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Vermischtes

Verbraucherschutz weiter auf hohem Niveau

Das BVL sorgt auch in Pandemiezeiten für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit in Deutschland auf hohem Niveau.

Anlässlich des Weltverbrauchertages erklärt der Präsident des Bundesamtes
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) Friedel Cramer:

„Die Bürgerinnen und Bürger können sich auch in diesen Tagen auf das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verlassen. Auch
in Zeiten der Pandemie gibt es keine Einschränkungen bei der
Lebensmittelsicherheit sowie bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
und Tierarzneimitteln. Ob im Homeoffice, am Arbeitsplatz oder im Labor,
die Fachleute des BVL sorgen weiterhin für einen hohen Schutz der
Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland. So werden
Pflanzenschutzmittel nur nach sorgfältiger Prüfung und mit hohen
Sicherheitsauflagen durch das BVL zugelassen, genauso wie
Tierarzneimittel.

Das BVL koordiniert im Rahmen der Lebensmittelüberwachung
länderübergreifende Kontrollprogramme (z.B. den bundesweiten
Überwachungsplan) und bereitet die von den Ländern übermittelten Daten zur
Lebensmittelüberwachung auf. Darin liegen unsere besondere Kompetenz und
unsere Verantwortung.

Wie wichtig die Zusammenführung und Aufbereitung von relevanten Daten auch
aus der Lebensmittelkontrolle sind, machen z. B. die neuesten
Untersuchungen auf Nitrat in verschiedenen Salaten und Spinat deutlich.
Die Auswertung von ca. 800 Proben aus den letzten beiden Jahren zeigt,
dass vor allem Rucola weiterhin deutlich mit Nitrat belastet ist. Die
meisten Überschreitungen der Höchstgehalte (20 Prozent) wurden dabei in
italienischem Rucola gefunden. Aber auch bei frischem Spinat wurden in 7 %
der Proben Höchstmengenüberschreitungen mit Nitrat festgestellt.
Tiefkühlspinat ist dagegen vergleichsweise weniger mit Nitrat belastet;
hier gab es in den Proben keine Überschreitungen. Das gilt auch für den
untersuchten Eisbergsalat. Gerade im Winter sollte also auf den Verzehr
nitratärmerer Salate geachtet werden, um ein Zuviel an Nitrat zu
vermeiden. Im Körper können sich sonst krebserregende Nitrosamine bilden.“

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Statement: Arbeitgeber darf Covid-19-Impfung nicht verlangen

Prof. Dr. Peter Wedde, Arbeitsrechtexperte der Frankfurt University of Applied Sciences.
Prof. Dr. Peter Wedde, Arbeitsrechtexperte der Frankfurt University of Applied Sciences.

Prof. Dr. Wedde von der Frankfurt UAS: Gesetzgeber muss Klarheit schaffen,
um Diskriminierung von Beschäftigten auszuschließen

Mit dem Beginn der Covid-19-Impfungen ist der Kampf gegen das Corona-Virus
in eine neue Runde gegangen. In Deutschland zeichnet sich ab, dass eine
signifikante Zahl von Menschen eine Impfung aus verschiedenen Gründen
ablehnt. Dies befeuert die Diskussion, ob ein Impfnachweis zukünftig
Voraussetzung dafür sein könnte, öffentliche Einrichtungen, Restaurants
oder Verkehrsmittel zu betreten. „Diese Debatte um Impfungen als
Zugangsvoraussetzung wird auch vor Betrieben und Büros nicht haltmachen
und hat bezogen auf Pflegekräfte ja bereits begonnen“, sagt Prof. Dr.
Peter Wedde von der Frankfurt University of Applied Sciences (Frankfurt
UAS). Zutritt zum Arbeitsplatz nur für Covid-19-Geimpfte – der
Arbeitsrecht- und Datenschutzexperte erläutert in einem Statement, was
rechtlich zulässig und gesellschaftlich geboten ist.

