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Patientendaten-Schutzgesetz: Betriebsärzten Zugang zur elektronischen Patientakte ermöglichen

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Die Versorgung durch Betriebsärzte muss beim neuen Patientendaten-
Schutzgesetz eine bessere Berücksichtigung finden und zudem einen
angemessenen Zugang zur elektronischen Patientenakte ermöglichen, das
fordert die DGAUM in ihrer aktuellen Stellungnahme. Hintergrund dafür ist
die heutige Anhörung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz
elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur, kurz:
Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG).

Für die DGAUM besteht mit der elektronischen Patientenakte erstmals die
Möglichkeit, medizinische Prävention Fächer- und Sektoren-übergreifend zu
denken und zu organisieren, um so die Schnittstelle zwischen kurativer
Medizin und präventiver Arbeitsmedizin besser zu gestalten. Deshalb macht
die DGAUM in Ihrer Stellungnahme auf folgende Punkte aufmerksam:

1.      Nach Auffassung der DGAUM ist die bisher im Referentenentwurf zum
PDSG vorgesehene alleinige Einsichtsmöglichkeit der Betriebsärzte in
Impfdokumentationen zu restriktiv. Da jede Dateneinsicht an das
Einverständnis der Patienten, Versicherten oder Mitarbeiter geknüpft ist,
braucht es hier keine fachspezifische Beschränkung. Vielmehr ist es im
Sinne der Prävention sogar zwingend, Betriebsärzte und Vertragsärzte beim
Zugang zu den Daten der Versicherten und im Einblick in die elektronische
Patientenakte gleichzustellen. Denn: Wie sollen akute Ambulanzbehandlungen
durch Betriebsärzte in betriebseigenen Einrichtungen erfolgen,
Präventionsempfehlungen ausgesprochen werden und Betriebliches
Wiedereingliederungsmanagement im Sinne des Patienten gesteuert werden,
wenn hier keine Einsichtsmöglichkeit in die Akte besteht?

2.      Im Wege der arbeitsmedizinischen Vorsorgen, auf die jeder
Beschäftigte einen Rechtsanspruch hat, und die in einem durch die
ärztliche Schweigepflicht geschützten Rahmen stattfindet, werden
Erkenntnisse und Daten erhoben werden, die bei einem durch den Patienten
bzw. Versicherten genehmigten Datenaustausch auch für den Hausarzt oder
einem behandelnden Facharzt wichtig sein können.

3.      Im Feld der Arbeitsmedizin als einem präventivmedizinischen Fach
liegt ein besonderes Augenmerk auf den Wechselbeziehungen zwischen
Arbeits- und Lebenswelten einerseits sowie daraus resultierender
Gesundheit bzw. Krankheiten andererseits. Der Fokus gilt hier dem Erhalt
und der Förderung der physischen und psychischen Gesundheit und
Leistungsfähigkeit des arbeitenden Menschen. Daher stehen
Gefährdungsbeurteilungen am Arbeitsplatz zur Erhebung von real
existierenden und potenziellen Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten
sowie die daraus resultierenden Beratungen der Betriebsärzte, wie etwa
durch die o.g. arbeitsmedizinischen Vorsorgen, d.s. Pflicht-, Angebots- u.
Wunschvorsorge, im Mittelpunkt der arbeitsmedizinischen Versorgung und der
betriebsärztlichen Tätigkeit, nicht, wie nur zu oft fälschlich angenommen,
Eignungs- oder Einstellungsuntersuchungen.

4.      Vor diesem Hintergrund begrüßt es die DGAUM nachdrücklich, wenn
mit der elektronischen Patientenakte erstmals die Möglichkeit besteht,
medizinische Prävention Fächer- und Sektoren-übergreifend zu denken und zu
organisieren, um so die Schnittstelle zwischen kurativer Medizin und
präventiver Arbeitsmedizin besser zu gestalten. Allein schon deshalb wäre
es im Sinne der Patienten und Versicherten vollkommen ungenügend, wollte
man den Zugang der Betriebsärzte zur elektronischen Patientenakte derart
restriktiv gestalten, wie aktuell noch im Referentenentwurf zum PDSG
vorgesehen.

Die vollständige Stellungnahme der DGAUM finden Sie unter:
<www.dgaum.de/kommunikation/stellungnahmen/>