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Reise/Travel

Als Krebspatient auf Reisen – hilfreiche Tipps

Reisegepäck Foto  shutterstock-658275328, Bro Crock
Reisegepäck Foto shutterstock-658275328, Bro Crock

Ein Kurzurlaub in der Therapiepause – das hört sich für viele Betroffene verlockend an. Mal abschalten und die physischen und psychischen Belastungen der Erkrankung vorübergehend hinter sich lassen. Aber: Kann ich das als Krebspatient? Und worauf ist zu achten? Diese und weitere Fragen zum Thema „Reisen mit Krebs“ beantwortet der Krebsinformationsdienst des Deutschen Krebsforschungszentrums täglich von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr telefonisch unter 0800-420 30 40 oder per E-Mail unter krebsinformationsdienst@dkfz.de.

Kein Tabu
Grundsätzlich gilt: Auch als Krebspatient sind Urlaubsreisen möglich, wenn der Gesundheitszustand dies zulässt. Allerdings sollten diese frühzeitig und sorgfältig geplant werden. „Wir empfehlen Patienten und Angehörigen, vor einer Reise auf jeden Fall mit dem behandelnden Arzt zu sprechen – zur eigenen Sicherheit“, so Dr. Susanne Weg-Remers, Leiterin des Krebsinformationsdienstes des Deutschen Krebsforschungszentrums.  

Urlaub auch bei Krankschreibung?
Die Reise darf den Heilungsprozess nicht verzögern – das ist die arbeitsrechtliche Voraussetzung für Krebspatienten, um trotz Krankschreibung in den Urlaub fahren zu können. Berufstätige Betroffene sollten auf jeden Fall mit Arzt, Krankenkasse und Arbeitgeber Rücksprache halten. Auch der Kliniksozialdienst hilft bei Fragen weiter. Wer Krankengeld bekommt und ins Ausland reist, muss das vorab mit der Krankenkasse besprechen, um seinen Leistungsanspruch nicht zu gefährden.

Medikamentöse Versorgung
Der behandelnde Arzt weiß, welche Medikamente mitzunehmen sind, und kann viele weitere Fragen beantworten: Vertragen die Arzneimittel Hitze, Kälte oder Feuchtigkeit? Gibt es vergleichbare Mittel, auf die bei Bedarf zurückgegriffen werden kann? Reichen die Vorräte auch noch für die ersten Tage nach der Rückkehr? Wichtig außerdem: Die Beipackzettel nicht vergessen. Sie enthalten Angaben in international gültiger Form und können im Ernstfall hilfreich sein. Schmerzmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz dürfen in kleinen Mengen in viele Länder mitgenommen werden – vorausgesetzt, der Arzt stellt eine Bescheinigung aus und das Gesundheitsamt hat diese beglaubigt (Infos auch unter https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Reisen/_node.html). Für Krebspatienten ist der Schutz vor Infektionen wichtig, daher sollte mit dem Arzt besprochen werden, ob der eigene Impfschutz ausreicht. Informationen bietet auch das Robert Koch-Institut unter www.rki.de

Auskunft der Krankenversicherung einholen
Vor einer Reise ins Ausland empfiehlt es sich, mit der Krankenversicherung zu klären, in welchen Ländern die deutsche Versicherung gilt, wo der Arzt die Vorauskasse fordert oder gar keine Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Informationen und Merkblätter bietet die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung/Ausland unter www.dvka.de. Bei Privatversicherten gilt ausschließlich der jeweilige Vertrag. Zudem kann der Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung sinnvoll sein. Sie tritt auch für Leistungen ein, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht abgedeckt sind, beispielsweise ein medizinisch notwendiger Rücktransport. Allerdings besteht in der Regel kein Versicherungsschutz, wenn die Erkrankung bei Reiseantritt bereits bekannt oder zu erwarten war. Krebspatienten sollten daher vorab mit dem Versicherer klären, ob und inwieweit Beschwerden im Zusammenhang mit der Krebserkrankung mitversichert sind. Der Versicherungsschutz bei Krebspatienten gilt meistens nur für andere unerwartet aufgetretene Krankheiten.

