SVR zur GEAS-Weiterentwicklung: Abkehr vom Verbindungsprinzip menschenrechtlich bedenklich
Das Europäische Parlament (EP) und der Europäische Rat haben sich auf zwei
Rechtsakte verständigt, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS)
weiterentwickeln sollen, das ab Juni 2026 in Kraft tritt. Zum einen soll
es eine für alle EU-Mitgliedstaaten verbindliche Liste sicherer
Herkunftsstaaten geben und zum anderen wird das bislang geltende
Verbindungsprinzip im Konzept des sicheren Drittstaats abgeschafft. Der
Sachverständigenrat für Integration und Migration (SVR) begrüßt die
Einigung auf eine gemeinsame Liste sicherer Herkunftsstaaten, sieht aber
die Abkehr vom Verbindungsprinzip kritisch.
„Die vorgesehene Aufweichung des Verbindungsprinzips ermöglicht künftig,
Menschen in einen Nicht-EU-Staat abzuschieben, zu dem sie keine Verbindung
haben. Das ist ein bedeutsamer Einschnitt, der die Interessen und Rechte
von Schutzsuchenden hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes massiv einschränkt
und das Drittstaatenkonzept deutlich verändert“, erläutert Prof. Dr.
Winfried Kluth, Vorsitzender des SVR. „Bedenklich ist insbesondere, wenn
Menschen in Drittstaaten abgeschoben werden, ohne dass eine
menschenrechtliche Einzelfallprüfung erfolgt ist. Bei einer Überführung in
Drittstaaten, zu denen überwiegend keine Verbindung besteht, ist dies ein
intensiver Eingriff in Bezug auf den fremdbestimmten Aufenthaltsort, der
unter Umständen auch in einem anderen Kontinent liegen kann. Deutschland
hat das Verbindungselement bislang mit guten Gründen verteidigt und macht
jetzt eine Kehrtwende. Die Anforderungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention sind deshalb umso genauer einzuhalten, damit ein
rechtstaatliches Verfahren in den Drittstaaten gewahrt bleibt.“
Zu begrüßen ist, dass erhöhte Anforderungen an die Transparenz und
Rechtssicherheit von Sichere-Drittstaaten-Abkommen oder -Vereinbarungen
angelegt werden. Die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament sollen
frühzeitig unterrichtet werden, wenn die Europäische Kommission im Namen
der Union Verhandlungen mit einem potenziellen sicheren Drittstaat
aufnimmt. Abkommen oder Vereinbarungen, die die Union mit Drittländern
geschlossen hat, sollen außerdem Vorrang gegenüber bilateralen
Arrangements einzelner Mitgliedstaaten mit Drittstaaten haben.
Die Aufweichung des Verbindungsprinzips ist auch eine
Vorbereitungshandlung im Hinblick auf die Rückkehrverordnung, die im Laufe
des Jahres zwischen Rat und Parlament verhandelt werden soll. Nach dem
Entwurf der Europäischen Kommission soll diese Verordnung ein stringentes
gemeinsames Rückkehrverfahren für Drittstaatsangehörige ohne
Aufenthaltsrecht einführen. Sie soll explizit ermöglichen, dass
Ausreisepflichtige auch in aufnahmebereite Staaten abgeschoben werden
können, mit denen sie zuvor in keinerlei Verbindung standen, in denen sie
also nie gewesen sind und auch keine Familienangehörigen haben. „Hier
sehen wir ebenfalls große Herausforderungen für die EU und ihre
Mitgliedstaaten, dem Non-Refoulement-Gebot wirksam zur Geltung zu
verhelfen“, so der SVR-Vorsitzende. „Selbst wenn als sicher deklarierte
Drittstaaten gefunden werden, die bereit sind, im Rahmen eines Abkommens
Asylsuchende aus der EU aufzunehmen: Wer kontrolliert, dass Schutzsuchende
von dort nicht in ein Land weitergeschickt werden, in dem ihnen Folter,
unmenschliche Behandlung oder schwere Menschenrechtsverstöße drohen?
Dieser Grundsatz der Nichtzurückweisung und des Verbots, Menschen
kollektiv auszuweisen, wäre nur mit erheblichem Aufwand zu kontrollieren.
Hinzu kommt, dass auch der Zugang zu effektivem Rechtsschutz dauerhaft
gewährleistet bleiben muss“, gibt Prof. Kluth zu bedenken.