Kritisch sieht Wedde vor allem – wie schon bei Einführung der „Corona-App“
– die fehlende gesetzliche Regelung. „Der Gesetzgeber hat es versäumt,
Klarheit durch ein eindeutiges Verwendungsverbot von Impfnachweisen zu
schaffen, um Diskriminierungen von vornherein auszuschließen.“ Die
Forderung an die Mitarbeitenden, sich impfen zu lassen, begründe der
Arbeitgeber vermutlich mit dem Schutz von Kolleginnen und Kollegen, aber
auch mit der Verpflichtung, die eigene Gesundheit und damit die
Arbeitskraft zu sichern. Dem können Beschäftigte ihr Recht auf körperliche
Unversehrtheit und auf freie Entscheidung über medizinische Maßnahmen
entgegenhalten. „Da jede Partei ihre Position mit Grundrechten untermauern
kann, sind hier Konflikte vorgezeichnet“, warnt Wedde.

Arbeitsrecht:
Beschäftigte müssen die aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Leistungen
erbringen. Darüber hinaus gibt es gegenüber dem Arbeitgeber allgemeine
Fürsorge- und Rücksichtnahmepflichten. Wer eine ansteckende Krankheit hat,
sollte deshalb zuhause bleiben. Diese arbeitsrechtlichen Nebenpflichten
gehen aber nicht so weit, dass Beschäftigte deshalb Eingriffe in ihre
Grundrechte wie eine Impfung hinnehmen müssen. Und es bedeutet auch, dass
sie medizinische Maßnahmen nicht offenbaren müssen, zumal diese
Informationen datenschutzrechtlich herausragend geschützt sind.
„Solange es keinen gesetzlichen Impfzwang nebst einer Verpflichtung zur
Mitteilung gibt, müssen Beschäftigte weder aus arbeitsvertraglichen
Gründen noch aufgrund bestehender vertraglicher Nebenpflichten
entsprechende Informationen an den Arbeitgeber weitergeben“, betont Wedde.
„Selbst wenn der Gesetzgeber sich entschiede, alle Beschäftigten zu einer
entsprechenden Mitteilung an den Arbeitgeber zu verpflichten, hielte eine
solche Regelung einer gerichtlichen Überprüfung sicher schon deshalb nicht
stand, weil Arbeitgebern zum Schutz ihrer Beschäftigten vor einer
Covid-19-Infektion andere Maßnahmen zur Verfügung stehen wie strikte
Abstands- und Hygieneregeln, räumliche und organisatorische
Schutzmaßnahmen oder das temporäre Ausweichen auf die Arbeit im Home-
Office.“

Datenschutzrecht:
Auch aus datenschutzrechtlicher Sicht ist das Fragen nach dem Impfschutz
mangels gesetzlicher oder arbeitsvertraglicher Grundlage unzulässig. „Die
Antwort auf eine solche Frage wäre nach der Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) der Beginn der Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 4 Nr. 2
DSGVO). Da es um die besondere Kategorie ,Gesundheit von Beschäftigten‘
geht, ist diese im Regelfall untersagt (Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Gesetzliche
Ausnahmen wie die Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder
Sozialrecht bzw. aus der Arbeitsmedizin (Art. 9 Abs. 2 DSGVO) greifen hier
nicht. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Beschäftigte
z.B. auch eine HIV-Infektion dem Arbeitgeber nicht mitteilen müssen“,
erläutert der Jurist. Der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten
können Arbeitnehmende zwar zustimmen, aber dies muss freiwillig geschehen.
„Erteilen sie die Einwilligung nur, weil sie anderenfalls negative
Auswirkungen am Arbeitsplatz befürchten müssen, kann von Freiwilligkeit
nicht die Rede sein“, so Wedde.
Verlangen Arbeitgeber dennoch von Beschäftigten Auskunft über deren
Impfstatus, verstoßen sie gegen die in der DSGVO festgelegten Bedingungen
einer freiwilligen Einwilligung und riskieren die Verhängung einer
Geldbuße (Art. 83 Abs. 5 Buchstabe a) DSGVO), für die es einen
gesetzlichen Rahmen von bis zu 20 Millionen Euro gibt. Hinzu können
individuelle Schadensersatzforderungen von Beschäftigten kommen (Art. 82
Abs. 1 DSGVO), wenn diese aufgrund der Verweigerung einer Auskunft nicht
mehr für besser bezahlte Spezialaufgaben eingesetzt werden.
Würde ein Arbeitgeber (trotz Fehlens einer arbeits- oder
datenschutzrechtlichen Information) den Zutritt zum Betrieb ohne
Impfnachweis verweigern, wäre er dennoch (aufgrund des dann eintretenden
Annahmeverzugs) zur Fortzahlung von Lohn und Gehalt verpflichtet.