Der Europäische Notfallausweis – medizinische Informationen auf einen Blick
Das auffällig gelbe Dokument liefert im Ernstfall neben einem Lichtbild und persönlichen Daten wie Name, Geburtsdatum und Adresse des Inhabers, auch medizinisch relevante Informationen über Blutgruppe, Schutzimpfungen, chronische Erkrankungen, Name und Dosierung einzunehmender Medikamente sowie mögliche Allergien. Auch Angaben zu Personen, die im Notfall verständigt werden sollen, sind aufgeführt. Der Ausweis ist in neun Sprachen verfasst und beim Hausarzt, in Apotheken oder beim Bundesanzeiger Verlag erhältlich. Kostenpunkt: 3 bis 4 EUR.

Auf Nummer sicher – Bestätigung der Flugtauglichkeit
Auch bei Flugreisen können versicherungsrechtliche Schwierigkeiten auftreten. Kommt es etwa während einer Flugreise zu einem Zwischenfall, sind Krebspatienten schlimmstenfalls zur Zahlung von Folgekosten verpflichtet. Auf Haftpflicht- und Reisekrankenversicherung ist in diesem Fall nicht unbedingt Verlass. Denn war das Risiko aufgrund der Krebserkrankung vorher bekannt, springen viele Versicherungen nicht ein. Wer sicher gehen möchte, kann sich vorab vom Arzt die Flugtauglichkeit bestätigen lassen. Dieses Attest muss selbst bezahlt werden und kostet zwischen 20 und 50 EUR. Ein international einheitliches Formular für die Bestätigung der Flugreisetauglichkeit kann man über das Reisebüro oder auf den Internetseiten der Fluggesellschaft beziehen. Der behandelnde Arzt muss dieses medizinische Informationsformular (MEDIF) vor dem Flug ausfüllen und an den flugmedizinischen Dienst weiterleiten.

Nicht besorgniserregend: Strahlenbelastung beim Fliegen
Übrigens, die Höhenstrahlung bei Flugreisen stellt für Krebspatienten kein relevantes zusätzliches Gesundheitsrisiko dar. Flugpassagiere sind zwar trotz der inzwischen für Fernreisen meistens gesenkten Flughöhen einer gewissen radioaktiven Strahlung ausgesetzt. Für Gelegenheitsflieger, wie es auch die meisten Krebspatienten sind, kann diese jedoch als gesundheitlich unbedenklich eingestuft werden. So auch die Aussage des Bundesamtes für Strahlenschutz (www.bfs.de/DE/themen/ion/umwelt/luft-boden/flug/flug.html).

 

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„Entscheidend ist der Zeitpunkt der Buchung“ – Worauf Urlauber bei der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie achten sollten

Checkdeinrecht.de
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Urlauber können sich nur dann auf das neue EU-Reiserecht berufen, wenn sie die Reise nach dem Stichtag 01.07.2018 gebucht haben. Es gilt das Recht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses“, sagt Anwalt Oliver Huq, Kooperationsanwalt von CheckdeinRecht. Die Rede ist von der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie, die am 1. Juli in Kraft getreten ist. Huq und das in Düsseldorf ansässige Serviceportal Checkdeinrecht.de helfen Urlaubern, zu ihrem Recht zu kommen. „Entscheidend ist der Zeitpunkt der Buchung“ – Worauf Urlauber bei der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie achten sollten„Urlauber können sich nur dann auf das neue EU-Reiserecht berufen, wenn sie die Reise nach dem Stichtag 01.07.2018 gebucht haben. Es gilt das Recht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses“, sagt Anwalt Oliver Huq, Kooperationsanwalt von CheckdeinRecht. Die Rede ist von der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie, die am 1. Juli in Kraft getreten ist.. Huq und das in Düsseldorfer ansässige Serviceportal Checkdeinrecht.de helfen Urlaubern, zu ihrem Recht zu kommen.

