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Reise/Travel

Kofferchaos an Flughäfen – wenn das Gepäck das Schiff nicht oder zu spät erreicht: Betroffene sollten Minderung und Aufwendungs- sowie Schadensersatz geltend machen

Kreuzfahrer haben es im Moment nicht leicht. Nachdem die Reisen mit der Lieblingsreederei oft schon von vielen Regeln rund um die Coronapandemie und Änderungen aufgrund des Ukrainekriegs beeinträchtigt werden, gesellt sich aktuell ein weiteres Schreckgespenst hinzu. An deutschen Flughäfen herrscht das Kofferchaos. „Kreuzfahrer werden hier schnell zum „Kofferhoffer“ und sollten in Fällen ausbleibenden Gepäcks gegen den Veranstalter Ansprüche auf Reisepreisminderung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz geltend machen“, stellen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte, welche die Plattform Kreuzfahrt-Anwalt.de betreibt, klar.

Die Sommerferien sind in vollem Gange. Die Urlaubsreisen beginnen oft an einem der deutschen Flughäfen. Auch viele Kreuzfahrer sind unter den Urlaubswilligen, die mit dem Flugzeug zu ihrer persönlichen Traumreise auf einem Kreuzfahrtschiff anreisen möchten. In den letzten Wochen kam es an den Flughäfen aber vermehrt zu Chaos. Gepäck wurde nicht oder viel zu spät befördert. Kreuzfahrer, die ihr Gepäck erst nach Tagen auf das Schiff geliefert oder auch gar nicht erhalten, haben umfangreiche Ansprüche gegen die Veranstalter.

Gepäckverlust oder Gepäckverspätung – Ansprüche sorgfältig prüfen lassen 

Zunächst sind zwei verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Hat der Kreuzfahrer den Flug nicht über die Reederei, sondern separat von der Kreuzfahrt selbst gebucht, bestehen Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung ausschließlich gegenüber der Airline.

Liegt demgegenüber eine Buchung des Fluges und der Kreuzfahrt im Paket vor, also bei einer Anreise mit der Reederei, dann kann der Reisende auch statt der Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung Ansprüche aus dem deutschen Pauschalreiserecht geltend machen. „Im Einzelfall müssen Betroffene also prüfen, welche Ansprüche hochwertiger sind. Sofern bei einer Kreuzfahrt das Gepäck gar nicht oder viele Tage verspätet geliefert wird, sind dies häufig die Ansprüche aus dem Pauschalreiserecht“, weiß Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de zu berichten.

Gepäckverlust oder Gepäckverspätung – Anspruch auf Minderung und Ersatzkleidung

Betroffene können hier zunächst einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen. Die Rechtsprechung ist hier verbraucherfreundlich. Gerichte sprechen in derartigen Fällen häufig 20 bis 30 Prozent Reisepreisminderung je betroffenen Reisetag zu. Auch die Beschaffung von Ersatzkleidung und Hygieneartikeln des täglichen Bedarfs ist aus der Sicht vieler Gerichte erstattungsfähig, wenn auch teilweise Abzüge vom Anschaffungspreis vorgenommen werden. „Schon diese Ansprüche auf Minderung und Aufwendungsersatz können, je nach Einzelfall, schnell bis zu 50 % des Reisepreises insgesamt ausmachen“, erklären die erfahrenen Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de. Betroffene sollten sich daher nicht mit geringen Bordguthaben zufriedengeben.

Gepäckverlust oder Gepäckverspätung – Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude

Der Anspruch auf Minderung und Aufwendungsersatz wird aber im deutschen Pauschalreiserecht noch um einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude ergänzt. „Betroffene werden ja ganz erheblich in ihren Urlaubsfreuden beeinträchtigt, wenn die wichtigsten persönlichen Gegenstände und die Wohlfühlkleidung im Urlaub nicht vorhanden sind. Es ist daher auch nur konsequent, den Kreuzfahrern einen zusätzlichen Schadensersatz zuzubilligen“, führt Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann von Kreuzfahrt-Anwalt.de aus.

Auch in dieser Hinsicht sind die Gerichte verbraucherfreundlich und sprachen betroffenen Kreuzfahrern bereits Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden zu. „Ein solcher Anspruch kann dabei schnell weitere 20-30 % des Reisepreises ausmachen, denn hier liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Reisegastes vor“, ergänzt Rechtsanwalt Göpfert.

