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Allgemeine Lage der Transplantationsmedizin 2020 in Deutschland

Die deutschen Transplantationszentren konnten ihre lebensrettende
Tätigkeit der Organtransplantation auch während der Pandemie
aufrechterhalten und haben trotz phasenweise deutlich geringerer
Intensivbettenkapazität die Situation bestmöglich gemeistert. Die Zahl der
Transplantationen ist im Jahr 2020 gegenüber 2019 letztlich nur um 6%
zurückgegangen. Das zeigt die enorm hohe Leistungsfähigkeit der deutschen
Transplantationsmedizin, die aber nicht über ein grundlegendes Problem
hinwegtäuschen darf: Der Organmangel in Deutschland ist nach wie vor
dramatisch eklatant, eine Trendwende nicht in Sicht.

Das Jahr 2020 war geprägt durch die SARS-CoV-2-Pandemie und brachte für
das gesamte Gesundheitssystem nicht gekannte Herausforderungen mit sich.
Diesen hat sich die Transplantationsmedizin gestellt und die Situation
bestmöglich gemeistert. Nachdem zu Beginn der Pandemie nicht einmal sicher
war, ob bei Überlastung überhaupt Transplantationen durchgeführt werden
können, ist zu konstatieren, dass die Gesamtbilanz im Vergleich zum
Vorjahr zumindest nicht desaströs ausfiel, wie zunächst befürchtet: Im
Jahr 2020 wurden bundesweit 3.518 Organe transplantiert, 502 davon waren
Lebendspenden (Quelle: DSO-Jahresbericht 2020, S. 48) – 2019 waren es
insgesamt 3.767 Organe gewesen (Quelle: DSO-Jahresbericht 2019, S. 82).
Insgesamt konnten im Jahr 2020 3.347 Menschen transplantiert werden
gegenüber 3.543 im Jahr 2019. Angesichts der Tatsache, dass die
Möglichkeit der Transplantation letztlich immer von der
Intensivbettenkapazität abhängt und zwei Pandemiewellen im Jahr 2020
erfolgten, ist der moderate Rückgang der durchgeführten Transplantationen
von gut 6% erklär- und vertretbar.

„Erfreulicherweise mussten die deutschen Transplantationszentren ihre
lebensrettende Tätigkeit der Organtransplantation nicht einstellen. Doch
auch wenn wir mit dieser Leistungsfähigkeit der deutschen
Transplantationsmedizin unter Pandemiebedingungen zufrieden sein können,
darf das nicht über ein ganz grundlegendes Problem hinwegtäuschen“,
erklärt Prof. Dr. Christian Strassburg, Bonn, Präsident der Deutschen
Transplantationsgesellschaft (DTG). „Deutschland ist im Hinblick auf die
Organspende europaweit fast das Schlusslicht, mit Ausnahme von Luxemburg
müssen Patientinnen und Patienten nirgendwo anders so lange auf ein
lebensrettendes Organ warten wie bei uns. Die Situation ist desaströs –
und so war sie auch schon vor der Corona-Pandemie.“

Mit 10,7 Spendern pro 1 Million Menschen ist die Spenderrate in
Deutschland nach Luxemburg die niedrigste unter den Eurotransplant-
Mitgliedländern. Seit 2018 haben die Spenderzahlen zum zweiten Mal in
Folge abgenommen (2018: 955 Spender, 2019: 932 Spender, 2020: 913
Spender). Dabei verzeichnete Deutschland von 2017 mit 797 Spendern einen
erfreulichen Zuwachs auf 955 Spender im Jahr 2018, was möglicherweise mit
der medialen Aufmerksamkeit zusammenhing, die das Thema Transplantation
und Organspende 2018 erfuhr, als Bundesgesundheitsminister Jens Spahn
einen Gesetzesentwurf für die doppelte Widerspruchslösung vorlegte. Leider
waren das Interesse und das Engagement pro Organspende in der Bevölkerung
nicht nachhaltig, wie der Trend belegt. Auch die Zahl der Patientinnen und
Patienten auf der Warteliste ist nach einem Rückgang zwischen 2017 und
1019 (von 10.110 auf 9.005) wieder auf 9.447 angestiegen.

Das Gesetz zur „Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der
Organspende“ trat am 1. April 2019 in Kraft und wurde damals von der DTG
sehr begrüßt. Allerdings lässt sich der Effekt auf die Spenderzahlen
derzeit nicht sicher einschätzen, weil die Corona-Pandemie die Situation
in den Kliniken und auf den Intensivstationen stark verändert hat. Es ist
und bleibt letztlich schwer einzuschätzen, ob das Gesetz unter
„Normalbedingungen“ einen positiven Trend herbeigeführt hätte.

„Vor diesem Hintergrund bleibt es ein wichtiges Anliegen der DTG, auf eine
Erhöhung von Spenderzahlen hinzuwirken und ergebnisoffen zu diskutieren“,
so DTG-Präsident Prof. Strassburg abschließend.