Das neue EU-Recht betrifft insbesondere Reisevermittler wie Reisebüros oder Online-Plattformen. Mit dem neuen EU-Reiserecht gibt es neben der Pauschalreise und der einzelnen Reiseleistung, wie Flug, Mietwagen oder Hotel, eine neue Kategorie: die „verbundene Reiseleistung“.

Was heißt das konkret? „Ein Beispiel: Hat ein Kunde in einem Reisebüro einen Flug und eine Hotelübernachtung gebucht und kann wegen eines Flugausfalls die Hotelübernachtung nicht wahrnehmen, musste er bisher letztere dennoch bezahlen“, erklärt Huq. „Bei Buchungen ab dem 1. Juli ist das anders. Dann stehen ihm sowohl gegenüber dem Reiseveranstalter als auch gegenüber dem Vermittler verbundener Reiseleistungen gegebenenfalls Ansprüche, beispielsweise Schadenersatz, zu.“ Das gilt übrigens nicht nur für im Reisebüro gebuchte Reisen, sondern oder auch für online gebuchte Reisen.

Neue Auflagen für Reisebüros

Für Reisebüros gelten im Falle von Vermittlungen verbundener Reiseleistungen neue Informationspflichten. So müssen sie dem Kunden vor Vertragsschluss ein Formblatt aushändigen. „Damit wird er darüber aufgeklärt, dass die vermittelten Leistungsträger für die ordnungsgemäße Leistungserbringung haften. Vermittler von Pauschalreisen haben künftig zudem die gleichen Informationspflichten gegenüber dem Kunden, wie der Reiseveranstalter“, erläutert Huq. Beispiel: Nach altem Recht können Vermittler und Veranstalter die Verantwortung hin und her delegieren, wenn sich das 5-Sterne-Hotel als Bruchbude herausstellt. Damit ist nun Schluss. Vermittler und Veranstalter müssen nun für die Richtigkeit der Informationen geradestehen.

Recht zu haben, ist das eine. Was müssen Kunden tun, um zu ihrem Recht zu kommen? Weiterhin gilt, dass der Verbraucher gut daran tut, alle Mängel zu dokumentieren. So kann es sinnvoll sein, Screenshots von der angebotenen Reise zum Zeitpunkt der Buchung zu erstellen und aufzubewahren. Zudem gilt nach wie vor: Der Kunde muss den Mangel noch vor Ort bei der Reiseleitung - und nicht etwa bei der Rezeption - anzeigen und dokumentieren lassen.

Mehr Zeit für Ansprüche

Mit Inkrafttreten der neuen Pauschalreiserichtlinie zum 1. Juli haben Urlauber grundsätzlich mehr Zeit, ihre Ansprüche gegen die Veranstalter und Vermittler geltend zu machen.  Bisher galt eine Frist von einem Monat nach Rückkehr. Mit der neuen Richtlinie haben Urlauber nach Reiseende zwei Jahre Zeit. Oliver Huq: „Dennoch macht es weiterhin Sinn, vor allem zur Beweissicherung, möglichst schnell seine Ansprüche geltend zu machen.“  Dabei hilft Checkdeinrecht.de schnell und unkompliziert. Über die Homepage checkdeinrecht.de geht es zum kostenlosen Erstcheck. Sehen die Rechtsexperten im Erstcheck keine Aussicht auf Erfolg, entstehen keine Kosten. Bei realistischen Aussichten auf Erfolg nehmen sich Kooperationsanwälte des Anliegens an.

Über Checkdeinrecht.de

Ob Knöllchen, Probleme mit der Urlaubsreise, Ärger mit dem Arbeitgeber oder Vermieter – Checkdeinrecht.de überprüft jeden Fall aus den Bereichen Verkehrs-, Reise-, Fluggast-, Miet- und Arbeitsrecht risikolos und schnell. Sehen die Rechtsexperten im Erstcheck keine Aussicht auf Erfolg, entstehen keine Kosten. Bei realistischen Aussichten auf Erfolg nehmen sich Kooperationsanwälte des Anliegens an.