Achtung, wenn die Reederei auf die Fluggastrechteverordnung verweist

Nach Auffassung der Rechtsanwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de sollten Betroffene im Einzelfall prüfen lassen, welche Rechte die maximale Entschädigung erbringen. Kreuzfahrtveranstalter verweisen Betroffene häufig auf die Airline, egal wie der Flug gebucht wurde. Gerade dann, wenn der Flug aber als Anreise zum Schiff über die Reederei gebucht wurde, sollten Kreuzfahrer sehr genau prüfen, ob Sie mit diesem Verweis auf die Airline nicht von der Geltendmachung ihrer gegebenenfalls deutlich höheren Ansprüche aus dem Pauschalreiserecht gegenüber der Reederei abgehalten werden sollen.

Ansprüche gegen den Veranstalter aus dem deutschen Pauschalreiserecht können bis zu 2 Jahre geltend gemacht werden. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Tag, an dem die Kreuzfahrt laut Vertrag enden sollte.

Über Kreuzfahrt-Anwalt.de 

Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Kreuzfahrt-Anwalt.de bietet Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung etwaiger im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach Erstprüfung besteht für Verbraucher die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen.

Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.

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Routenänderungen auf der AIDAbella aus „operativen Gründen“: Betroffene sollten Minderung geltend machen

Gäste der AIDAbella erhielten kürzlich die Nachricht, dass die bereits geplanten Kreuzfahrten um Weihnachten und Silvester 2022/2023 in der Karibik nicht wie geplant stattfinden werden. „Betroffene sollten in diesen Fällen gegen den Veranstalter Ansprüche auf Reisepreisminderung geltend machen“, stellen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte, welche die Plattform Kreuzfahrt-Anwalt.de betreibt, klar.

Derzeit erhalten Gäste der AIDAbella die Information, dass die zum Jahreswechsel geplanten Touren in der Karibik mehrere wesentliche Änderungen erfahren. Bei den Kreuzfahrten mit Startdatum 18.12.2022 und 24.12.2022 entfallen die Häfen von Mexiko, Belize, Jamaika und den Cayman Inseln. Statt dieser Anläufe werden abweichende Ziele eingeplant. In den an die Gäste gerichteten Informationen ist von einer Anpassung des Routenverlaufs aus operativen Gründen die Rede. Ohne nähere Erläuterung werden die Passagiere der AIDAbella damit vor Urlaubsantritt vor vollendete Tatsachen gestellt. In einem solchen Fall liegt eine Abweichung zwischen gebuchter Reise und Leistung des Veranstalters vor, die zur Minderung des Reisepreises berechtigen kann.

Abweichung von der gebuchten Reise rechtfertigt Minderung – Routenänderung widersprechen und Ansprüche vorbehalten

Wenn die Kreuzfahrt nicht gemäß Buchung durchgeführt wird, sondern es zu Abweichungen bei den Reisezielen kommt, steht eine Minderung des Reisepreises im Raum. Gerichte urteilen hierbei grundsätzlich verbraucherfreundlich. Vorliegend benennt AIDA eine Anpassung des Routenverlaufs aus operativen Gründen als Ursache.

Solche Anpassungen können einen Anspruch auf Minderung rechtfertigen, denn die einseitige Änderung der Reiseleistung ist generell auch auf Basis von AGBs nur dann möglich, wenn die Änderung unerheblich ist. „Genau dies dürfte vorliegend nicht der Fall sein, da gleich vier Reiseländer entfallen beziehungsweise ausgetauscht werden. Außerdem entfällt auch ein erheblicher Teil der Fahrtstrecke, was zu spürbaren Einsparungen der Reederei führt“, erklären die erfahrenen Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de. Betroffene sollten der Routenänderung daher widersprechen und sich die Geltendmachung von Minderungs- und Schadensersatzansprüchen vorbehalten.

Verschuldensunabhängige Haftung seitens AIDA

Der Anspruch des Reisegastes ist hierbei vom Verschulden des Veranstalters gänzlich unabhängig. „Es ist völlig egal, was sich hinter der Formulierung „Routenanpassung aus operativen Gründen“ verbirgt, welche Ursache die Änderung der Kreuzfahrten in der Karibik auf AIDAbella also haben. Allein entscheidend ist, dass es sich um eine erhebliche Änderung der Reiseleistung handelt“, führt Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de aus.