Weddes Fazit: „Da es weder einen gesetzlichen Impfzwang noch eine
Berechtigung gibt, sich von Beschäftigten entsprechende Impfnachweise
vorlegen zu lassen, bleibt Arbeitgebern nur der Weg, einerseits andere
betriebliche Schutzmaßnahmen vor Ansteckungen zu forcieren und
andererseits unentschlossene Beschäftigte von der Sinnhaftigkeit einer
Impfung zu überzeugen. Das gilt auch im Pflegebereich. Dabei müssen sie
vermeiden, dass Druck auf Impfunwillige ausgeübt wird oder dass diese
diskriminiert werden. Wer sich etwa wegen einer bestehenden Allergie nicht
impfen lassen darf oder will, der darf nicht gezwungen werden, dem
Arbeitgeber das Bestehen dieser gesundheitlichen Disposition direkt oder
indirekt anzuzeigen. Deshalb werden Betriebe möglicherweise auch dauerhaft
mit verschärften Hygienevorschriften leben müssen.“

Zur Person:
Prof. Dr. Peter Wedde ist Professor für Arbeitsrecht und Recht der
Informationsgesellschaft an der Frankfurt University of Applied Sciences
(Frankfurt UAS). Zu seinen Forschungsschwerpunkten gehört das individuelle
und kollektive Arbeitsrecht sowie Daten- und Beschäftigtendatenschutz. Er
ist Herausgeber von juristischen Fachkommentaren zum gesamten
Individualarbeitsrecht, zum Betriebsverfassungs- und zum Datenschutzrecht
sowie Autor zahlreicher Buch- und Zeitschriftenbeiträge und
Onlinepublikationen. Als Referent vertritt er seine Schwerpunktthemen
regelmäßig auf Fachkonferenzen und in Praxisforen.

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Universitätsmedizin Halle (Saale) bietet ab Wintersemester 2021/22 einzigen Hebammenstudiengang in Sachsen-Anhalt an

Hebamme ist künftig kein klassischer Ausbildungsberuf mehr, sondern ein Studium. Die Universitätsmedizin Halle ist der einzige Standort in Sachsen-Anhalt, wo der duale Studiengang Hebammenwissenschaft ab Wintersemester 2021/22 angeboten wird.  Universitätsmedizin Halle (Saale)
Hebamme ist künftig kein klassischer Ausbildungsberuf mehr, sondern ein Studium. Die Universitätsmedizin Halle ist der einzige Standort in Sachsen-Anhalt, wo der duale Studiengang Hebammenwissenschaft ab Wintersemester 2021/22 angeboten wird. Universitätsmedizin Halle (Saale)

Jahrzehntelang war es ein klassischer Ausbildungsberuf, doch die
Anforderungen an Hebammen sind seither stetig gestiegen. Für den Beruf der
Hebamme ist zukünftig auch in Deutschland eine Hochschulausbildung
verpflichtend. Darum hat die Medizinische Fakultät der Martin-Luther-
Universität Halle-Wittenberg als einziger Standort in Sachsen-Anhalt den
dualen Bachelorstudiengang „Hebammenwissenschaft“ eingerichtet, der ab
Wintersemester 2021/22 studiert werden kann.

„Die Medizinische Fakultät Halle hat seit vielen Jahren Erfahrung in
pflegewissenschaftlichen Studiengängen sowie der akademischen Ausbildung
von Hebammen und in der Hebammenforschung. Pflege- und
Versorgungsforschung ist ein Schwerpunkt der Universitätsmedizin Halle. Es
freut uns, dass das Land Sachsen-Anhalt die Umsetzung dieses Studiengangs
in Halle unterstützt“, erklärt Prof. Dr. Michael Gekle, Dekan der
Medizinischen Fakultät der Universität Halle.

