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Stadtverwaltung Duisburg empfiehlt einheitlichen Hebesatz für Grundsteuer B

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Der Rat der Stadt Duisburg wird in seiner Sitzung am 24. Februar unter anderem
über die Empfehlung der Stadtverwaltung zur Rückkehr zu einem einheitlichen
Hebesatz bei der Grundsteuer B (alle Immobilien, die nicht land- und
fortwirtschaftlich genutzt sind) entscheiden. Vorgesehen ist, den Hebesatz
rückwirkend zum 1. Januar 2026 sowohl für Wohngrundstücke als auch für
Nichtwohngrundstücke auf 1.169 v. H. festzulegen.

Bisher galt für
Wohngrundstücke ein Hebesatz von 886 v. H. und für Nichtwohngrundstücke ein
Hebesatz von 1.469 v. H.
Mit dieser geplanten Änderung reagiert die Stadt auf eine Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Dezember 2025. Das Gericht
entschied, dass die von den Städten Bochum, Essen, Dortmund und
Gelsenkirchen festgelegten höheren Hebesätze für Nichtwohngrundstücke gegen
den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen.
Die Gerichtsurteile sind zwar noch nicht rechtskräftig, doch solange es keine
abschließende höchstrichterliche Entscheidung gibt, besteht aufgrund der
Dimension ein erhebliches Risiko für die Leistungsfähigkeit der Stadt. Mit einem
einheitlichen Hebesatz werden jahrelange Rechtsstreitigkeiten vermieden und alle
Beteiligten erhalten die nötige Planungssicherheit.
Die im Dezember 2024 beschlossenen Hebesätze beruhten auf einer
Hebesatzempfehlung des Landes Nordrhein-Westfalen, die sich im Nachhinein
jedoch nicht als verlässliche Grundlage für eine aufkommensneutrale Festsetzung
erwiesen hat. Der Städtetag NRW hatte das Land bereits im Rahmen des
Gesetzgebungsprozesses auf rechtliche Risiken hingewiesen. In einer aktuellen
Stellungnahme des Städtetages NRW vom 8. Januar stellt dieser fest, dass es auf
Grundlage der Argumentationslinie des Verwaltungsgerichts faktisch keine
Möglichkeit gibt, eine Hebesatzdifferenzierung zwischen Wohn- und
Nichtwohngrundstücken umzusetzen.
Seit Erteilung der Grundsteuerbescheide zu Beginn des Jahres 2025 wurden mehr
als 3.500 Grundsteuerwerte und Messbescheide durch die Finanzämter korrigiert
oder aufgehoben. Ursächlich hierfür waren insbesondere fehlerhafte Erklärungen,
fehlende Daten sowie Schätzungen der Finanzämter. Der Haushaltsansatz wurde
um rund 11,5 Millionen Euro verfehlt.
Für das Jahr 2026 hat die Stadt Duisburg daher eine eigene Berechnung des
Hebesatzes auf Basis der aktuell verfügbaren Daten vorgenommen. Um den im
Haushaltsplan vorgesehenen Ansatz für 2026 zu erreichen, ist die Festsetzung
eines einheitlichen Hebesatzes in Höhe von 1.169 v. H. erforderlich.
Da der Rat der Stadt eine mögliche Anpassung des Hebesatzes frühestens am
24. Februar entscheiden kann, werden die Steuerpflichtigen gebeten, die
Grundsteuer zunächst weiter zu den bekannten Fälligkeitsterminen (der erste ist
am 15. Februar) in der bisherigen Höhe zu zahlen. Bereits erteilte
Lastschriftmandate bleiben unverändert gültig.