Berechnung nach Tagen - der Einzelfall ist entscheidend

Nach Auffassung der Rechtsanwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de sollten Betroffene bei den aktuellen Routenänderungen auf der AIDAbella prüfen lassen, in welcher Höhe Minderungsansprüche im Raum stehen. Keinesfalls sollte man auf solche Ansprüche verzichten oder vorschnell „Bordguthaben“ oder kleinere Vergünstigungen für künftige Reisen als Entschädigung akzeptieren. Minderungsansprüche werden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet und können sich schnell auf mehrere Hundert Euro summieren.

Diese Ansprüche können bis zu 2 Jahre geltend gemacht werden. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Tag, an dem die Kreuzfahrt laut Vertrag enden sollte.

Über Kreuzfahrt-Anwalt.de und Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte

Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Kreuzfahrt-Anwalt.de bietet Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung etwaiger im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach Erstprüfung besteht für Verbraucher die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen.

Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.

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Kreuzfahrtabsagen und Schiffswechsel bei AIDA – Schadensersatzanspruch der Betroffenen mit Beweiserleichterung

Seit einigen Wochen kommt es bei AIDA immer wieder zu Reiseabsagen und Schiffswechseln. Es drängt sich der Verdacht auf, dass allein unternehmerische Gründe zu diesen Reiseabsagen und Schiffswechseln führten. „Werden Kreuzfahrten aus wirtschaftlichen oder unternehmerischen Überlegungen abgesagt oder stark geändert, bestehen für Betroffene über die Minderung oder Erstattung des Reisepreises hinaus erhebliche Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude“, berichten Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg, die die Plattform Kreuzfahrt-Anwalt.de betreibt.

Zuletzt häuften sich die Meldungen, dass es bei AIDA vermehrt zu Kreuzfahrtabsagen oder anderen Reiseänderungen, wie beispielsweise Schiffswechseln, kam. Betroffen sind vor allem Reisen der AIDAvita, AIDAbella, AIDAblu und AIDAprima. Zuletzt wurden Reisen teils ersatzlos gestrichen oder aber erheblich geändert. Aktuell dürften die Gründe hierfür nicht außerhalb des Einwirkungsbereiches des Veranstalters AIDA sondern eher in der Veräußerung der AIDAvita zu suchen sein.

Absagen von Kreuzfahrten auf der AIDAvita, AIDAbella, AIDAblu und AIDAprima

AIDA gab die Reiseabsagen und Änderungen kürzlich bekannt. „Der Umstand, dass einige Kreuzfahrten gar nicht oder aber nur stark verändert stattfinden, spricht unseres Erachtens klar für Entschädigungsansprüche der Betroffenen“, berichtet Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann von Kreuzfahrt-Anwalt.de.

Reiseabsage aus unternehmerischen Gründen - Anspruch auf Schadensersatz

Grundsätzlich gilt, dass Reiseabsagen aufgrund außergewöhnlicher Umstände generell möglich sind. Beide Parteien des Reisevertrages müssen dann die geschuldete Leistung nicht erbringen. Dies bedeutet, dass der Anbieter die Kreuzfahrt nicht durchführen muss und der Reisende sein Geld zurückbekommt. Dieser Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises oder der Anzahlung muss durch den Veranstalter unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Absage erfüllt werden.

AIDA bietet den Betroffenen darüber hinaus bei Umbuchung Bordguthaben an.  „Solchen Angeboten auf Bordguthaben bei Umbuchung sollten Betroffene mit Vorsicht begegnen. Wenn die Reiseabsagen oder Schiffswechsel bei AIDA aus Gründen erfolgen, die dem unternehmerischen Risikobereich des Veranstalters zuzuordnen sind, kommt ein ganz erheblicher Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Betracht“, erläutert Rechtsanwalt Mirko Göpfert von Kreuzfahrt-Anwalt.de.

Sollte AIDA nämlich die Reisen abgesagt haben, weil hierdurch eine Verlagerung der Reisenden auf die übrigen Schiffe möglich wird, die dann mit höherer Auslastung profitabler zu betreiben sind, dürfte dies wohl der Fall sein.