Der achtsemestrige duale Studiengang führt zu zwei Abschlüssen: einem
Bachelor of Science und einem Berufsabschluss als Hebamme. „Das Berufsbild
der Hebammen ist wie viele Berufe im Gesundheitswesen sehr viel komplexer
geworden. Die technischen Gegebenheiten haben sich verändert, aber auch
die Versorgungsbedürfnisse der Frauen, unter anderem aufgrund von
Adipositas, Diabetes oder auch Suchtproblematiken. Unser
Bachelorstudiengang vermittelt für all diese Fälle die fachlichen
Kompetenzen und ist die Antwort auf den steigenden Bedarf an
evidenzbasiertem Hebammen-Wissen, das sich auf Forschungserkenntnisse
stützt“, sagt Studiengangsleiterin und Hebammenwissenschaftlerin Dr.
Gertrud Ayerle. Selbstverständlich können sich alle Geschlechter für den
Studiengang bewerben.

Mindestvoraussetzung für das Studium ist zum einen die allgemeine oder
fachgebundene Hochschulreife oder der Nachweis einer erfolgreich
absolvierten Berufsausbildung als Gesundheits- und
(Kinder-)Krankenpfleger/in, Pflegefachfrau bzw. -mann oder für die
allgemeine Pflege verantwortliche/r Krankenschwester oder Krankenpfleger
nach den Mindestanforderungen der Europäischen Union. Zum anderen ist ein
vorläufiger Ausbildungsvertrag entweder am Universitätsklinikum Halle
(Saale) oder am Universitätsklinikum Magdeburg erforderlich. Das
Bewerbungsverfahren ist dementsprechend zweigeteilt: in die Bewerbung am
jeweiligen Universitätsklinikum und später die Einschreibung an der
Universität. Es wird eine Ausbildungsvergütung gezahlt und pro Jahr stehen
20 Studienplätze zur Verfügung. Es gilt ein universitätsinterner Numerus
Clausus.

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So lernen Maschinen: Plattform präsentiert Video-Tutorials mit Studierenden

Die Studierenden Fabrizio Kuruc, Maike-Elisa Müller und Jannik Kossen erläutern in der achtteiligen Video-Tutorial-Reihe der Plattform Lernende Systeme die Grundlagen des maschinellen Lernens.  Eckard Feist, Explainas  Plattform Lernende Systeme
Die Studierenden Fabrizio Kuruc, Maike-Elisa Müller und Jannik Kossen erläutern in der achtteiligen Video-Tutorial-Reihe der Plattform Lernende Systeme die Grundlagen des maschinellen Lernens. Eckard Feist, Explainas Plattform Lernende Systeme

Künstliche Intelligenz ist in aller Munde, maschinelles Lernen ein
wichtiger Treiber der aktuellen technologischen Entwicklung. Doch wie
lernen intelligente Computersysteme, Aufgaben eigenständig zu lösen? Eine
achtteilige Video-Tutorial-Reihe der Plattform Lernende Systeme vermittelt
dies auf anschauliche Weise. Anhand von eingängigen Beispielen und
unterstützt durch moderne Grafiken erläutern drei Studierende in den etwa
fünfminütigen Clips die Grundlagen sowie Anwendungen des maschinellen
Lernens.

München, 22. Januar 2021 – Algorithmen, neuronale Netze, überwachtes
Lernen: Begriffe rund um das Thema Künstliche Intelligenz (KI) begegnen
uns mittlerweile täglich. Was sie bedeuten und wie intelligente
Computersysteme funktionieren, ist jedoch oft nicht ganz klar. Dabei
begleitet uns KI längst im Alltag – sei es in Form von Navigationsgeräten,
Online-Empfehlungssystemen oder Sprachassistenten. Künftig wird sie auch
unsere Arbeitswelt prägen. Besonders für junge Menschen ist es daher
wichtig zu verstehen, wie KI-unterstützte Systeme funktionieren und zu
Ergebnissen kommen.

Mit der Video-Tutorial-Reihe „So lernen Maschinen“ bietet die Plattform
Lernende Systeme einen guten Einstieg in das Thema. In insgesamt acht
Folgen präsentieren die Studierenden Maike-Elisa Müller, Jannik Kossen und
Fabrizio Kuruc auf leicht verständliche Weise und anhand grafisch
aufbereiteter Beispiele wichtige Prinzipien des maschinellen Lernens. Ziel
dieses Teilbereichs der KI ist es, Computersysteme zu befähigen,
eigenständig Aufgaben und Probleme zu lösen, ohne dass jeder einzelne
Schritt vom Menschen programmiert werden muss. Zum Einsatz kommen dabei
Algorithmen, die anhand unterschiedlicher Lernmethoden aus Beispieldaten
Schlüsse ziehen und diese für neue Aufgaben anwenden.

