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Badsanierung bei Denkmalschutz Symbolbild
Badsanierung bei Denkmalschutz Symbolbild

Ältere Bauten haben oft einen besonderen Charme. Nicht umsonst werden sie häufig unter Denkmalschutz gestellt. Wer sie nutzt, muss aber auch bedenken, dass hier nicht nach Herzenslust renoviert und umgebaut werden kann, denn der Denkmalschutz muss gewahrt bleiben.
Bei zweckgebundenen Räumen, wie dem Badezimmer, kann das zur besonderen Herausforderung werden. Sie entsprechen oft nicht mehr den heutigen Ansprüchen an Technik und Komfort und Sanierungsmaßnahmen sind unumgänglich. Doch die Denkmalschutzbehörde setzt ihnen Grenzen.

Sanierungsmaßnahmen nur in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde


In Deutschland stehen rund 660.000 Gebäude unter Denkmalschutz. Hinzu kommen Bodendenkmale, sowie städtebauliche Ensembles und Quartiere. In Bochum finden sich gleich mehrere Siedlungen, die das betrifft. Sie dienten einst als Quartiere für die Bergarbeiter der Zechen und weisen eine historisch besondere Bauweise auf.
Steht ein ganzes Haus unter Denkmalschutz, dürfen nicht einfach so Veränderungen vorgenommen werden. Renoviert und saniert werden, kann und muss natürlich bisweilen dennoch. Allerdings darf das nur in Abstimmung mit der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde geschehen. Besonders wenn es um die Bausubstanz des Hauses geht, ist der Denkmalschutz in Gefahr und die Behörde schaut genauer hin.
Beim Badezimmer kann das schnell der Fall sein, da neue Sanitärinstallationen oftmals größere Baumaßnahmen erfordern.
Anders sieht es aus, wenn es nur um kleine Verschönerungsmaßnahmen für das Badezimmer geht, die Bausubstanz und Struktur des Raumes unberührt lassen. Bei der Auswahl von Duschvorhängen, Teppichen oder Badezimmerspiegeln verlangt die Denkmalschutzbehörde also kein Mitspracherecht.
Wo genau die Grenze zur genehmigungspflichtigen Baumaßnahme verläuft, ist nicht immer eindeutig und im Zweifel empfiehlt sich die Erkundigung bei der Behörde.

Charakteristik und Substanz müssen erhalten bleiben


Größere Umbauten muss die Denkmalschutzbehörde genehmigen. Und im Falle des Bades tut sie das bei vielen Maßnahmen auch relativ anstandslos. Denn trotz des Denkmalschutzes gilt die Möglichkeit einer sinnvollen und zeitgemäßen Nutzung als erstrebenswert, um den Erhalt des Gebäudes zu fördern.
Leitungen und Installationen müssen entsprechend erneuert werden können. Allerdings besteht dabei oft die Vorgabe, die Bausubstanz zu schonen.
Schlecht stehen die Chancen auf eine Genehmigung, wenn etwa Wände ausgebrochen werden sollen, um das Bad zu vergrößern. Auch moderne Kunststofffenster oder ein gänzlich andere Bodenbelag, sind in der Regel ein Problem, da sie die Charakteristik des Gebäudes verändern würden.
Besonders schwierig wird es bei denkmalgeschützten Gebäuden, die im Originalzustand über kein Badezimmer verfügen. Das kann Bauten betreffen, die zu Wohngebäuden umgenutzt werden sollen oder auch Wohnbauten, die aufgrund ihres Alters keine Bäder haben. Erst ab etwa 1900 wurden Badezimmer zum baulichen Standard.
Nachträglich ein Badezimmer einzubauen, macht fast immer eine Abänderung des Grundrisses nötig. Dabei ist zu beachten, dass die Denkmalschutzbehörde kaum die Entfernung von Wänden zulässt, neue Innenwände werden aber oftmals genehmigt.
Firmen, die mit Sanierungen in denkmalgeschützten Gebäuden beauftragt werden, sollten entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse aufweisen.
Bei allen Schwierigkeiten und Besonderheiten hat die Badsanierung unter Denkmalschutz aber auch einen großen Vorteil. Sie kann aufgrund steuerlicher Vorteile nämlich besonders kostengünstig ausfallen. Eigentümer entsprechender Gebäude können die Renovierungs- und Restaurierungskosten nämlich in der Steuererklärung geltend machen. Wer das Haus selbst bewohnt, kann bis zu 90 % der Kosten absetzen. Voraussetzung: Die Maßnahmen müssen der Erhaltung des Baudenkmals oder seiner sinnvollen Nutzung dienen.