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Osterfeuer in Duisburg: Umwelt- und Ordnungsamt informieren

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Wer über die Osterfeiertage in Duisburg ein Osterfeuer („Brauchtumsfeuer“)
entzünden möchte, der muss dabei einige Regeln beachten. Darüber
informieren das Umweltamt sowie das Bürger- und Ordnungsamt.
Brauchtumsfeuer dürfen ausschließlich als öffentliche, für jedermann
zugängliche Veranstaltungen ausgerichtet werden. Sie müssen mindestens
vier Wochen vorher beim Bürger- und Ordnungsamt per E-Mail an
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. angezeigt werden. Pro Veranstalter ist
ein Osterfeuer im Zeitraum von Karsamstag bis Ostermontag möglich, jeweils
in der Zeit von 16 bis 22 Uhr.


Besondere Regeln in Landschaftsschutzgebieten / Naturschutzgebiete
Für Brauchtumsfeuer in Landschaftsschutzgebieten, bei denen Schnittgut
verbrannt wird, ist eine entsprechende Befreiung von den Verboten des
Landschaftsplanes bei der Unteren Naturschutzbehörde per E-Mail an
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. einzuholen. Diese ist mit Kosten verbunden. In
Naturschutzgebieten ist das Feuermachen grundsätzlich verboten.
Bei der Verbrennung des Schnittgutes sind folgende Regelungen zu
beachten:
Es darf lediglich Holz von Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden, das
trocken und unbehandelt ist. Das Verbrennen von beschichtetem,
behandeltem Holz, wie beispielsweise behandelte Paletten und Schalbretter
sowie sonstige Abfälle (z.B. Altreifen), ist verboten. Andere Stoffe,
insbesondere Mineralöle, Mineralprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder
zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Das
Brennmaterial muss so trocken sein, dass es unter möglichst geringer
Rauchentwicklung verbrennt.
Aus Naturschutzgründen muss das Schnittgut vor dem Entzünden des
Feuers umgeschichtet werden, da sich darin häufig Kleintiere wie Igel
verstecken. Ebenso ist darauf zu achten, dass keine Vogelnester, etwa von
Arten wie dem Zaunkönig oder der Heckenbraunelle, in den dichten
Reisigstrukturen vorhanden sind. Werden Nester entdeckt, darf das Reisig
nicht verbrannt werden, da diese Nester gemäß Bundesnaturschutzgesetz
unter besonderem Schutz stehen.