Gesellschaftlichen Dialog zu KI ermöglichen

Mit der Video-Tutorial-Reihe bestärkt die Plattform Lernende Systeme ihren
Anspruch, Künstliche Intelligenz verständlich für alle zu machen. Das vom
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) initiierte Expert
*innen-Netzwerk zu Künstlicher Intelligenz veröffentlichte bereits den
Erklärfilm Eine kurze Geschichte der Künstlichen Intelligenz und bündelt
auf ihrer Website Fit für KI kostenlose Online-Tutorials und
Unterrichtsmaterialien zu Künstlicher Intelligenz. „Ein grundlegendes
Verständnis für die Funktionsweise von Künstlicher Intelligenz zu
entwickeln ist wichtig, um die mit der Technologie verbundenen Chancen und
Herausforderungen bewerten zu können – und sich aktiv in die notwendige
gesellschaftliche Debatte zum Einsatz von KI einzubringen. Dazu leisten
wir in der Plattform einen Beitrag“, so Johannes Winter, Leiter der
Geschäftsstelle der Plattform Lernende Systeme.

Maschinelles Lernen in acht Folgen einfach erklärt

Die Video-Tutorial-Reihe richtet sich an Jugendliche, junge Erwachsene und
alle Interessierten. Sie umfasst insgesamt acht Folgen:
■       In Folge eins erläutern Maike, Jannik und Fabrizio, wie sich
Künstliche Intelligenz seit ihren Anfängen in den 1950er Jahren entwickelt
hat und warum aktuell große Erfolge durch maschinelles Lernen erzielt
werden.
■       Folge zwei beschäftigt sich mit Algorithmen und Daten und
beantwortet beispielhaft die Frage, wie ein Algorithmus lernt, einen
Menschen im Spiel Tic Tac Toe zu besiegen.
■       Die Folgen drei und vier befassen sich mit dem Konzept des
überwachten Lernens und den dazu verwendeten Lernalgorithmen der
Regression und Klassifikation.
■       Folge fünf behandelt in Abgrenzung dazu das Konzept des
unüberwachten Lernens – und macht deutlich, dass auch hier menschliches
Zutun nötig ist, um aus Datenbergen sinnvolle Erkenntnisse zu ziehen.
■       In Folge sechs erklären die Studierenden die Funktionsweise von
neuronalen Netzen. Dabei handelt es sich um spezielle Algorithmen, mit
denen sich auf hocheffiziente Weise Muster in großen Datenmengen erkennen
lassen.
■       Folge sieben widmet sich dem Konzept des verstärkenden Lernens,
bei dem Computerprogramme für erfolgreiche Handlungen belohnt und so immer
besser werden.
■       In Folge acht thematisieren Maike, Jannik und Fabrizio
gesellschaftliche Auswirkungen von Künstlicher Intelligenz: Welche Chancen
und Herausforderungen bringt ihr Einsatz? Welche Anwendungen sind
unproblematisch, welche müssen reguliert werden?

Gedreht wurden die Video-Tutorials mit freundlicher Genehmigung im
Technikmuseum Berlin. Aktuell sind die Folgen eins bis sechs über die
Website sowie den YouTube-Kanal der Plattform Lernende Systeme abrufbar.
Weitere Folgen erscheinen in Kürze.

Video-Tutorials:
- Landingpage: https://www.plattform-lernende-systeme.de/video-
tutorials.html
- YouTube-Kanal:
https://www.youtube.com/playlist?list=PLzdtN2eQTAhkXUvlIFciv7RxLneTpD6H9

Erklärfilm "Eine kurze Geschichte der Künstlichen Intelligenz":
- https://www.youtube.com/watch?v=09LotPHTZtU

Fit für KI: Kostenlose Online-Tutorials und Unterrichtsmaterialien:
- https://www.plattform-lernende-systeme.de/fit-fuer-ki.html

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