Der SVR begrüßt dagegen die Einigung zwischen Europäischem Parlament und
Rat über die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf
Unionsebene. „Der Verordnungsvorschlag bedeutet einen wichtigen
Harmonisierungsschritt im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, denn
erstmals sind alle Mitgliedstaaten verpflichtet, bestimmte Herkunftsländer
als sicher zu betrachten und Asylverfahren beschleunigt zu bearbeiten. Die
gemeinsame Liste, auf der zunächst Kosovo, Bangladesch, Kolumbien,
Ägypten, Indien, Marokko und Tunesien stehen sollen, ist somit ein
wichtiges Signal auf Unionsebene“, sagt der SVR-Vorsitzende. „Sie kann
dazu beitragen, Asylmigration aus diesen Ländern, deren Schutzquoten
äußerst gering sind, besser zu steuern. Zugleich kann sie auch dazu
beitragen, in der EU die Akzeptanz für Fluchtmigration aus den
Krisenherden dieser Welt aufrechtzuerhalten.“ Die Mitgliedstaaten dürfen
ergänzend weiterhin eigene Listen sicherer Herkunftsländer führen, wie
Deutschland es tut. Langfristig ist nach Ansicht des Sachverständigenrats
jedoch an dem Ziel festzuhalten, sichere Herkunftsstaaten ausschließlich
auf EU-Ebene zu definieren.
Positiv bewertet der SVR auch die Änderungsvorschläge des EP, effektive
Kriterien einzuführen, um die Bedingungen für einen Verbleib einzelner
Staaten auf der Liste zu überprüfen. „Wichtig ist, dass nach einem
festgelegten Verfahren regelmäßig überprüft wird, ob die Einstufung als
sicheres Herkunftsland noch gerechtfertigt ist. Die
Entscheidungsgrundlagen, auf denen die Aufnahme einzelner Staaten auf die
Liste der sicheren Herkunftsstaaten fußt, müssen transparent, verlässlich
und nachvollziehbar sein. Es ist deshalb gut, dass das EP hier klare
qualitative und quantitative Kriterien benennt und der Kommission sowie
der Europäischen Asylagentur eine Wächterfunktion zuschreibt, die sich
explizit auch auf Länder mit einem EU-Bewerberstatus bezieht. Denn
letztere können nicht unhinterfragt als sicher gelten“, so Prof. Kluth.
Hintergrund:
Mit ihren Beschlüssen vom 10. Februar 2026 machen die Abgeordneten im
Europäischen Parlament zum einen den Weg frei für die Erstellung einer für
alle Mitgliedstaaten verbindlichen Liste sicherer Herkunftsländer im
Asylverfahren. Zum anderen soll ein größerer Spielraum bei der Anwendung
des Konzepts „sichere Drittstaaten“ eröffnet werden, auf den sich die
Verhandlungsführenden des dänischen EU-Ratsvorsitzes und des Europäischen
Parlaments bereits Ende Dezember 2025 geeinigt hatten. Hier muss nach dem
EP-Beschluss am 10. Februar anschließend noch der Europäische Rat dem
endgültigen Rechtstext zustimmen. Ziel dieser Beschlüsse ist es,
Abschiebungen zu beschleunigen und die Rückführungsquote abgelehnter
Asylsuchender in der EU zu erhöhen.
Bislang können Personen nur dann in ein Land verbracht werden, das nicht
ihr Herkunftsland ist, wenn sie dort eine Zeitlang gelebt haben oder
familiäre Kontakte bestehen. Nach den neuen Regelungen ist eine solche
Verbindung nicht mehr zwingend; die reine Durchreise durch den
entsprechenden Drittstaat soll künftig ausreichen. Alternativ können
Menschen künftig auch in einen Nicht-EU-Staat gebracht werden, wenn mit
diesem ein entsprechendes Abkommen oder eine Vereinbarung getroffen wurde.
Hierbei sollen sogenannte Rückführungszentren („return hubs“), die in
Drittstaaten geschaffen werden könnten, eine Rolle spielen:
Ausreisepflichtige oder abgelehnte Asylsuchende sollen von dort aus in ihr
Herkunftsland oder ein anderes Aufnahmeland gebracht werden. Damit
erhalten „return hubs“ und Arrangements der EU oder einzelner
Mitgliedstaaten mit Drittländern, die sich unter Berücksichtigung des
internationalen Völkerrechts zur Aufnahme von Schutzsuchenden und ggf. zur
Durchführung von Asylverfahren bereiterklären, eine Rechtsgrundlage im
europäischen Sekundärrecht, also bei Entscheidungen, Richtlinien und
Verordnungen, die den EU-Verträgen nachgeordnet sind.
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Über den Sachverständigenrat:
Der Sachverständigenrat für Integration und Migration ist ein unabhängiges
und interdisziplinär besetztes Gremium der wissenschaftlichen
Politikberatung. Mit seinen Gutachten soll das Gremium zur Urteilsbildung
bei allen integrations- und migrationspolitisch verantwortlichen Instanzen
sowie der Öffentlichkeit beitragen. Dem SVR gehören derzeit acht
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus verschiedenen Disziplinen und
Forschungsrichtungen an: Prof. Dr. Winfried Kluth (Vorsitzender), Prof.
Dr. Birgit Glorius (Stellvertretende Vorsitzende), Prof. Dr. Dr. Rauf
Ceylan, Prof. Dr. Havva Engin, Prof. Dr. Marc Helbling, Prof. Sandra
Lavenex, Ph. D., Prof. Dr. Annekatrin Niebuhr, Prof. Dr. Hannes Schammann.
