DOG: Tierschutz darf die Forschung nicht zum Erliegen bringen
Die Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft (DOG) begrüßt die Absicht,
Tierversuche im Sinne der 3R-Regel (Replace, Reduce, Refine) zu minimieren
und den Schutz der Tiere weiter zu erhöhen. Mit der nun geplanten Revision
des Tierschutzgesetzes schieße der Gesetzgeber jedoch über das Ziel hinaus
und würde den Forschungsstandort Deutschland gefährden und international
isolieren. Diese Befürchtung äußert die DOG, die im Rahmen der
Verbändeanhörung Stellung zum aktuell vorliegenden Referentenentwurf
bezieht und Verbesserungsvorschläge macht.
In ihrer Stellungnahme kritisiert die Fachgesellschaft unter anderem
unzureichende Konkretisierungen und fehlende Definitionen – diese ließen
zu viel Spielraum für Interpretationen und führten zu einer ausgeprägten
Rechtsunsicherheit. „Das beginnt gleich in Paragraph 1 des
Tierschutzgesetzes, der die Tötung von Tieren nur dann straffrei stellt,
wenn sie aus ‚vernünftigem Grund‘ geschieht“, sagt Professor Dr. med.
Claus Cursiefen, Generalsekretär der DOG. Was aber ein solcher
vernünftiger Grund sei, werde nicht ausreichend konkretisiert – weder hier
noch in den §§ 17 und 18, wo obligatorische Strafen für entsprechende
Vergehen formuliert werden.
Rechtssicherheit fehlt insbesondere dann, wenn Tiere, die in
Versuchstierhaltungen gezüchtet wurden, außerhalb genehmigter Studien
getötet werden müssen. Das ist unumgänglich, wie die DOG in ihrem
Schreiben an das zuständige Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft (BMEL) ausführt. Denn bei der Zucht von Versuchstieren gibt
es immer auch Nachkommen, die nicht in Experimenten eingesetzt werden
können – sei es aufgrund körperlicher oder genetischer Merkmale oder
aufgrund ihres Geschlechts. „Diese Tiere weiterhin in Einrichtungen zu
pflegen, würde in Deutschland jedes Jahr hohe Millionen- bis
Milliardenbeträge kosten“, sagt Cursiefen.
Bereits diese Regelungen würden für biomedizinische
Forschungseinrichtungen und die dort Beschäftigten ein hohes rechtliches
Risiko bedeuten, das bis hin zu möglichen Gefängnisstrafen reicht und
daher keinesfalls tragbar erscheint. Als logische Folge würden bei
Inkrafttreten des derzeitigen Gesetzentwurfes in Deutschland keine
Versuchstiere mehr gezüchtet, so die DOG. Dies hätte dramatische Folgen
für die biomedizinische Forschung und würde in Bezug auf wissenschaftliche
Fortschritte zu einer völligen Abhängigkeit von anderen Ländern führen.
„Mit der Zeit gingen dann auch wertvolles Wissen und der wissenschaftliche
Nachwuchs verloren“, so Cursiefen. Zeitversetzt werde damit auch die
klinische Forschung ausgetrocknet und die Entwicklung neuer Therapien
unmöglich gemacht.
Diese aber werden gerade in der Ophthalmologie dringend gebraucht. Denn
trotz großer Fortschritte bei der Behandlung von Augenerkrankungen ist der
Forschungsbedarf auf diesem Gebiet noch immer hoch. „Auch aus
demographischen Gründen steigen die Patientenzahlen seit Jahren
kontinuierlich an, und viele Forschungsfragen sind noch offen“, gibt DOG-
Generalsekretär Cursiefen zu bedenken. Das gelte auch für
Augenerkrankungen, die zur Erblindung führen könnten. Um den Kampf gegen
diese Leiden weiterhin mit vollem Einsatz führen zu können, lege die
Fachgesellschaft Vorschläge zur Nachbesserung des Gesetzentwurfs vor.
Zunächst und vor allem ist es aus Sicht der DOG unabdingbar, dass der
„vernünftige Grund“ aus § 1 so konkretisiert wird, dass er auch die Tötung
von zu wissenschaftlichen Zwecken gezüchteten Tieren beinhaltet. Um
dennoch die wichtige 3R-Zielsetzung zur Reduktion des Tierverbrauchs
sicherzustellen, schlagen die Ophthalmologen die Aufnahme einer
entsprechenden Regelung in den § 11 vor, der die Haltungserlaubnis regelt.
„Tierversuchseinrichtungen unterstehen in dieser Hinsicht bereits jetzt
einer sehr engen und direkten Aufsicht durch die Landesbehörden“, betont
Cursiefen. „Diese sind sich ihrer Verantwortung sehr bewusst und sind
erfahren darin, Forschungsfreiheit und Tierschutz angemessen zu
gewichten.“ Eine weitere DOG-Forderung bezieht sich auf die Neufassung des
§ 18, der pauschale Bußgelder für Vergehen im Bereich der Tierversuche
vorsieht. Diese müssten dringend an die Schwere des Vergehens angepasst
werden, sodass etwa rein formelle Vergehen nicht zu unangemessen hohen
Strafen führten.
„Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Vorschriften und Genehmigungen im
Bereich der Tierversuche zum Teil oft diffus und unklar sind“, sagt
Cursiefen. In der Folge steige auf der einen Seite der Bedarf an
juristischer Expertise, auf der anderen Seite werde die Genehmigungspraxis
immer kleinteiliger und aufwendiger. Beides trage nicht zum an sich so
wichtigen Tierschutz bei, sondern lediglich zu einem extrem hohen
Dokumentations- und Personalaufwand. Dieser stelle schon jetzt eine hohe
Hürde für wichtige Forschungsvorhaben dar.
„Wenn die Rechtsunsicherheit durch die Neufassung des Tierschutzgesetzes
weiter verstärkt wird, wird das Tierversuche ganz unterbinden und zum
Forschungsstopp führen“, ist der DOG-Experte überzeugt. Ein
unverzichtbarer Teil der medizinisch-ophthalmologischen Forschung werde in
Deutschland damit unmöglich.
Bei Veröffentlichung Beleg erbeten.
DOG: Forschung – Lehre – Krankenversorgung
Die DOG ist die medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaft für
Augenheilkunde in Deutschland. Sie vereint unter ihrem Dach mehr als 8.000
Mitglieder, die augenheilkundlich forschen, lehren und behandeln.
Wesentliches Anliegen der DOG ist es, die Forschung in der Augenheilkunde
zu fördern: Sie unterstützt wissenschaftliche Projekte und Studien,
veranstaltet Kongresse und gibt wissenschaftliche Fachzeitschriften
heraus. Darüber hinaus setzt sich die DOG für den wissenschaftlichen
Nachwuchs in der Augenheilkunde ein, indem sie zum Beispiel Stipendien vor
allem für junge Forscherinnen und Forscher vergibt. Gegründet im Jahr 1857
in Heidelberg ist die DOG die älteste augenärztliche Fachgesellschaft der
Welt und die älteste fachärztliche Gesellschaft Deutschlands.
