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Bürger- und Ordnungsamt Duisburg informiert zum Feiertagsgesetz an Gründonnerstag und Karfreitag sowie Ladenöffnungsgesetz zum Verkauf am Ostermontag

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Das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Duisburg weist auch in diesem Jahr
wieder darauf hin, dass aufgrund des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage
(Feiertagsgesetz NRW) am Gründonnerstag (2. April) ab 18 Uhr öffentlicher
Tanz sowie am Karfreitag ab 0 Uhr bis zum Karsamstag, 6 Uhr, alle
musikalischen und sonstigen unterhaltenden Darbietungen jeder Art
(einschließlich Tanz) verboten sind. Damit sind beispielsweise auch der
Betrieb von Spielhallen und die gewerbliche Annahme von Wetten am
Karfreitag nicht zulässig.


Außerdem dürfen nach dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz NRW) am Ostermontag Verkaufsstellen, deren
Warenangebot überwiegend aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und
Zeitschriften oder Back- oder Konditorwaren besteht – in der Regel sind dies
beispielsweise Bäckereien oder Blumengeschäfte – nicht geöffnet sein.

Um unerwünschte „Osterüberraschungen“ zu vermeiden, bittet das Bürger-
und Ordnungsamt um Beachtung dieser Vorschriften. An den genannten

Tagen werden stichprobenartige Kontrollen im gesamten Stadtgebiet
durchgeführt. Sollten dabei Verstöße festgestellt werden, können diese als
Ordnungswidrigkeit mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden.