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Kreuzfahrer auf AIDAluna hatten zuletzt mit einer erheblichen Zahl an außerplanmäßigen Routenänderungen zu kämpfen. Bei der heute zu Ende gegangenen Transatlantikreise kam es wetterbedingt zu vier Änderungen der Reiseroute. „Betroffene sollten hier ihre Ansprüche auf Minderung konsequent verfolgen “, stellen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte, welche die Plattform-Anwalt.de betreibt, klar.

Während der Reise über den Atlantik erhielten die Gäste der AIDAluna die Information, dass die geplante Reise wesentliche Änderungen erfährt. Betroffen sind hier insbesondere die Reisen ab dem 18.02.2024 und dem 24.02.2024. Vier der geplanten Anlandungen wurden geändert. Auf den Azoren liegt Praia da Vitoria und damit die Insel Terceira. Im weiteren Verlauf wurde auch A Coruna in Spanien abgesagt und stattdessen Lissabon in Portugal angelaufen. Auf dem letzten Teilstück entfiel dann Cherbourg ersatzlos. Dover und damit ein Besuch in der britischen Hauptstadt London wurde ebenfalls abgesagt und durch einen Zwischenstopp in Portsmouth ersetzt.

„Solch einseitige Routenänderungen an Bord berechtigten unabhängig vom Grund zur Minderung des Reisepreises“, berichtet Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann von Kreuzfahrt-Anwalt.de.

Erhebliche Routenänderung rechtfertigt Minderung

Sofern die Kreuzfahrt nicht der Buchung entsprechend durchgeführt wird und es während der Reise zu Abweichungen vom gebuchten Ablauf kommt, stellt sich die Frage nach einer Minderung des Reisepreises. Der Gesetzgeber stellt sich auf die Seite des Verbrauchers und zwar völlig unabhängig vom Grund und der Erheblichkeit solcher Änderungen. Dem Reisegast steht in dieser Situation stets ein Anspruch auf Minderung zu. Auch auf der Grundlage einschlägiger AGBs sind Umroutungen an Bord und während der Reise nicht möglich. „Genau dies ist gegenwärtig der Fall, so dass auch der Verweis auf Änderungsmöglichkeiten in den Reisebedingungen Ansprüche nicht entfallen lässt“, erklären die erfahrenen Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de.

Der Minderungsanspruch des Reisegastes ist gänzlich entkoppelt von der Verschulden des Veranstalters. „Es ist völlig egal, was sich hinter der Routenänderung als Grund verbirgt.“ „Allein maßgeblich ist, dass eine Änderung der Reiseleistung erfolgt ist“, führt Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de aus.

Anspruchsstellung sinnvoll – Annahme von Kulanzleistungen schadet nicht

Kreuzfahrt-Anwalt.de meint, Betroffene sollten bei der aktuellen Routenänderung von AIDAluna unbedingt Ansprüche geltend machen. „Reisende sollten auf die bestehenden Ansprüche, die schnell mehrere Hundert oder gar Tausend Euro ausmachen können, unter keinen Umständen verzichten.“ Unschädlich ist hierbei auch die Annahme von Kulanzleistungen an Bord.

Minderungsansprüche werden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet und können sich sogar schnell aufsummieren, was vielen Kreuzfahrern nicht bekannt ist. „Wir empfehlen Reisegästen, ihre Ansprüche konsequent mit fachkompetenter Hilfe zu verfolgen“, äußern die Anwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de.

Die Verjährung innerhalb von 2 Jahren ist die einzig wahre Frist

Ansprüche müssen nicht innerhalb von 4 Wochen oder einer Monatsfrist nach Reiseende geltend gemacht werden, wie dies weit verbreitet falsch angenommen wird. Diese Ausschlussfrist wurde abgeschafft und durch eine im Pauschalreiserecht geltende Verjährungsfrist von 2 Jahren ersetzt. Ansprüche können hiernach bis zu 2 Jahre nach dem planmäßigen Ende der Kreuzfahrt geltend gemacht werden. „Auch wenn keine Hektik bei der Anspruchsstellung aufkommen muss, sollten Gäste der AIDAluna, die von diesen Umroutungen betroffen waren, zeitnah agieren.“ Denn die Zeit arbeitet im Zweifel für die Reederei und gegen die Kunden“, sagt Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann.