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Unterhaltungsautomaten aufstellen: Diese Regeln sollte man kennen

Unterhaltungsautomaten aufstellen Symbolbild -
Unterhaltungsautomaten aufstellen Symbolbild -
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Der Markt für klassische Arcade-Automaten, Flipper, Airhockey-Tische und Kraftmesser erlebt eine Renaissance. Gastronomen und Eventveranstalter nutzen diese Geräte gern, um die Verweildauer der Gäste zu verlängern oder schlichtweg die Atmosphäre zu lockern. Doch wer glaubt, dass bei Automaten ohne Geldgewinnmöglichkeit völlige Narrenfreiheit herrscht, irrt gewaltig. Zwar entfällt der strenge Würgegriff des Glücksspielstaatsvertrags, dem Geldspielgeräte unterliegen, doch auch für reine Unterhaltungsmodule greift ein engmaschiges Netz aus Gewerberecht, steuerlichen Abgaben und Sicherheitsvorschriften.

Definition und Auswahl: Die rechtliche Weichenstellung

Bevor der erste Stecker in die Dose wandert, muss Klarheit über die Geräteart herrschen. Der Gesetzgeber zieht eine harte Trennlinie zwischen Geldspielgeräten (mit Gewinnmöglichkeit) und Unterhaltungsgeräten (Warenspielgeräte oder reine Spaßmaschinen).

Fällt das Element des Geldgewinns weg, atmen Betreiber oft auf, da die extrem strengen Erlaubnispflichten nach § 33c der Gewerbeordnung (GewO) entfallen.

Wer für die eigene Location passende Unterhaltungsautomaten finden möchte, sollte bereits bei der Anschaffung prüfen, ob die Geräte über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Importierte Billigware ohne Prüfsiegel kann später bei Betriebsprüfungen oder Versicherungsfällen zum Bumerang werden.

Die Gewerbeanmeldung als bürokratisches Fundament

Auch wenn für Flipper oder Dartautomaten keine spezielle "Automaten-Lizenz" wie im Glücksspielbereich nötig ist, operiert man nicht im rechtsfreien Raum. Das Aufstellen dieser Geräte zum Zwecke der Gewinnerzielung gilt als gewerbliche Tätigkeit. Das bedeutet: Eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO beim zuständigen Ordnungsamt ist der erste formale Schritt.

In der Anmeldung muss die Tätigkeit exakt beschrieben werden, etwa "Aufstellung von Unterhaltungsgeräten". Handelt es sich um eine Gaststätte, die lediglich zwei Geräte als Beiboot betreibt, ist dies oft durch die bestehende Gaststättenerlaubnis gedeckt. Werden jedoch ganze Räume mit Arcade-Automaten gefüllt, kann das Bauamt hellhörig werden. Ab einer gewissen Anzahl von Geräten oder Quadratmetern ändert sich die Nutzungsart der Immobilie hin zu einer vergnügungsstättenähnlichen Nutzung. Das baurechtliche Genehmigungsverfahren wird dann schnell kompliziert, da Bebauungspläne in Wohngebieten solche Betriebe oft ausschließen.

Jugendschutz: Inhalt schlägt Bauart

Ein weitverbreiteter Irrtum besagt, dass Unterhaltungsautomaten für jeden zugänglich sein dürfen. Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) sieht das differenzierter. Zwar gibt es keine generelle Altersgrenze für das Bedienen eines Flippers, doch der Inhalt entscheidet. Automaten, die zum Beispiel Gewaltdarstellungen beinhalten oder kriegsverherrlichend wirken, sind für Kinder und Jugendliche tabu. Dasselbe gilt für sexuelle Inhalte.

