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Kreuzfahrer der AIDAdiva erhielten bereits vor einiger Zeit die Mitteilung der Reederei, dass die aktuell anstehenden Reisen in der Karibik teils nicht wie geplant stattfinden. AIDA begründete diese Maßnahmen mit „operativen Gründen“ als Ursache für die ganz erheblichen Routenänderungen. „Betroffene sollten in diesen Fällen dem Vorgehen vorsorglich im Vorfeld der Reise schriftlich gegenüber Aida widersprechen und sich die Geltendmachung von Ansprüchen vorbehalten“, stellen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte, welche die Plattform Kreuzfahrt-Anwalt.de betreibt, klar.

Bereits im Sommer erhielten Gäste der AIDAdiva, deren Reisen in die Karibik inzwischen kurz bevorstehen, die Information, dass die geplante Karibiktour wesentliche Änderungen erfährt. Betroffen sind hier insbesondere die Reisen ab dem 18.12.2022. Von den zehn geplanten Anlandungen werden nur vier wie vorgesehen stattfinden. Vor allem auch die Highlights der Reise in Mittelamerika entfallen. „In den Gästeinformationen ist von operativen Gründen die Rede. Ohne Erläuterung werden die Gäste der AIDAdiva mithin vor vollendete Tatsachen und eine völlig andere Reise gestellt, die zum Rücktritt oder aber auch zur Minderung des Reisepreises berechtigt“, berichtet Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann von Kreuzfahrt-Anwalt.de.

Erhebliche Routenänderung rechtfertigt Rücktritt oder Minderung

Sofern die Kreuzfahrt nicht der Buchung entsprechend durchgeführt wird und es zu erheblichen Abweichungen kommt, stellt sich die Frage nach einem kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag oder einer Minderung des Reisepreises. Die Rechtsprechung stellt sich auf die Seite der Verbraucher, vor allem dann, wenn unternehmerische Gründe als Ursache solcher Planänderungen zu verorten sind. Auch auf der Basis einschlägiger AGBs sind Umroutungen nur dann möglich, wenn sie unerheblich sind. „Genau dies ist vorliegend wohl sicher nicht der Fall, da mit Mittelamerika das Highlight dieser Reisen entfällt und faktisch eine völlig andere Reise angeboten wird. Eine Erheblichkeit ist somit zu bejahen“, erklären die erfahrenen Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de.

Der Minderungsanspruch des Reisegastes ist hierbei vom Verschulden des Veranstalters gänzlich entkoppelt. „Es ist völlig egal, was sich hinter der Formulierung „operative Gründe“ verbirgt. Allein maßgeblich ist, dass die Änderung der Reiseleistung erheblich ist“, führt Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de aus.

Reaktion vor Reiseantritt nicht zwingend, aber sinnvoll – Annahme von Bordguthaben schadet nicht

Kreuzfahrt-Anwalt.de meint, Betroffene müssen bei den aktuellen Routenänderungen von AIDA nicht unbedingt im Vorfeld der Reise einen Widerspruch gegenüber AIDA erklären, um Ansprüche geltend machen zu können. Dennoch dürfte es aber wohl sinnvoll sein. „Reisende sollten auf die bestehenden Ansprüche unter keinen Umständen verzichten oder „ein kleines Bordguthaben“ als Entschädigung akzeptieren. Die Annahme einer solchen Kulanzleistung hindert die Anspruchsstellung zwar nicht, aber viele Betroffene meinen dies und finden sich dann hiermit ab. Dabei geht es tatsächlich meist um Hunderte manchmal gar Tausende Euro“, mahnt Rechtsanwalt Göpfert zur Wachsamkeit.

Minderungsansprüche werden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet und können sich eben schnell aufsummieren, was vielen Kreuzfahrern nicht bekannt ist. „Wir empfehlen Reisegästen, die eine solche Umroutungsnachricht erhielten, der Routenänderung vor Reiseantritt zu widersprechen und sich die Geltendmachung von Ansprüchen ausdrücklich vorzubehalten. Dies sollte so erfolgen, dass der Zugang eines solchen Widerspruchs auch nachgewiesen werden kann. Anschließend sollten Ansprüche konsequent mit fachkompetenter Hilfe verfolgt werden“, erläutern die Anwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de.

Verjährung binnen 2 Jahren ist die einzig zu wahrende Frist

Ansprüche müssen nicht binnen 4 Wochen oder Monatsfrist nach Reiseende geltend gemacht werden, wie dies weit verbreitet angenommen wird. Diese Ausschlussfrist wurde abgeschafft und durch eine im Pauschalreiserecht geltende Verjährungsfrist von 2 Jahren ersetzt. Ansprüche können hiernach bis zu 2 Jahre nach dem planmäßigen Ende der Kreuzfahrt laut Buchung geltend gemacht werden. „Auch wenn keine Hektik bei der Anspruchsstellung aufkommen muss, sollten Gäste der AIDAdiva, die von dieser Umroutung betroffen sind, zeitnah agieren. Denn die Zeit arbeitet im Zweifel für die Reederei und gegen den Kunden“, rät Dr. Marcus Hoffmann.