Regional

Pin It

1992 wurde das bisherige Recht über Vormundschaften und Pflegschaften für
Volljährige durch das Betreuungsrecht abgeschafft und damit auch die
rechtliche Entmündigung von alten Menschen und Menschen mit Behinderungen.
Die Situation der Betroffenen veränderte sich dadurch grundlegend.


Durch die Einführung des Betreuungsrechts vor 25 Jahren wurde das Recht auf
ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben von Menschen, die
einer gesetzlichen Vertretung bedürfen, gestärkt. Seit 1992 heißt es
„Rechtliche Betreuung“ statt „Entmündigung“.


Die Dortmunder Betreuungsvereine und die Betreuungsstelle der Stadt
Dortmund würdigen das Jubiläum mit einer Aktionswoche. Die Woche richtet
sich an derzeitige oder ehemalige betreute Menschen, Angehörige,
ehrenamtliche und berufsmäßige Betreuerinnen und Betreuer sowie alle
Interessierten.


Vom 3. bis zum 7. Juli informieren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Dortmunder Betreuungsvereine und der Betreuungsstelle der Stadt Dortmund
alle Interessierten rund um das Thema „Rechtliche Betreuung“ sowie zu
vorsorgenden Verfügungen.


Mindestens drei kompetente Ansprechpartnerinnen und –partner stehen jeweils
an dem Informationsstand bereit.


Dieser Infostand befindet sich von 9 bis 16 Uhr



am 3. und 4.Juli in der Berswordt-Halle am Friedensplatz



am 5. und 6. Juli im Foyer des Klinikum Dortmund, Beurhausstraße 40



am 7. Juli auf dem Ostenhellweg vor der Reinoldikirche


Hier werden zum Beispiel folgende Fragen beantwortet: Unter welchen
Voraussetzungen wird eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt? Welche
Auswirkungen hat eine Betreuung? Welche Aufgaben hat eine Betreuerin/ein
Betreuer? Wofür sollte ich Vorsorge treffen? Was wird, wenn ich auf die
Hilfe anderer angewiesen bin? Wer handelt und entscheidet für mich? Was
spricht für eine Vollmacht zur Vorsorge und was dagegen?


Veranstalter der Aktionswoche sind das Gesundheitsamt und die Beratungs-,
Informations- und Servicestelle/B.I.S.S..





Wann ist eine rechtliche Betreuung erforderlich?


Grundsätzlich vertritt jeder volljährige Mensch seine Interessen selbst.
Ist er aber wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage, seine
Angelegenheiten zu regeln, darf ein anderer – zum Beispiel ein Angehöriger
– nicht automatisch für ihn handeln. Entweder hat der betroffene Mensch
einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht im erforderlichen Umfang
erteilt oder das Betreuungsgericht bestellt zur Regelung seiner
Angelegenheiten eine Betreuerin/einen Betreuer.


Bei der Auswahl nimmt das Betreuungsgericht Rücksicht auf die
verwandtschaftlichen und persönlichen Bindungen der Betroffenen. Die vom
Amtsgericht bestellten Betreuerinnen und Betreuer unterstützen die
betreuten Personen bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten in den
Aufgabenkreisen, die vom Gericht festgelegt wurden.


„Unterstützung statt Bevormundung“ leisten die Betreuerinnen und Betreuer
beispielsweise in den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vermögenssorge und
Wohnungsangelegenheiten. Durch die Bestellung einer Betreuungsperson wird
der betreute Mensch in seiner Geschäftsfähigkeit grundsätzlich nicht
eingeschränkt.


Wenn der betreute Mensch eine Willenserklärung abgibt oder ein
Rechtsgeschäft tätigt, sind diese uneingeschränkt wirksam. Nur für den
Fall, dass er die Bedeutung und die Folgen seines Handels krankheitsbedingt
nicht erkennen kann und er sich selbst erheblich zu schädigen droht, wird
gegebenenfalls zu seinem Schutz vom Gericht ein Einwilligungsvorbehalt
angeordnet.

Sowohl eine Betreuerbestellung, als auch ein Einwilligungsvorbehalt dürfen
nicht länger als notwendig dauern. Die Erforderlichkeit einer weiteren
Betreuung wird vom Gericht regelmäßig überprüft.
Autor/in: Anke Widow Tel.: 0231/ 50 - 2 21 35