„Betroffene sollten daher auf keinen Fall einfach das Bordguthaben akzeptieren und die faktisch erzwungene Umbuchung hinnehmen“, stellen die erfahrenen Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de heraus. Der Gesetzgeber gab Verbrauchern bei Reiseabsagen durch den Veranstalter nicht ohne Grund einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude. Dieser Anspruch soll einen Ausgleich zwischen Unternehmer und Verbraucher schaffen. Der Veranstalter soll nicht aus wirtschaftlichen Interessen heraus die Reisepläne ändern können, ohne dass er dem Verbraucher hierfür eine Entschädigung zu leisten hat. „Selbstverständlich gilt dies auch dann, wenn ein Schiff veräußert wird“, merkt Rechtsanwalt Göpfert an.

Der Einzelfall ist maßgeblich – Ansprüche 2 Jahre durchsetzbar

Nach Auffassung der Rechtsanwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de sollten Betroffene einer Kreuzfahrtabsage daher prüfen lassen, ob Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden aufgrund der Reiseabsagen von AIDAvita im Raum stehen. Für Verbraucher geht es nicht nur um den Reisepreis, sondern um 30 % bis zu 100 % des Reisepreises zusätzlich zur Erstattung desselben.

„Als Faustregel gilt: je später abgesagt wurde, desto höher fallen die Ansprüche aus“, stellt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann klar.

Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden können dabei bis zu 2 Jahre geltend gemacht werden. Entscheidend für den Fristbeginn ist hierbei der Tag, an dem die gebuchte Kreuzfahrt laut Vertrag enden sollte.

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Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte ausschließlich die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.

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Sommerurlaub: Wie man die Augen vor Schäden durch UV-Strahlung schützt

Die Sommerferien beginnen und damit auch die Reisezeit. Viele Familien
machen sich auf den Weg ans Meer, ins Grüne oder in die Berge. Doch
Vorsicht: Wer sich ungeschützt in die Sonne begibt, riskiert gutartige und
bösartige Erkrankungen am Auge, die bis zum Sehverlust führen und das
Leben bedrohen können. Besonders empfindlich für Schäden durch UV-
Strahlung sind die Augen von Kindern und Jugendlichen, warnen Experten der
Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG). Sie klären auf, wie man
sich richtig verhält, worauf bei UV-Index und Sonnenbrille zu achten ist
und welchen Einfluss die Umgebung hat.

Ausgedünnte Ozonschicht, geringere Bewölkung, aber auch weniger
Luftverschmutzung: All diese Umweltfaktoren tragen dazu bei, dass die UV-
Strahlung, die die Erdoberfläche erreicht, deutlich zugenommen hat – vor
allem in den hohen und mittleren Breitengraden. Damit steigt auch die
Gefahr von Sonnenschäden an und in den Augen. „UV-Licht kann verschiedene
gutartige und bösartige Erkrankungen am Auge auslösen“, erklärt Professor
Dr. med. Dr. phil. Ludwig M. Heindl vom Zentrum für Augenheilkunde am
Universitätsklinikum Köln. „Besonders empfindlich sind die Augen von
Kindern und Jugendlichen“, ergänzt Privatdozent Dr. med. Vinodh Kakkassery
von der Klinik für Augenheilkunde am Universitätsklinikum Schleswig-
Holstein, Campus Lübeck. Die beiden Augenärzte sind Delegierte der DOG im
UV-Schutzbündnis, einer Initiative von 28 Institutionen zur Prävention von
UV-bedingten Erkrankungen.

Schäden an Hornhaut, Bindehaut, Netzhaut und Augenlinse

Zu den Schäden durch UV-Licht zählen unter anderem gutartige und bösartige
Tumoren an Lidern und Bindehaut wie auch eine schmerzhafte Entzündung der
Binde- und Hornhaut („Keratoconjunctivitis photoelectrica“). Sehr selten,
insbesondere bei Kindern, können Hitzeschäden an der Netzhaut die
Sehschärfe dauerhaft reduzieren. UV-Strahlung kann bei Erwachsenen zudem
ein Pterygium auslösen, eine Gewebeveränderung an der Bindehaut, die zu
Hornhautverkrümmung, trockenen Augen und Sehminderung führen kann. Starke
Sonnenreflexion des Bodens etwa in den Tropen oder der Arktis kann
schließlich eine Ablagerung von gelblichen Proteinen in der Hornhaut
bewirken („klimatische Tröpfchenkeratopathie“).

