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Stadt Duisburg Infos:Neue Mietobergrenzen in der Grundsicherung zum 1. August 2019

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Für viele Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII ist es eine gute Nachricht: der Sozialleistungsträger übernimmt  bei ihnen maximal die angemessenen Kosten der Unterkunft. Die Mietobergrenzen hierbei werden nun zum 1. August angepasst.

 

Was angemessen ist, bezieht sich dabei auf die Verhältnisse des lokalen Mietwohnungsmarktes. Wohnungs- und Sozialdezernent Thomas Krützberg erläutert: „Die Duisburger Höchstgrenzen für die Kosten der Unterkunft müssen mit der tatsächlichen Mietpreisentwicklung Schritt halten. Das ist eine Frage der sozialen Gerechtigkeit - unabhängig von der Kassenlage. Auch wenn in Duisburg nach wie vor ein günstiges Mietniveau herrscht, so haben die Mieten in den letzten Jahren dennoch angezogen. Mieterhöhungen für Bestandsmieter werden nun besser aufgefangen und für wohnungssuchende Leistungsempfänger wird es ein Stück einfacher, eine angemessene Wohnung zu finden.“

 

Der Beigeordnete versichert, dass auch in Zukunft die Mietobergrenzen regelmäßig überprüft und angepasst werden. Anträge müssen übrigens nicht gestellt werden. Für Leistungsempfänger, die die bisherigen Mietobergrenzen überschritten haben, erfolgt die Umstellung automatisch durch das Jobcenter bzw. das Sozialamt.

 

Die bisherigen und neuen Angemessenheitsgrenzen (Bruttokaltmiete ohne Heizung):

 

Personenanzahl in der Bedarfsgemeinschaft

Angemessene Bruttokaltmiete

ab 01.08.2019

Angemessene Bruttokaltmiete

ab 01.08.2017

Erhöhungsbetrag (absolut)

1

371,00 €

361,00 €

10,00 €

2

443,95 €

432,90 €

11,05 €

3

545,60 €

531,20 €

14,40 €

4

637,45 €

621,30 €

16,15 €

5

723,80 €

705,10 €

18,70 €