Der Aufsteller oder der Gastwirt trägt die Verantwortung dafür, dass Minderjährige keinen Zugriff auf Inhalte haben, die ihre Entwicklung gefährden könnten. Bei modernen Multigame-Arcade-Automaten, die hunderte Spiele enthalten, lauert hier eine Gefahr: Befindet sich im digitalen Spielepaket auch nur ein indizierter Titel, ist die öffentliche Aufstellung problematisch. Eine sorgfältige Prüfung der Software-Bibliothek schützt vor Bußgeldern. In Spielhallen gilt ohnehin meist Zutritt erst ab 18 Jahren, was die Kontrolle vereinfacht. In der Eckkneipe oder im Jugendzentrum muss das Personal jedoch ein wachsames Auge haben.

Die kommunale Steuerlast drückt auf den Ertrag

Ein oft übersehener Kostenblock ist die Vergnügungssteuer. Sie ist Ländersache und wird von den Kommunen in eigenen Satzungen konkretisiert. Viele Städte unterscheiden bei der Besteuerung nicht, ob man am Automaten Geld gewinnen kann oder nur auf Highscore-Jagd geht.

Für Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit erheben Kommunen häufig eine Pauschalsteuer pro Gerät und Monat. Die Sätze variieren extrem – von moderaten 15 Euro bis hin zu dreistelligen Beträgen in Großstädten. Aufsteller müssen jedes Gerät bei der Stadtkämmerei anmelden. Versäumnisse werden teuer, da Steuerhinterziehung auch bei "kleinen" Automaten kein Kavaliersdelikt ist. Manche Gemeinden befreien bestimmte Geräte (wie Kicker oder Dart) von der Steuer, um den Sportcharakter zu fördern, während gewaltbehaftete Videospiele teils höher besteuert werden. Der Blick in die lokale Vergnügungssteuersatzung ist vor der Aufstellung zwingend notwendig, um die Rentabilität realistisch zu kalkulieren.

Technische Sicherheit und Verkehrssicherungspflicht

Neben der Bürokratie fordert der technische Betrieb Aufmerksamkeit. Wer Geräte öffentlich aufstellt, unterliegt der Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet konkret: Von dem Automaten darf keine Gefahr ausgehen.

Hier greifen die Vorschriften der DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3). Elektrische Betriebsmittel müssen regelmäßig von einer fachkundigen Person geprüft werden. Gerade bei älteren Retro-Geräten oder gebrauchten Flipperkästen sind poröse Kabel oder mangelhafte Erdungen keine Seltenheit. Kommt ein Gast durch einen Stromschlag zu Schaden, steht der Aufsteller voll in der Haftung. Ein gültiges Prüfsiegel am Gerät signalisiert nicht nur Sicherheit, sondern dient im Schadensfall als Nachweis, dass man seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Auch die Standfestigkeit muss gewährleistet sein; ein umkippender Automat kann schwere Verletzungen verursachen. Eine solide Betriebshaftpflichtversicherung deckt solche Risiken ab, zahlt aber meist nur, wenn die gesetzlichen Prüfintervalle eingehalten wurden.

Verträge und Kooperationen

Oft stellen Gastwirte die Geräte nicht selbst auf, sondern kooperieren mit Automatenaufstellern. Hier regelt ein Aufstellvertrag die Konditionen. Üblich sind Modelle, bei denen der Einwurf (die Kasse) geteilt wird – oft 50/50 nach Abzug der Vergnügungssteuer.

Man sollte in diesen Verträgen genau festlegen, wer die Vergnügungssteuer abführt und wer für Wartung sowie Reparaturen zuständig ist. Unklare Klauseln führen oft zum Streit, wenn die Kasse mal klemmt oder das Mainboard den Geist aufgibt. Professionelle Aufsteller übernehmen meist die technische Wartung und das behördliche Meldewesen, was den Gastronomen entlastet. Doch auch hier gilt: Vertrauen ist gut, ein wasserdichter Vertrag ist besser.

Die Aufstellung von Unterhaltungsautomaten erfordert also weit mehr als nur den Kauf eines Gerätes und die Suche nach einer freien Steckdose. Nur wer Gewerberecht, Steuerpflichten und Sicherheitsnormen gleichermaßen im Blick behält, sorgt dauerhaft für ungetrübten Spielspaß und vermeidet teure Post vom Ordnungsamt.