Umweltamt der Stadt Duisburg informiert: Heckenschnitt nur noch bis 28. Februar möglich
Hecken und Bäume spielen eine wichtige Rolle beim Schutz der Artenvielfalt,
da zahlreiche Tierarten darin einen Lebensraum finden. Dazu gibt es im
Bundesnaturschutzgesetz einige wichtige Regeln zu beachten, die dem
Natur- und Artenschutz dienen.
Schnitt oder Beseitigung von Hecken und Sträuchern
Die gesetzlich zugelassene Zeit, in der Hecken, Sträucher, Gebüsche sowie
der Bewuchs an Hausfassaden, beispielsweise Efeu, zurückgeschnitten
werden dürfen, endet am 28. Februar.
In der Zeit vom 1. März bis 30. September sind lediglich schonende Form-
und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Gehölze erlaubt. Laut
Bundesnaturschutzgesetz dürfen diese Gehölze dann erst wieder ab dem 1.
Oktober zurückgeschnitten oder beseitigt werden.
Diese gesetzliche Regelung soll die heimischen Vögel schützen, die bereits
im Frühjahr Nistmöglichkeiten suchen und mit dem Brüten beginnen sowie
teilweise bis zum Herbst ihre Küken großziehen.
Baumfällungen
Wer einen Baum im eigenen Garten fällen möchte, muss unbedingt den
Artenschutz beachten. Wenn Vögel in den Bäumen brüten oder Fledermäuse
in Höhlen oder Spalten ihr Quartier haben, darf nicht gefällt werden. Vor jeder
Fällung ist es verpflichtend zu prüfen, ob Baumhöhlen oder Spalten im
Stamm, in dicken Ästen oder der Rinde des Baumes vorhanden sind.
Bäume, die innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplanes
wachsen, dürfen nur mit einer Genehmigung der Unteren
Naturschutzbehörde gefällt werden. Der Geltungsbereich des
Landschaftsplans betrifft im Wesentlichen Gebiete, die sich außerhalb der
geschlossenen Bebauung befinden.
Besonders markante und für das Landschaftsbild sowie den Naturhaushalt
wertvolle Bäume können ein Naturdenkmal sein und unterliegen dann einem
hohen Schutz; auch sie dürfen nicht ohne Genehmigung gefällt werden.
Bei Fragen stehen die Mitarbeitenden der Unteren Naturschutzbehörde per
E-Mail an
Bäume können auch den Regelungen des Denkmalschutzes unterliegen,
zum Beispiel wenn sie prägend für eine denkmalgeschützte Siedlung oder
ein Einzeldenkmal sind. Daher ist vor der Fällung eines Baumes in der
direkten Umgebung eines Denkmals über die Untere Denkmalbehörde per E-
Mail an
gegebenenfalls unter Schutz steht.
Zusätzlich können auf www.duisburg.de („Denkmalliste online“)
denkmalgeschützte Gebäude ermittelt werden.
Sofern die vorgenannten Regelungen für Bäume nicht zutreffen, dürfen sie
auf dem eigenen Grundstück ohne Genehmigung gefällt werden.
Weitere Informationen der Unteren Naturschutzbehörde gibt es auch online
auf:
https://www.duisburg.de/microsites/umwelt-natur-
klima/natur/landschaftspflege/unb/unb.php
