertrat.