Hinter Checkdeinrecht.de steht das Düsseldorfer Start-Up AdvokatiX, das für einen neuen Trend steht, der die Rechtsberatung verändert: Legal Tech. Dabei geht es um Software und Tools zur Automatisierung und Standardisierung einzelner Arbeitsschritte oder ganzer juristischer Prozesse. Erklärtes Ziel ist es, die Rechtsberatung als Dienstleistung für die Mandanten effizienter, schneller und günstiger zu machen.

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Tipps für den Alltag Unfall im Ausland: Wie verhält man sich richtig? ● Fast die Hälfte aller Auslandsschäden ereignen sich im Sommer ● Unfallbericht: Unterschiedliche Beweiskraft in unterschiedlichen Ländern ● Zuhause oder im Ausland repar

Jedes Jahr ereignen sich auf Urlaubsfahrten tausende von Unfällen: Ein Europäischer Unfallbericht gehört besonders bei Auslandsfahrten in jedes Handschuhfach. Foto: HUK-COBURG
Jedes Jahr ereignen sich auf Urlaubsfahrten tausende von Unfällen: Ein Europäischer Unfallbericht gehört besonders bei Auslandsfahrten in jedes Handschuhfach. Foto: HUK-COBURG

Ferien: ein unschlagbarer Dreiklang. Wer rechnet jetzt mit einem Unfall? Doch eine aktuelle Auswertung der HUK-COBURG zeigt, Urlaubszeit ist Unfallzeit. 43 Prozent aller Auslandsschäden des vergangenen Jahres ereigneten sich in den Sommermonaten Juli bis September - durchschnittliche Schadenhöhe 3.500 €. Im Schadenranking liegt Italien mit 17% knapp vor Österreich mit 16% und Frankreich mit 11% aller Kraftfahrthaftpflicht-Schäden. Aber egal, wohin die Reise geht, am gefährlichsten ist das Ein- und Ausparken. Zweithäufigste Schadenursache sind Auffahrunfälle.

Was ist zu tun, wenn es im Ausland gekracht hat? Die HUK-COBURG rät, vor dem Aussteigen eine Warnweste anzuziehen. In den meisten europäischen Ländern (Belgien, Bulgarien, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Luxemburg, Montenegro, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn) ist das Tragen mittlerweile Pflicht. Wer ohne erwischt wird, muss zahlen: Wie hoch das Bußgeld ausfällt, ist unterschiedlich: Die Spanne reicht von 14 Euro bis zu 1.400 Euro. In vielen Ländern müssen nicht nur Auto- sondern auch Motorradfahrer mit einer Leuchtweste ausgestattet sein. Ebenso variabel gehen die Staaten mit der Frage um, ob Warnwesten nur für den Fahrer oder für alle Fahrzeuginsassen vorhanden sein müssen. Mit einem Exemplar für jeden ist man immer auf der sicheren Seite.
Genauso wichtig wie die Weste ist das Absichern der Unfallstelle mit einem Warndreieck. Liegt die Unfallstelle in einer Kurve oder vor einer Kuppe, muss das Dreieck immer davor aufgestellt werden.

Zudem gibt es Staaten, wie zum Beispiel Polen oder Rumänien, die vorschreiben, jeden Unfall der Polizei zu melden. Um nichts falsch zu machen, ist ein Anruf bei der Polizei also immer richtig. Selbst wenn sie – wie mancherorts üblich – nur große Sach- oder Personenschäden aufnimmt.

