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Expert*innen kritisieren: Geplante Kindergrundsicherung übergeht junge Menschen, die in Wohngruppen aufgewachsen sind

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Junge Menschen, die in Wohngruppen, Heimen oder Pflegefamilien
aufgewachsen sind, werden im aktuellen Entwurf zur Einführung einer
Kindergrundsicherung nicht berücksichtigt, obwohl sie nach dem Auszug
häufig in existenzielle Notlagen geraten. Das kritisieren
Wissenschaftler*innen des Instituts für Sozial- und Organisationspädagogik
der Universität Hildesheim gemeinsam mit weiteren Expert*innen.

Careleaver*innen sind Personen, die in ihrer Kindheit und Jugend eine
Zeitlang in stationären Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung oder in
Pflegefamilien gelebt haben. Sie kommen ganz überwiegend aus sehr
schwierigen Lebensverhältnissen. Nach der Zeit in der Pflegefamilie oder
Einrichtung ist ihr junges Erwachsenenalter geprägt von besonders
prekären, finanziellen Verhältnissen. Prof. Dr. Wolfgang Schröer von der
Universität Hildesheim beschäftigt sich seit Jahren aus wissenschaftlicher
Sicht mit den Übergängen nach den Hilfen zur Erziehung („Leaving Care“).
Aus seiner Sicht wird zu selten gesehen, dass „nicht wenige Care
Leaver*innen in der biographisch herausfordernden Zeit des Übergangs aus
der Wohngruppe oder dem Auszug aus der Pflegefamilie in existenzielle
Notlagen geraten“. Von den Eltern werden sie finanziell häufig kaum oder
gar nicht unterstützt. Einige brauchen zu ihrem Schutz weiterhin den
Abstand zu den Eltern oder haben zu ihnen keine dauerhaft belastbare
Beziehung.

„Grundsätzlich begrüßen wir das Ziel der Bundesregierung, mit der
Einführung einer Kindergrundsicherung bessere Chancen für Kinder und
Jugendliche zu schaffen und Kinderarmut zu bekämpfen“, betont Dr. Melanie
Overbeck. Sie ist Vorsitzende des Careleaver e.V., der ersten
Selbstorganisation von jungen Menschen, die in sogenannten stationären
Hilfen zur Erziehung aufgewachsen sind. Jedoch, führt sie weiter aus,
lasse der vorliegende Referentenentwurf die Situation von Careleaver*innen
gänzlich unberücksichtigt. „Nach der Jugendhilfe lässt die
Kindergrundsicherung sie hängen.“

„Die ohnehin schon schlechten Startbedingungen von Careleaver*innen
erfahren durch die Leistungszusammenführung in der Kindergrundsicherung
weitere Benachteiligungen, da sowohl der Garantiebetrag als auch der
Zusatzbetrag elternabhängig ausgestaltet sind“, ergänzt Dr. Thomas Meysen,
von SOCLES aus Heidelberg, einer der Experten für Kinder- und
Jugendhilferecht in Deutschland. „Careleaver*innen haben nicht ohne Grund
in Einrichtungen oder Pflegefamilien gelebt. Der Gesetzentwurf wirft sie
ausgerechnet auf ihre Eltern zurück.“

Die Rechtslage zur Kindergrundsicherung für Careleaver*innen

Hinsichtlich des Garantiebetrages sieht die aktuelle Rechtsprechung zwar
die Möglichkeit vor, dass Kinder selbst Anspruchsberechtigte sind.
Voraussetzung hierfür ist jedoch unter anderem, dass der junge Mensch
entweder Vollwaise ist oder der Aufenthalt der leiblichen Eltern unbekannt
ist. Diese Voraussetzungen gehen an der Lebenswirklichkeit von
Careleaver*innen vorbei: Die wenigsten sind Vollwaisen; in einer Vielzahl
der Fälle ist der Aufenthaltsort der Eltern bekannt, es besteht jedoch aus
gutem Grund kein Kontakt.

