DiGA und Innere Medizin: DGIM-AG legt Auswertung vor
Digitalisierung in der Inneren Medizin
Was kann die „App auf Rezept“ leisten? DGIM-Arbeitsgruppe legt
Expertenkonsens vor
Seit etwas mehr als einem Jahr ist es möglich, Digitale
Gesundheitsanwendungen (DiGA) auf Rezept zu verordnen. Voraussetzung dafür
ist, dass sie als Medizinprodukte mit CE-Zertifikat zugelassen sind und
bereits einen medizinischen Nutzen oder eine Verbesserung der
Patientenversorgung nachgewiesen haben oder dies innerhalb eines Jahres
wahrscheinlich ist. In diesem Fall erhalten sie eine vorläufige Zulassung.
Doch wie steht es um den tatsächlichen Nutzen in der Praxis?
Wie lassen sich die neuen Anwendungen in die ärztliche Diagnostik und
Therapie einbinden? Welche rechtlichen Aspekte gibt es und was kann
speziell die Innere Medizin von DiGA erwarten? Die Arbeitsgruppe „Digitale
Gesundheitsanwendungen“ der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin e.V.
(DGIM) hat sich einen ersten Überblick verschafft und in der
Fachzeitschrift „Der Internist“, dem offiziellen Organ der DGIM,
veröffentlicht.
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Anwendungen im medizinischen Bereich, deren Hauptfunktion auf einer
digitalen Technologie beruht und die in erster Linie von Patienten benutzt
werden, werden als DiGA bezeichnet. „Meist handelt es sich dabei um
Smartphone- oder Computer-Apps, aber auch Webanwendungen oder andere
Programme können als DiGA fungieren“, erklärt Professor Dr. med. Martin
Möckel, ärztlicher Leiter der Notfallmedizin/Zentrale Notaufnahmen und der
Chest Pain Units am Campus Mitte und am Virchow-Klinikum der Berliner
Charité. Er ist Vorsitzender der Arbeitsgruppe Digitale
Gesundheitsanwendungen/KI in Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für
Innere Medizin, die für den Beitrag im Internisten verantwortlich
zeichnet. Von herkömmlichen Gesundheits-Apps unterscheiden sich DiGA durch
eine CE-Zertifizierung sowie die Tatsache, dass ihr Anbieter den
medizinischen Nutzen oder eine sogenannte „patientenrelevante Struktur-
und Verfahrensverbesserung in der Versorgung“ nachweisen muss. „Auch die
Kosten sind ein Faktor, denn diese müssen primär von den gesetzlichen und
privaten Krankenkassen getragen werden und die Hersteller selbst dürfen
keine Werbung schalten“, so Möckel.
Gesundheits-Tracking und Alltags-Helfer
Bis Mitte Dezember – dem Zeitpunkt, zu dem Möckel und seine Kolleginnen
und Kollegen den Übersichtsbeitrag verfassten – waren auf den Seiten des
Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) 24 DiGA
gelistet. „Naheliegende Anwendungsbereiche sind Tracking-Funktionen, die
automatisch Bewegung oder Puls erfassen oder es erlauben, in Tagebuchform
Ernährung, Gewicht oder spezifische Beschwerden zu vermerken“, erläutert
der Berliner Experte.
„Einige DiGA erstellen aus diesen Daten auch Arztreports, die wertvolle
Informationen für die individuelle Behandlung liefern können“, sagt
Möckel. Andere Apps unterstützen die Patienten gezielt im Alltag mit
detaillierten Anleitungen zu Bewegungsübungen oder Ratschlägen für eine
gesunde Lebensweise. Unter den 24 bis Mitte Dezember 2021 gelisteten DiGA
war allerdings nur eine, die gezielt eine internistische Erkrankung – die
Adipositas – adressierte, sowie eine weitere mit Bezug zu rheumatischen
Erkrankungen. „Hier besteht eindeutig Nachholbedarf seitens der
Hersteller“, so Möckel.
Fehlende Testmöglichkeiten für Ärzte, offene Fragen zu Anwendungsbereichen
Dies gilt auch für die bislang nicht vorgesehenen Testmöglichkeiten für
Ärzte. „In der BfArM-Liste finden sich zwar Angaben zu den Indikationen,
für die die jeweilige App entwickelt wurde. Um zu entscheiden, ob sie für
einen bestimmten Patienten geeignet ist, muss der Arzt oder die Ärztin die
App jedoch selbst testen können“, sagt Möckel. Hierfür, und um dem
Patienten die App am Bildschirm erklären zu können, wäre ein möglichst
unbefristeter Testzugang sinnvoll. Zudem sprechen die bisherigen
Anwendungen hauptsächlich niedergelassene Ärztinnen und Ärzte an, für den
stationären Bereich sind sie nicht vorgesehen. „Im Rahmen des
Entlassmanagements könnten sie jedoch auch für Klinikärzte interessant
sein“, sagt Möckel. Noch gibt es hier aber keine Erfahrungen mit der
Verordnungspraxis.
Unabhängig vom Setting dürfe der Einsatz von DiGA keinesfalls dazu führen,
dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gestört werde.
„DiGA können das Spektrum der Medizinprodukte in Zukunft sicherlich
bereichern. Klar ist aber auch, dass sie die Behandlung und Medikation
durch den behandelnden Arzt nur unterstützen, das heißt ihre Anwendung
unter der Kontrolle des Arztes bleiben muss“, betont Professor Dr. med.
Markus M. Lerch, Ärztlicher Direktor und Vorstandsvorsitzender des LMU-
Klinikums München und Präsident der DGIM.
Das Paper der AG DiGA ist unter
<https://www.springermedizin.d
gesundheitsanwendungen-diga-in
einsehbar.
Pressemitteilung online:
<www.dgim.de/fileadmin/user_up
/20220203_DGIM_PM_DiGA-Paper_F
