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Bochum, Wer den Integrationsrat wählen darf

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Am 14. September finden Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen stattfinden. Parallel zu
den Kommunalwahlen wird im Rahmen der politischen Teilhabe von Menschen mit
Einwanderungsgeschichte die Wahl des Integrationsrates durchgeführt. 87.500 Menschen
sind in Bochum berechtigt, an dieser Wahl teilzunehmen.

Wahlberechtigt ist, wer:
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist (also nicht in
Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist) oder
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
(durch Geburt im Inland) erworben hat

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. 16 Jahre alt sein,
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag (29. August) vor der Wahl in Bochum ihre
Hauptwohnung haben.

Dabei hat jede wahlberechtigte Person eine Stimme, mit welcher entweder ganze
Listenvorschläge oder Einzelpersonen in den Integrationsrat gewählt werden können.