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Fristende: 22. Oktober 2018 Rechtzeitiger Antrag auf Eichung verhindert Probleme bei der Verwendung von Messgeräten

Eichantrag
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Eichantrag
Eichantrag

Verwenderinnen und Verwender, von in diesem Jahr noch zu
eichenden Messgeräten, sollten rechtzeitig vor Ablauf der Eichfrist
einen Antrag auf Eichung stellen. Eine Weiterverwendung über das
Jahresende hinaus ist ansonsten untersagt, ein Verstoß dagegen
ordnungswidrig.
Die Eichämter weisen darauf hin, dass dieses Jahr Eichanträge bis
spätestens zum 22. Oktober 2018 zu stellen sind.
Die Antragsbedingungen, Fristen und mögliche Folgen sind hier in
Ampelfarben aufgeführt:
Fristgerechter Eichantrag bis zum 22.10.2018
Ein Antrag auf Eichung ist gemäß § 38 Satz 1 des Mess- und
Eichgesetzes (MessEG) mindestens zehn Wochen vor Ablauf der
Eichfrist zu stellen. Kommt das Eichamt dem Eichantrag im laufenden
Jahr nicht mehr nach, ist das Messgerät ab dem 1. Januar des
Folgejahres bis zur behördlichen Überprüfung einem geeichten
Messgerät gleichgestellt und darf trotz abgelaufener Eichfrist
weiterverwendet werden.
Thema:
Rechtzeitiger Antrag
auf Eichung

Eichantrag im Zeitraum 23.10.-31.12.2018
Ein Eichantrag innerhalb der 10-Wochen-Frist hat zur Folge, dass eine
Weiterverwendung nach Ablauf der Eichfrist nur auf Antrag möglich ist.
Eine solche Gestattung ist kostenpflichtig und gilt nur für Messgeräte,
deren Eichfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelaufen
ist und bei denen der Messgeräteverwender das seinerseits Erforderliche
zur Durchführung der Eichung getan oder angeboten hat.
Mit vorliegendem Gestattungsbescheid ist die weitere Verwendung des
Messgerätes erlaubt.
Verspäteter Eichantrag ab 1.1.2019
Wird kein Eichantrag oder dieser erst nach Ablauf der Eichfrist gestellt,
dann ist eine Weiterverwendung nicht zulässig und hat bei
Zuwiderhandlung die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens
zur Folge.
Ein Antrag auf Gestattung der weiteren Verwendung ist damit ebenso
ausgeschlossen.
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