Mit oder ohne Polizei, ein Unfall muss protokolliert werden. Nur wer Ansprüche belegen kann, hat Anspruch auf Entschädigung. Deshalb gehört der europäische Unfallbericht - den man bei seiner Kfz-Versicherung bekommt -  ins Handschuhfach. Wer die Fragen nach Personalien, Versicherung und Unfallhergang sorgfältig beantwortet, hat eine solide Basis für die Schadenregulierung gelegt. Namen und Adressen von eventuellen Zeugen sollten ebenso notiert, wie Fotos von der Unfallstelle gemacht werden. Den Europäischen Unfallbericht gibt es für manche Länder zweisprachig. Hat der Unfallgegner gleichfalls einen dabei, kann man sich darauf verlassen, dass die Fragen identisch sind.

Wichtig: In Frankreich oder den Benelux-Staaten kommt dem Europäischen Unfallbericht eine ungleich wichtigere Rolle zu als in Deutschland. Der Unterschreibende erkennt den Inhalt unwiderruflich an. Anmerkungen oder Widersprüche müssen unbedingt unter Punkt 14 festgehalten werden. Bei Widersprüchen oder Sprachschwierigkeiten füllt am besten jeder seinen eigenen Bericht aus und unterzeichnet ihn. Anschließend werden die Kopien ausgetauscht.

Nicht allein in diesem Punkt unterscheidet sich die Schadenregulierung der einzelnen Länder. Sobald es im Ausland kracht, gilt in der Regel nationales Recht: So stehen Geschädigten Wertminderung, Anwalts-, Gerichts- oder auch Mietwagenkosten z.B. nicht in allen europäischen Staaten zu. Kfz-Versicherte mit einer Ausland-Schadenschutz-Versicherung müssen darüber nicht nachdenken. Dieses Zusatzmodul zur Kfz-Haftpflichtversicherung garantiert, dass der eigene Versicherer Personen- und Sachschäden so reguliert, als hätte sich der Unfall im Inland ereignet. Statt der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert dann der eigene Versicherer den durch einen Dritten verursachten Schaden.

Reparatur im Urlaub oder zu Hause

Natürlich trübt ein Unfall die Urlaubsfreude, doch muss er den Urlaub nicht komplett verderben. Ist das Auto nicht mehr fahrbereit, gibt es ungeklärte Fragen oder Sprachschwierigkeiten: Ein Schutzbrief, wie ihn die meisten Kfz-Versicherer anbieten, hilft. Am besten speichert man die Notrufnummer vor Reiseantritt– gleich mit deutscher Vorwahl – auf dem Handy. Hat der Schutzbriefanbieter eine App, gehört auch sie auf das Mobiltelefon.

Nach der Kontaktaufnahme kümmert sich der Schutzbriefanbieter um die Pannen- und Unfallorganisation. Entweder wird das Auto vor Ort fahrbereit gemacht oder zur Reparatur in eine Werkstatt abgeschleppt. Auch bei Verständigungsproblemen helfen die Assistance-Mitarbeiter.

Verzögert sich die Reparatur, bietet ein Schutzbrief in der Regel auch Unterstützung bei der Umorganisation des Urlaubs. Die Fahrt kann durchaus für ein paar Tage unterbrochen werden oder man setzt sie mit einem Mietwagen oder per Bahn fort und holt das reparierte Auto später ab. Ob in der Werkstatt beim Reparaturauftrag oder beim Anmieten eines Pkw, eine der üblichen Kreditkarten gehört ins Portemonnaie. Dabei geht es beim Mietwagen nicht um das Bezahlen, sondern um die Hinterlegung der erforderlichen Sicherheitskaution.

Ist der Unfallwagen fahrbereit, steht der Reparatur zu Hause nichts im Weg. Schadenersatzansprüche lassen sich jederzeit von Deutschland aus geltend machen. Alle Versicherer in der EU müssen entweder selbst in jedem anderen EU-Staat regulieren oder dort einen Schadenbeauftragten für die Regulierung haben.

Enthält die eigene Kfz-Versicherung nicht das Zusatzmodul Auslandsschaden-Schutzversicherung, hilft zu Hause auch der Zentralruf der Autoversicherer (Tel. 0800-250 260 0; aus dem Ausland: 0049 40 300 330 300) weiter. Mit dem gegnerischen Autokennzeichen lässt sich der Schadenregulierungsbeauftragte finden. Selbstverständlich erfolgt die Schadenregulierung in der Muttersprache des Geschädigten. Hat die gegnerische Vesicherung oder ihr Repräsentant drei Monate nichts von sich hören lassen, kann man sich auch an die Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe in Berlin wenden.