Auf den UV-Index achten

Um sich zu schützen, raten die DOG-Experten, auf den UV-Index zu achten.
„Der tagesaktuelle UV-Index lässt sich online beim Deutschen Wetterdienst
einsehen, auch zahlreiche Wetter-Apps weisen diesen Wert aus“, erläutert
Kakkassery. Der UV-Index, von der WHO definiert und weltweit einheitlich
gültig, beschreibt den am Boden erwarteten Tagesspitzenwert der
sonnenbrandwirksamen UV-Strahlung auf einer Skala von 1 bis 11; die
Vorhersage teilt zugleich das gesundheitliche Risiko in fünf
Gefahrenbereiche von „gering“ bis „extrem“ ein. In Deutschland werden im
Sommer Werte von 8 bis 9, in den Hochlagen der süddeutschen
Gebirgsregionen sogar bis 11 erreicht. Von April bis August gibt zudem das
Zentrum für Medizin-Meteorologische Forschung (ZMMF) in Freiburg UV-
Warnungen heraus.

Bei praller Sonne in den Schatten oder ins Haus

Bereits ab UV-Index 3 sollten Sonnenschutzmaßnahmen ergriffen werden.
„Konkret bedeutet das: Sonnenschutzmittel mit ausreichendem
Lichtschutzfaktor verwenden, Kopfbedeckung und Sonnenbrille tragen und in
den zwei Stunden vor und nach Sonnenhöchststand möglichst den Schatten
aufsuchen“, erläutert Heindl. Die Sonnenhöchststände variieren in Europa
Anfang August je nach Land zwischen knapp 13.00 Uhr und 14.30 Uhr. Ab UV-
Index 8 ist verschärfter Schutz erforderlich. „Dann sollte man in den zwei
Stunden vor und nach Sonnenhöchststand möglichst gar nicht mehr draußen
sein“, warnt Kakkassery. „Darüber hinaus sind Kleidung, Sonnencreme auch
unter der Kleidung, Kopfbedeckung und Sonnenbrille dringend empfohlen.“

Sonnenbrille mit Filterkategorie 3 für Meer und Berge

Sonnenbrillen, die man in Deutschland kaufen kann, tragen die CE-
Zertifizierung, entsprechen damit der EU-Norm DIN EN ISO 12312 und
garantieren wirksamen UV-Schutz. Noch sicherer können Kaufinteressierte
sein, wenn die Brille die Aufschrift „UV400“ oder „100 Prozent UV-Schutz“
trägt – ein solches Modell filtert alle UV-Strahlen bis zu einer
Wellenlänge von 400 Nanometern heraus. Darüber hinaus spielt der
Blendungsfilter eine Rolle: Er reicht von Kategorie 1 bis 4 und gibt an,
wieviel Prozent an Sonnenstrahlung absorbiert wird. „Kategorie 1 eignet
sich für bewölkte Tage“, sagt Heindl. „Urlauber am Meer und in den Bergen
sind mit der höheren Schutzkategorie 3 gut beraten.“ Daneben gibt es auch
selbsttönende Gläser, die für Brillenträger eine Option darstellen. „Sie
sind allerdings nicht unbedingt für den Autoverkehr geeignet“, ergänzt
Kakkassery.

Wasser, Sand und Schnee erhöhen den UV-Index

Spiegelnde Oberflächen wie Wasser, Sand und Schnee reflektieren das
ultraviolette Licht und erhöhen den vorhergesagten UV-Index. So steigern
Gras oder Wasser den UV-Wert um bis zu zehn Prozent, Sand am Meer um etwa
15 Prozent, Meeresschaum um 25 Prozent. Am stärksten reflektiert Schnee:
Er erhöht den UV-Gesamtwert um rund 50 Prozent. Da die UV-Strahlung zudem
alle 1000 Höhenmeter etwa zehn Prozent zunimmt, ist im Hochgebirge oder
auf Gletschern besondere Vorsicht angebracht. „Aufgrund der starken
Blendung sollte man dort Sonnenbrillen mit Filterkategorie 4 tragen, die
bis zu 97 Prozent des Lichts absorbieren“, rät Heindl.

Neuerdings werden auch Kontaktlinsen mit UV-Schutz angeboten. „Aber
Achtung: Sie bieten keinen ausreichenden UV-Schutz für die Augenlider und
die Bindehaut, weshalb eine zusätzliche Sonnenbrille ratsam ist“, fügt der
Kölner Augenexperte hinzu.

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