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Das sogenannte Babykino ist seit 1. Januar 2021 offiziell verboten.
Dagegen bleiben medizinisch indizierte Ultraschalluntersuchungen im Rahmen
der Schwangerenbetreuung weiterhin erlaubt. Dies erläutern der
Berufsverband der Frauenärzte e.V. (BVF) und die Deutsche Gesellschaft für
Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (DGGG) vereint im German Board and
College of Obstetrics and Gynecology (GBCOG) in Kooperation mit der
Deutschen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (DEGUM) in einer
gemeinsamen Pressemitteilung.

Berlin, im Januar 2021 – Der Gesetzgeber untersagt in der seit 01.01.2021
verbindlich geltenden Strahlenschutzverordnung [1]
Ultraschalluntersuchungen im Rahmen der Schwangerenbetreuung ohne
medizinische Indikation (§ 10) [2]. Demnach stellen nichtmedizinische
Ultraschallangebote wie das umgangssprachlich sogenannte Babykino eine
Ordnungswidrigkeit dar. Der § 2 der Strahlenschutzverordnung definiert als
nichtmedizinischen Zweck Anwendungen, die nicht dem Zweck der Untersuchung
und Behandlung einer Patientin oder eines Patienten, der Früherkennung von
Krankheiten, der Schwangerschaftsvorsorge oder der medizinischen Forschung
dienen.[3] Daraus folgt, dass der medizinisch indizierte Ultraschall nach
den Mutterschafts-Richtlinien – einschließlich aller eventuell zusätzlich
notwendigen Ultraschalluntersuchungen – ausdrücklich von diesem Verbot
ausgenommen ist.

Für uns als FrauenärztInnen ist es wichtig zu wissen, dass die Anwendung
von Ultraschall zur Untersuchung des Feten in der Schwangerschaft
ungefährlich ist. Es handelt sich bei diesem diagnostischen Ultraschall um
natürliche und harmlose Schallwellen, die leider im Rahmen dieses
Gesetzgebungsverfahrens als „nichtionisierende Strahlung“ klassifiziert
wurden. Maßgeblich ist dabei der Schwellenwert, der als thermischer Index
(TI) auf dem Bildschirm des Ultraschallgerätes kontinuierlich dargestellt
wird und Rückschlüsse auf eventuelle Erwärmungen zulässt. Bei allen
Anwendungen in der Schwangerschaft sollte dieser TI < 0,7 sein;
theoretisch könnte man dann zeitlich unbegrenzt Ultraschall durchführen.
Die Einhaltung dieses Schwellenwerts ist technisch sehr einfach: Oft
reicht eine einfache Reduktion des Acoustic Outputs, ohne Abstriche an der
Bildqualität zu verzeichnen. Der mechanische Index (MI) spielt bei der
Anwendung von Ultraschall in der Schwangerschaft keine Rolle, da dieser
nur eine Bedeutung bei Verwendung von Kontrastmitteln sowie im
Zusammenhang mit luftgefüllten Organen hat. Beides ist in der
Schwangerschaft nicht gegeben.

Da die Neufassung der Strahlenschutzverordnung zu erheblicher Unsicherheit
unter FrauenärztInnen geführt hat, wurde seitens der Deutschen
Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin e. V. (DEGUM) neben einem
Treffen im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit (BMU) auch ein umfangreicher Briefwechsel mit dem BMU
durchgeführt. Demnach lässt sich Folgendes festhalten:

- Die Anwendung aller Ultraschalluntersuchungen nach Mutterschafts-
Richtlinien und alle feindiagnostischen Ultraschalluntersuchungen sind
ärztliche Untersuchungen und unterliegen nicht der
Strahlenschutzverordnung. In diesem Kontext dürfen auch Bilder und Filme
erstellt werden.
- Ultraschall zu Forschungszwecken unterliegt nicht der
Strahlenschutzverordnung und ist erlaubt.
- Ultraschall im Rahmen praktischer Übungen in Ultraschallkursen zur Aus-
und Weiterbildung unterliegt nicht der Strahlenschutzverordnung und ist
weiterhin erlaubt.
- Ultraschall im Rahmen von KV-Prüfungen unterliegt nicht der
Strahlenschutzverordnung und ist weiterhin erlaubt.
- Ultraschall im Rahmen von Kongressen und wissenschaftlichen
Veranstaltungen unterliegt nicht der Strahlenschutzverordnung und ist
weiterhin erlaubt (Ultraschall zu Aus- und Weiterbildung, nicht jedoch im
Rahmen einer ausschließlichen Produktpräsentation).
- Ultraschalluntersuchungen mit dem alleinigen Zweck der Erstellung von
Erinnerungsfilmen und -bildern sind nicht erlaubt.

In einigen Portalen wird die Behauptung aufgestellt, mit der neuen
Verordnung seien nun auch Ultraschalluntersuchungen als
Selbstzahlerleistungen verboten. Dies ist eindeutig falsch. Die
Entscheidung, ob eine Untersuchung im Sinne der Schwangeren und des
Ungeborenen sinnvoll und indiziert ist, treffen die betreuenden
FrauenärztInnen.

DEGUM, DGGG und der BVF möchten an dieser Stelle die Wertigkeit und
Wichtigkeit der Durchführung von Ultraschalluntersuchungen im Rahmen der
Überwachung der Schwangerschaft und zur Einschätzung des ungeborenen
Kindes betonen.

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Quellen:

[1] Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender
Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) einsehbar unter https://www
.gesetze-im-internet.de/nisv/NiSV.pdf

[2] § 10 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen
nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
einsehbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/nisv/__10.html

[3] § 2 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen
nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
einsehbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/nisv/__2.html