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Tipps für den Alltag Unfall im Ausland: Wie verhält man sich richtig? ● Fast die Hälfte aller Auslandsschäden ereignen sich im Sommer ● Unfallbericht: Unterschiedliche Beweiskraft in unterschiedlichen Ländern ● Zuhause oder im Ausland repar

Jedes Jahr ereignen sich auf Urlaubsfahrten tausende von Unfällen: Ein Europäischer Unfallbericht gehört besonders bei Auslandsfahrten in jedes Handschuhfach. Foto: HUK-COBURG
Jedes Jahr ereignen sich auf Urlaubsfahrten tausende von Unfällen: Ein Europäischer Unfallbericht gehört besonders bei Auslandsfahrten in jedes Handschuhfach. Foto: HUK-COBURG

Ferien: ein unschlagbarer Dreiklang. Wer rechnet jetzt mit einem Unfall? Doch eine aktuelle Auswertung der HUK-COBURG zeigt, Urlaubszeit ist Unfallzeit. 43 Prozent aller Auslandsschäden des vergangenen Jahres ereigneten sich in den Sommermonaten Juli bis September - durchschnittliche Schadenhöhe 3.500 €. Im Schadenranking liegt Italien mit 17% knapp vor Österreich mit 16% und Frankreich mit 11% aller Kraftfahrthaftpflicht-Schäden. Aber egal, wohin die Reise geht, am gefährlichsten ist das Ein- und Ausparken. Zweithäufigste Schadenursache sind Auffahrunfälle.

Was ist zu tun, wenn es im Ausland gekracht hat? Die HUK-COBURG rät, vor dem Aussteigen eine Warnweste anzuziehen. In den meisten europäischen Ländern (Belgien, Bulgarien, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Luxemburg, Montenegro, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn) ist das Tragen mittlerweile Pflicht. Wer ohne erwischt wird, muss zahlen: Wie hoch das Bußgeld ausfällt, ist unterschiedlich: Die Spanne reicht von 14 Euro bis zu 1.400 Euro. In vielen Ländern müssen nicht nur Auto- sondern auch Motorradfahrer mit einer Leuchtweste ausgestattet sein. Ebenso variabel gehen die Staaten mit der Frage um, ob Warnwesten nur für den Fahrer oder für alle Fahrzeuginsassen vorhanden sein müssen. Mit einem Exemplar für jeden ist man immer auf der sicheren Seite.
Genauso wichtig wie die Weste ist das Absichern der Unfallstelle mit einem Warndreieck. Liegt die Unfallstelle in einer Kurve oder vor einer Kuppe, muss das Dreieck immer davor aufgestellt werden.

Zudem gibt es Staaten, wie zum Beispiel Polen oder Rumänien, die vorschreiben, jeden Unfall der Polizei zu melden. Um nichts falsch zu machen, ist ein Anruf bei der Polizei also immer richtig. Selbst wenn sie – wie mancherorts üblich – nur große Sach- oder Personenschäden aufnimmt.

Mit oder ohne Polizei, ein Unfall muss protokolliert werden. Nur wer Ansprüche belegen kann, hat Anspruch auf Entschädigung. Deshalb gehört der europäische Unfallbericht - den man bei seiner Kfz-Versicherung bekommt -  ins Handschuhfach. Wer die Fragen nach Personalien, Versicherung und Unfallhergang sorgfältig beantwortet, hat eine solide Basis für die Schadenregulierung gelegt. Namen und Adressen von eventuellen Zeugen sollten ebenso notiert, wie Fotos von der Unfallstelle gemacht werden. Den Europäischen Unfallbericht gibt es für manche Länder zweisprachig. Hat der Unfallgegner gleichfalls einen dabei, kann man sich darauf verlassen, dass die Fragen identisch sind.