Careleaver*innen werden damit wieder auf ihre Eltern verwiesen. Sie stehen
weiterhin vor der Wahl, sich entweder dem hoch belastenden Kontakt bis hin
zu einer Gefahr der Retraumatisierung auszusetzen oder auf die
Kindergrundsicherung zu verzichten und in gesteigerter Armut zu verharren.
Beim Zugang zu sozialstaatlichen Leistungen sind Careleaver*innen
weiterhin von ihren Eltern abhängig, von deren Mitwirkungswillen und
Mitwirkungsfähigkeit. Ihnen wird die Verantwortung zugeschrieben, die
Mitwirkung zu aktivieren und sich damit der sozialen Kontrolle durch die
Eltern auszusetzen. Dies bedeutet für sie faktisch eine weitere,
gravierende Schlechterstellung gegenüber gleichaltrigen Peers.

Mit Blick auf den Zusatzbetrag ist zudem als Voraussetzung das
Zusammenleben in einer Familiengemeinschaft normiert – eine Voraussetzung,
die Careleaver*innen vom Erhalt des Zusatzbetrages vollständig
ausschließt.

Auch der Hinweis in der Gesetzesbegründung, junge Menschen hätten
stattdessen einen Anspruch auf SGB II-Leistungen, vermag die Expert*innen
nicht zu überzeugen. Zwar werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung
grundsätzlich nicht für unter 25-Jährige gewährt. Das Problem liegt darin,
sagt Melanie Overbeck, dass „der Gesetzentwurf grundsätzlich davon
ausgeht, dass junge Menschen bis zu ihrem 25. Lebensjahr durch die Eltern
finanziert werden, soweit sie noch Unterstützung benötigen.“

Nur in vereinzelten Ausnahmefällen werden die Leistungen für Unterkunft
und Heizung auch für unter 25-Jährige gewährt. In der Praxis bedeutet
dies, dass Careleaver*innen nach dem Verlassen der stationären Jugendhilfe
von den Jobcentern bis zur Klärung der Situation wieder nach Hause
geschickt werden – also zurück zu dem Ort, aus dem sie zuvor zu ihrem
eigenen Schutz und zu ihrer Sicherheit herausgenommen worden sind.

Mit der Unterbringung im Rahmen von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
übernimmt der Staat eine wesentliche Verantwortung für die Entwicklung des
Kindes. Um auch diesen Kindern und Jugendlichen eine echte Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, muss die Verantwortung über das
18. Lebensjahr hinausgehen.

Erfolgt die Unterbringung aufgrund einer Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,
wird anerkannt, dass es gute Gründe gibt, weshalb Kinder oder Jugendliche
aus der Abhängigkeit der Eltern gelöst werden. Der Referentenentwurf zum
Bundeskindergrundsicherungsgesetz nimmt dies faktisch wieder zurück,
obwohl sich die Situation für die jungen Menschen nicht geändert hat.
Careleaver*innen sind darauf angewiesen, dass ihre besondere
Lebenssituation weiterhin anerkannt wird.

Zusammen mit allen Erziehungshilfeverbänden – also allen
Fachorganisationen, die sich für die fachliche Entwicklung der Hilfen zur
Erziehung einsetzen – fordern Expert*innen daher, dass bei der Einführung
einer Kindergrundsicherung Ausnahmeregelungen für Careleaver*innen
eingesetzt werden, die ihnen einen elternunabhängigen Zugang zu den
Leistungen gewähren.

Wissenschaftliche Ansprechpartner:

• Prof. Dr. Wolfgang Schröer, Universität Hildesheim, Fachstelle Leaving
Care der Universität Hildesheim
• Dr. Melanie Overbeck, Vorsitzender Careleaver e. V.
• Dr. Thomas Meysen, Socles - International Centre for Socio-Legal Studies
• Christine Osterland, Richterin am Sozialgericht Hamburg