SVR zu Arbeitspflicht für Asylsuchende nach § 5 AsylbLG
Asylsuchende, die Leistungen erhalten, können nach § 5 AsylbLG zur
Wahrnehmung von Arbeitsgelegenheiten verpflichtet und im Falle einer
Arbeitsverweigerung mit einer Leis-tungskürzung sanktioniert werden. Der
SVR sieht diese Regelung aus mehreren Gründen kritisch.
Aus Anlass der laufenden politischen Debatte über diese Regelung macht der
SVR rechtliche wie integrationspolitische Bedenken geltend. Nach
Einschätzung von Prof. Dr. Winfried Kluth, Mitglied im Sachverständigenrat
für Integration und Migration, ist die Regelung nach früherer
Rechtsauslegung durch das Bundesverfassungsgericht möglicherweise nicht
mit dem Grundgesetz vereinbar. „Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 GG schreiben
vor, dass niemand zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden darf. Es
gibt nur zwei Ausnahmen: eine herkömmliche allgemeine, für alle gleiche
öffentliche Dienstleistungspflicht sowie Zwangsarbeit bei einer
gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung. Weder der eine noch der
andere Fall liegen hier vor. In Anlehnung an frühere Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts könnte die Arbeitspflicht für Asylsuchende mit
Sanktionsmöglichkeit als Eingriff in die persönliche Freiheit Einzelner
verstanden werden. Eine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz ist dann
fraglich. Zudem könnten die in § 5 AsylbLG vorgesehenen Sanktionen
Unionsrecht widersprechen. Doch nicht nur aus juristischer Sicht ist
unklar, inwieweit eine Arbeitspflicht für Asylsuchende und die
aufnehmenden Gemeinden nützlich ist. Bei der Zuweisung von Arbeit und der
gleichzeitigen Androhung von Sanktionen wird ein falsches Verständnis von
Gemeinnützigkeit produziert. Dieses könnte sich nach Stimmen aus der
Engagementforschung für das erwünschte ehrenamtliche Engagement als
hinderlich erweisen.“
Zur Frage, inwiefern eine Arbeitspflicht einen Beitrag zur Integration von
Asylsuchenden leisten kann, äußert sich der Vorsitzende des SVR, Prof. Dr.
Hans Vorländer: „Es ist richtig, dass Beschäftigung einen wichtigen
Beitrag zur Integration leistet. Doch ob dies im Zuge einer Arbeitspflicht
für Asylsuchende geschehen kann, ist sehr zweifelhaft. Schließlich werden
die Arbeitsgelegenheiten wohl kaum den etwaigen Qualifikationen und auch
Interessen der Betroffenen entsprechen; sie tragen damit voraussichtlich
nicht entscheidend zu einer nachhaltigen Arbeitsmarktintegration bei. Das
schließt nicht aus, dass Personen, die ein Interesse an den rechtlich
bereits möglichen Arbeitsgelegenheiten zeigen, hierdurch einen ersten
Schritt zu einer Integration im allgemeinen Sinne tun. Grundsätzlich ist
aber wichtig, dass der Zugang zu regulärer Beschäftigung eröffnet wird;
den haben Personen im Asylverfahren nicht in allen Fällen. Im Rahmen der
letzten Gesetzesänderungen wurden aber etliche Änderungen eingeführt, um
weiteren Gruppen einen Arbeitsmarktzugang zu eröffnen – diese müssen nun
zügig umgesetzt werden.“
Über den Sachverständigenrat
Der Sachverständigenrat für Integration und Migration ist ein unabhängiges
und interdisziplinär besetztes Gremium der wissenschaftlichen
Politikberatung. Mit seinen Gutachten soll das Gremium zur Urteilsbildung
bei allen integrations- und migrationspolitisch verantwortlichen Instanzen
sowie der Öffentlichkeit beitragen. Dem SVR gehören neun
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus verschiedenen Disziplinen und
Forschungsrichtungen an: Prof. Dr. Hans Vorländer (Vorsitzender), Prof.
Dr. Birgit Leyendecker (Stellvertretende Vorsitzende), Prof. Dr. Havva
Engin, Prof. Dr. Birgit Glorius, Prof. Dr. Marc Helbling, Prof. Dr.
Winfried Kluth, Prof. Dr. Matthias Koenig, Prof. Sandra Lavenex, Ph.D.,
Prof. Panu Poutvaara, Ph.D.
Weitere Informationen unter: https://www.svr-migration.de