Wichtig: In Frankreich oder den Benelux-Staaten kommt dem Europäischen Unfallbericht eine ungleich wichtigere Rolle zu als in Deutschland. Der Unterschreibende erkennt den Inhalt unwiderruflich an. Anmerkungen oder Widersprüche müssen unbedingt unter Punkt 14 festgehalten werden. Bei Widersprüchen oder Sprachschwierigkeiten füllt am besten jeder seinen eigenen Bericht aus und unterzeichnet ihn. Anschließend werden die Kopien ausgetauscht.

Nicht allein in diesem Punkt unterscheidet sich die Schadenregulierung der einzelnen Länder. Sobald es im Ausland kracht, gilt in der Regel nationales Recht: So stehen Geschädigten Wertminderung, Anwalts-, Gerichts- oder auch Mietwagenkosten z.B. nicht in allen europäischen Staaten zu. Kfz-Versicherte mit einer Ausland-Schadenschutz-Versicherung müssen darüber nicht nachdenken. Dieses Zusatzmodul zur Kfz-Haftpflichtversicherung garantiert, dass der eigene Versicherer Personen- und Sachschäden so reguliert, als hätte sich der Unfall im Inland ereignet. Statt der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert dann der eigene Versicherer den durch einen Dritten verursachten Schaden.

Reparatur im Urlaub oder zu Hause

Natürlich trübt ein Unfall die Urlaubsfreude, doch muss er den Urlaub nicht komplett verderben. Ist das Auto nicht mehr fahrbereit, gibt es ungeklärte Fragen oder Sprachschwierigkeiten: Ein Schutzbrief, wie ihn die meisten Kfz-Versicherer anbieten, hilft. Am besten speichert man die Notrufnummer vor Reiseantritt– gleich mit deutscher Vorwahl – auf dem Handy. Hat der Schutzbriefanbieter eine App, gehört auch sie auf das Mobiltelefon.

Nach der Kontaktaufnahme kümmert sich der Schutzbriefanbieter um die Pannen- und Unfallorganisation. Entweder wird das Auto vor Ort fahrbereit gemacht oder zur Reparatur in eine Werkstatt abgeschleppt. Auch bei Verständigungsproblemen helfen die Assistance-Mitarbeiter.

Verzögert sich die Reparatur, bietet ein Schutzbrief in der Regel auch Unterstützung bei der Umorganisation des Urlaubs. Die Fahrt kann durchaus für ein paar Tage unterbrochen werden oder man setzt sie mit einem Mietwagen oder per Bahn fort und holt das reparierte Auto später ab. Ob in der Werkstatt beim Reparaturauftrag oder beim Anmieten eines Pkw, eine der üblichen Kreditkarten gehört ins Portemonnaie. Dabei geht es beim Mietwagen nicht um das Bezahlen, sondern um die Hinterlegung der erforderlichen Sicherheitskaution.

Ist der Unfallwagen fahrbereit, steht der Reparatur zu Hause nichts im Weg. Schadenersatzansprüche lassen sich jederzeit von Deutschland aus geltend machen. Alle Versicherer in der EU müssen entweder selbst in jedem anderen EU-Staat regulieren oder dort einen Schadenbeauftragten für die Regulierung haben.

Enthält die eigene Kfz-Versicherung nicht das Zusatzmodul Auslandsschaden-Schutzversicherung, hilft zu Hause auch der Zentralruf der Autoversicherer (Tel. 0800-250 260 0; aus dem Ausland: 0049 40 300 330 300) weiter. Mit dem gegnerischen Autokennzeichen lässt sich der Schadenregulierungsbeauftragte finden. Selbstverständlich erfolgt die Schadenregulierung in der Muttersprache des Geschädigten. Hat die gegnerische Vesicherung oder ihr Repräsentant drei Monate nichts von sich hören lassen, kann man sich auch an die Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe in Berlin wenden.

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