Paradigmenwechsel mit Folgen: SVR zur Weiterentwicklung des Staatsangehörigkeitsrechts
Der Sachverständigenrat für Integration und Migration (SVR) sieht in der
von der Bundesregierung geplanten Weiterentwicklung des
Staatsangehörigkeitsrechts das Potenzial, die Einbürgerungszahlen in
Deutschland nachhaltig zu erhöhen. Er begrüßt die Verkürzung der für einen
Anspruch auf Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltsfristen sowie die
Zulassung der Mehrstaatigkeit bei Einbürgerung. Dadurch werden zentrale
Einbürgerungshürden beseitigt und dauerhaft in Deutschland lebenden
Ausländerinnen und Ausländern mehr politische Teilhabe in Aussicht
gestellt. Gleichzeitig gibt der SVR zu bedenken, dass die unlimitierte
Weitergabe doppelter Staatsangehörigkeit demokratiepolitische Fragen
aufwirft.
„Die Staatsangehörigkeit symbolisiert nicht nur Zugehörigkeit und
Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied der Gesellschaft, sondern ist
in Deutschland von herausragender Bedeutung für die politische
Integration: Da das Wahlrecht zu den Parlamenten an die deutsche
Staatsangehörigkeit gekoppelt ist, wird die Teilnahme an Wahlen als den
zentralen Verfahren politischer Willensbildung in Deutschland lebenden
Ausländerinnen und Ausländern erst durch die Einbürgerung ermöglicht“,
erläutert Prof. Dr. Hans Vorländer, Vorsitzender des SVR.
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht hat sich durch verschiedene
Reformen in den letzten Jahrzehnten wesentlich verändert und schrittweise
an die Anforderungen eines Einwanderungslandes angepasst. Die
Einbürgerungszahlen sind dennoch sehr niedrig, auch im europäischen
Vergleich. In den von der Bundesregierung geplanten Änderungen erkennt der
SVR eine große Chance, Einbürgerungsbarrieren abzubauen und Anreize zur
Integration zu setzen.
Der SVR begrüßt das Kernvorhaben der geplanten Reform, die für einen
Anspruch auf Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltszeiten bei Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen von acht auf fünf Jahre zu verkürzen. Die
Anpassung der Fristen bei der sogenannten Turbo-Einbürgerung, die bei
Vorliegen besonderer Integrationsleistungen nun nach drei statt bisher
sechs Jahren möglich werden soll, sieht er jedoch mit Skepsis. „Zu
bedenken ist, dass mit der Änderung die Voraussetzungen für eine ‚Turbo-
Einbürgerung‘ schneller zu erfüllen sind als die Voraussetzungen für eine
Niederlassungserlaubnis, für die im Regelfall ein fünfjähriger Aufenthalt
erforderlich ist“, so Prof. Vorländer. Der SVR weist darauf hin, dass eine
beschleunigte Einbürgerung bei besonderen Integrationsleistungen nach vier
Jahren, wie sie der SVR seit langem empfiehlt, dem Anliegen besser
Rechnung tragen würde. So würde die im deutschen Migrationsrecht angelegte
Abfolge beibehalten werden, nach der eine befristete Aufenthaltserlaubnis
in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis übergeht, auf die schließlich
die Einbürgerung folgt. Der SVR merkt außerdem an, dass eine Verkürzung
der erforderlichen Voraufenthaltsdauer noch nicht gewährleistet, dass
Personen auch rasch eingebürgert werden können. „Viele
Einbürgerungsbehörden befinden sich am Rande der Dysfunktionalität,
Wartezeiten liegen teils bei zwei Jahren oder mehr“, stellt Prof.
Vorländer fest. „Als Signal an die Einzubürgernden wäre es im Zweifel
wichtiger, wenn sie bei Vorliegen der Voraussetzungen auch zügig den
deutschen Pass erhalten, als Anspruchsfristen auf dem Papier weiter zu
reduzieren, die dann durch den Antragsstau wieder aufgefressen werden.“
Mit Blick auf das Einbürgerungskriterium der Lebensunterhaltssicherung
empfiehlt der SVR am Status quo festzuhalten: Der Bezug von
Sozialleistungen ist dann kein Einbürgerungshindernis, wenn ihre
Inanspruchnahme nicht zu vertreten ist. „Diese Regelung hat sich in der
Praxis bewährt, während der neue Ausnahmekatalog vulnerable Gruppen von
der Anspruchseinbürgerung ausschließen würde und zudem mit deutlichem
Prüfungsmehraufwand für die Einbürgerungsbehörden verbunden wäre“, erklärt
die Stellvertretende Vorsitzende des SVR, Prof. Dr. Birgit Leyendecker.
Weiterhin befürwortet der SVR grundsätzlich, dass das für die
Anspruchseinbürgerung geforderte Bekenntnis zur freiheitlich-
demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes um einen deklamatorischen
Zusatz ergänzt wird, der u. a. antisemitisch oder rassistisch motivierte
Handlungen explizit als Ausschlussgrund nennt. Er verweist jedoch darauf,
dass der Zusatz weitgehend unbestimmte Rechtsbegriffe beinhaltet.
