Pin It

Statement von Dr. Christian Deckenbrock vom Institut für Arbeits- und
Wirtschaftsrecht
Er empfiehlt Wiederholungen strittiger Szenen auf den Bildschirmen im
Stadion und Offenlegung des Funkverkehrs

„Ich bin nach wie vor der Meinung, dass der Videobeweis Blödsinn ist. Vor
allem die Diskussionen am Arbeitsplatz werden uns fehlen – die vermisse
ich jetzt schon“, sagte Bayern-Präsident Uli Hoeneß anlässlich der
Einführung des Videobeweises in der Fußball-Bundesliga zur Saison 2017/18.
Die Befürchtung oder Hoffnung – je nach Sichtweise –, dass über
Schiedsrichterentscheidungen nicht mehr diskutiert wird, hat sich
allerdings nicht bewahrheitet. Im Gegenteil: Seither gibt es rund um den
Begriff der „klaren und offensichtlichen“ Fehlentscheidung, die
Voraussetzung für einen Eingriff des „Video-Assistant-Referees“ (VAR) ist,
ganz neues Diskussionspotenzial.

Gleichwohl lässt sich nicht leugnen, dass dank des Videobeweises die
Anzahl solcher klaren und offensichtlichen Fehlentscheidungen abgenommen
hat – der Deutsche Fußball-Bund (DFB) spricht für die Saison 2018/19
davon, dass 82 von 92 Fehlentscheidungen verhindert wurden. Es verwundert
daher nicht, dass der Videobeweis immer flächendeckender eingesetzt wird.
Nach seiner Premiere bei WM und Champions League werden ab der kommenden
Saison auch die Schiedsrichter der 2. Bundesliga den sogenannten „Kölner
Keller“ anrufen können.

Mithilfe des Videobeweises können offensichtliche und klare
Fehlentscheidungen unmittelbar, also noch vor der nächsten
Spielfortsetzung, korrigiert werden. Der Videobeweis steht daher nicht im
Widerspruch zum sportrechtlich anerkannten „Grundsatz der Unanfechtbarkeit
der Tatsachenentscheidung“. Dieser besagt nur, dass Fehlentscheidungen von
Schiedsrichterinnen und -richtern in der Regel nicht im Wege eines auf
Spielwiederholung gerichteten Einspruchs nachträglich überprüft werden
dürfen. Denn der Reiz und die Attraktivität sportlicher Wettkämpfe leben
davon, dass die Spiele auf dem Feld und nicht am grünen Tisch entschieden
werden. Es verwundert daher nicht, dass auch Entscheidungen, die trotz –
oder wegen – des Videobeweises falsch getroffen werden, in der Regel nicht
eine Neuansetzung eines Meisterschaftsspiels nach sich ziehen dürfen.
Erhobene Einsprüche gegen die Spielwertung haben daher praktisch keine
Erfolgsaussicht.

Dass mit der Einführung des Videobeweises verbundene „Mehr an
Gerechtigkeit“ hat aber seine natürlichen Grenzen: Menschliche Fehler
lassen sich bei „Interpretationsentscheidungen“ auch mithilfe der Technik
und von fortwährenden intensiven Schulungen nicht vollständig vermeiden,
zumal bei der Entscheidungsfindung erheblicher Zeitdruck besteht. Der
Begriff „Videobeweis“ gaukelt eine Objektivität vor, die längst nicht
immer gegeben ist und auch nicht gegeben sein kann.

Fehlerfreiheit wird man auch künftig nicht erwarten können, und manchmal
kommt es sogar erst aufgrund des Videobeweises zu einer Fehlentscheidung
(der DFB spricht für die Saison 2018/19 von zwei Fällen). Zudem ist der
Einsatz des Videobeweises – zur Wahrung des Spielflusses – von vornherein
auf bestimmte Spielsituationen beschränkt. Die Verhängung einer gelb-roten
Karte oder eines Freistoßes an der Strafraumgrenze etwa zählen nicht
hierzu. Aber auch aus einem zu Unrecht gegebenen Eckball kann das
spielentscheidende Tor fallen. Mehr Gerechtigkeit „insgesamt“ bedeutet
daher nicht zwingend, dass das Endergebnis im konkreten Spiel tatsächlich
„gerecht“ ist.
Damit der Videobeweis auch bei seinen Kritikern weiter an Akzeptanz
gewinnt, bedarf es mehr Transparenz für die Zuschauer und Zuschauerinnen
in den Stadien und vor den Bildschirmen. Dabei darf auch die Wiederholung
strittiger Entscheidungen auf der Videoleinwand oder die Offenlegung des
Funkverkehrs zwischen Schiedsrichterteam und Videoassistenten kein Tabu
sein. Zudem sollte die FIFA überlegen, die Entscheidung, ob es zur
Überprüfung einer Situation kommt, grundsätzlich den Mannschaften zu
überantworten (das sogenannte Prinzip der „Challenge“ oder Anrufung).
Sofern ein Team von ihrem (in der Anzahl zu begrenzenden) Anrufungsrecht
Gebrauch macht, sollte die Überprüfung stets vom Feldschiedsrichter selbst
vorgenommen werden. Der Video-Assistent sollte sich dagegen nur bei
„Schwarz-Weiß“-Entscheidungen (insbesondere Abseits oder Vergehen
innerhalb oder außerhalb des Strafraums) von sich aus einmischen dürfen.

Kurzbiographie:
Dr. Christian Deckenbrock ist Akademischer Rat am Institut für Arbeits-
und Wirtschaftsrecht d3er Universität zu Köln. Er engagiert sich
ehrenamtlich als Vizepräsident Recht des Deutschen Hockey-Bundes e.V.
Zudem ist er Schiedsrichter in der Hockey-Bundesliga (470 Einsätze) sowie
Turnieroffizieller für den internationalen Hockey-Verband mit Einsätzen
auf allen Ebenen einschließlich  Weltmeisterschaften und Olympische
Spiele.