Mit dem Gesetzentwurf verabschiedet sich die Bundesregierung vollständig
vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit und vollzieht damit einen
Paradigmenwechsel. Dass künftig nicht nur Kinder die deutsche
Staatsangehörigkeit qua Geburt automatisch erwerben können, ohne die
elterliche Staatsangehörigkeit ablegen zu müssen, sondern auch
Zugewanderte eingebürgert werden können, ohne ihre alte
Staatsangehörigkeit aufzugeben, ist aus Sicht des SVR außerordentlich zu
begrüßen. „Dies trägt der Realität im Einwanderungsland Deutschland
Rechnung, in dem Zugewanderte und ihre Kinder heimisch werden und
zugehörig sind, während zugleich noch Verbindungen zum Herkunftsland
bestehen“, so die Stellvertretende Vorsitzende des SVR, Prof. Dr. Birgit
Leyendecker.
Gleichzeitig weist der SVR darauf hin, dass sich aus einer unlimitierten
Akzeptanz von Mehrstaatigkeit über Generationen hinweg grundsätzliche
Fragen ergeben: „Die ausländische Staatsangehörigkeit einer in Deutschland
eingebürgerten Person kann durch die geplante Änderung entlang des
Geburtsortsprinzips zeitlich unbegrenzt an die Nachkommen weitergegeben
werden – inklusive der mit der ausländischen Staatsangehörigkeit
einhergehenden politischen Beteiligungsrechte. Mit der Reform wird die
Gruppe an Personen stark zunehmen, die nicht nur in Deutschland, sondern
auch im Herkunftsland der ursprünglich in Deutschland eingebürgerten
Person wählen dürfen. Sie können damit über politische Entscheidungen
mitbefinden, von denen sie gar nicht betroffen sind“, erläutert Prof.
Vorländer. Der SVR kritisiert, dass der vorliegende Gesetzentwurf
vollständig ausspart, wie mit dieser demokratiepolitisch schwierigen Folge
umgegangen werden soll. „Durch die vorgesehene uneingeschränkte Hinnahme
von Mehrstaatigkeit gibt Deutschland jegliche Verhandlungsposition aus der
Hand, um wichtige Herkunftsländer beispielsweise zum Abschluss bilateraler
Abkommen zur Vermeidung der unbegrenzten Weitergabe der
Staatsangehörigkeit des Herkunftslandes zu veranlassen“, bemängelt Prof.
Dr. Winfried Kluth, Mitglied des Sachverständigenrats. Seit langem hat der
SVR dafür votiert, dass die doppelte Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung
zunächst grundsätzlich akzeptiert, aber die generationenübergreifende
Weitergabe limitiert wird. Zur Umsetzung vorgeschlagen hat er das Konzept
„Doppelpass mit Generationenschnitt“.
Zudem vermisst der SVR im vorliegenden Gesetzentwurf Neuregelungen zur
Verringerung von Staatenlosigkeit. „Die Zahl Staatenloser ist in
Deutschland seit 2014 stark gestiegen. Vor diesem Hintergrund stellt sich
die Frage, wie Deutschland seiner völkerrechtlichen Verpflichtung zur
Verminderung von Staatenlosigkeit auf Ebene der Gesetzgebung nachkommen
kann. Von zentraler Bedeutung ist hier das Staatsangehörigkeitsrecht“,
betont Prof. Vorländer. Der SVR empfiehlt einen automatischen ius soli
Erwerb der Kinder von Staatenlosen unter der Voraussetzung, dass die
Eltern über einen rechtmäßigen Voraufenthalt von mindestens fünf Jahren
verfügen.
Insgesamt plädiert der SVR dafür, die praktische Umsetzbarkeit bei der
Gesetzeserarbeitung mitzudenken. Durch die geplante Reform fallen
verschiedene Regelungen weg, die mit zum Teil langwierigen Prüfverfahren
für die Behörden einhergehen. Gleichzeitig ist damit zu rechnen, dass die
Zahl der Einbürgerungsanträge durch die Reform ansteigt. „Nur wenn die
Einbürgerungsbehörden entsprechend vorbereitet und adäquat ausgestattet
werden, kann eine wachsende Zahl an Einbürgerungsanträgen zeitnah
bearbeitet werden“, gibt Prof. Vorländer zu bedenken. Der SVR hält deshalb
einen hinreichenden Abstand zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten des
Gesetzes für geboten, damit sich die zuständigen Behörden auf die
praktische Umsetzung vorbereiten können.
Über den Sachverständigenrat
Der Sachverständigenrat für Integration und Migration ist ein unabhängiges
und interdisziplinär besetztes Gremium der wissenschaftlichen
Politikberatung. Mit seinen Gutachten soll das Gremium zur Urteilsbildung
bei allen integrations- und migrationspolitisch verantwortlichen Instanzen
sowie der Öffentlichkeit beitragen. Dem SVR gehören neun
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus verschiedenen Disziplinen und
Forschungsrichtungen an: Prof. Dr. Hans Vorländer (Vorsitzender), Prof.
Dr. Birgit Leyendecker (Stellvertretende Vorsitzende), Prof. Dr. Havva
Engin, Prof. Dr. Birgit Glorius, Prof. Dr. Marc Helbling, Prof. Dr.
Winfried Kluth, Prof. Dr. Steffen Mau, Prof. Panu Poutvaara, Ph.D., Prof.
Dr. Sieglinde Rosenberger.
Weitere Informationen unter: www.svr-migration.de