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Organmangel – welche Lösungsansätze gibt es?

Die Widerspruchslösung konnte politisch nicht durchgesetzt werden,
Transplantationsmedizinerinnern und -mediziner werten das als vertane
Chance. Umso wichtiger sei es nun, die anderen Stellschrauben zu
betätigen, um bei der Organspende endlich einen positiven Trend
herbeizuführen. Dazu zählen u. a. die Einführung eines Registers, in dem
der Organspendewille hinterlegt ist, die Zulassung von Organen von
Spendern, die an einem Herzversagen verstorben sind, oder die Öffnung der
Lebendspenderegeln. „Wir müssen diese Maßnahmen jetzt beherzt angehen,
damit sich endlich etwas tut!“

Fast 10.000 Menschen in Deutschland warten auf ein lebensrettendes Organ –
doch nur 3.347 Menschen konnten im Jahr 2020 transplantiert werden. Seit
Jahren herrscht ein eklatanter Organmangel und bislang konnte keine, auch
noch so gut gemeinte oder auch gut gemachte Kampagne oder
gesellschaftspolitische Initiative eine Trendwende herbeiführen.

„Die Stärkung der Spendebeauftragten – fälschlicherweise
Transplantationsbeauftragte genannt – war zwar ein erster wichtiger
Schritt. An den Zahlen sieht man aber, dass dies alleine nicht ausreichend
ist. Auch das Gesetz zur ‚Verbesserung der Zusammenarbeit und der
Strukturen bei der Organspende‘ haben wir begrüßt, doch noch ist nicht
wirklich absehbar, welchen Effekt es im Endeffekt haben wird“, erklärt
Prof. Dr. Vedat Schwenger, Stuttgart, Kongresspräsident der DTG-
Jahrestagung 2021. „Wir glauben, dass dringend weitere Maßnahmen benötigt
werden, damit Patientinnen und Patienten mit Organversagen in Deutschland
eine reelle Chance haben, in einer akzeptablen Zeitspanne ein
lebensrettendes Organ zu erhalten.“

Welche Maßnahmen können das sein? Der Stuttgarter Experte hält die
Widerspruchslösung für einen ganz zentralen Baustein und bedauert, dass
die Initiative, sie im Transplantationsgesetz zu verankern, gescheitert
ist. „Die Politik hat hier eine große Chance vertan. Wir
Transplantationsmediziner glauben, dass die Widerspruchslösung flankiert
durch weitere Maßnahmen einen deutlichen Unterschied gemacht hätte,
wenngleich dies von einigen Politikern immer wieder bestritten wurde.“
Menschen mit Organversagen in Deutschland sind durch die Nichteinführung
der Widerspruchslösung gegenüber Menschen in anderen EU Ländern, die
inzwischen überwiegend die Widerspruchslösung praktizieren, im Nachteil
und haben somit auch ein höheres Versterberisiko. Prof. Schwenger weist
darauf hin, dass die politische Entscheidung auch nicht der Meinung der
Mehrheit der Bevölkerung entspricht, denn knapp 80% der deutschen
Bevölkerung haben grundsätzlich eine positive Einstellung zur Organspende.

Doch es gibt noch weitere „Stellschrauben“, um die Situation der
Organspende zu verbessern:

- Einführung eines Registers, in dem der Organspendewille hinterlegt ist
Der Organspendeausweis ist kein verlässliches Dokument und ist bei
Verunfallten oft nicht auffindbar. Viele Angehörige werden dann nach dem
Willen des Verstorbenen gefragt und fühlen sich in der Situation der
Trauer völlig überfordert, eine Entscheidung zu fällen, insbesondere wenn
sie die Frage nie wirklich thematisiert haben. Ein Register, auf das
Spendebeauftragte Zugriff hätten und  in das der Organspendewille nach
turnusmäßiger Abfrage hinterlegt wird, würde viele Probleme lösen: Es gibt
Gewissheit, im Sinne des Verstorbenen zu handeln,  und entlastet somit
letztlich auch die Hinterbliebenen.
Ein weiterer Vorteil: Durch das regelmäßige Abfragen werden mehr Menschen
motiviert, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und eine Entscheidung zu
fällen, was derzeit offensichtlich aus „Bequemlichkeit“ nicht passiert:
Laut Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wären etwa zwei Drittel
der Bürger spendebereit, aber nur knapp ein Drittel trägt einen
Organspendeausweis bei sich (in der Wahrnehmung von Medizinern auf der
Notfallaufnahme und Intensivstation ist der Anteil sogar noch deutlich
geringer).

- Zulassung von Organen von Spendern, die an einem Herzversagen verstorben
sind
Die Zahl der Organspender ist in den letzten Jahren auf niedrigem Niveau
stabil. Bisherige Maßnahmen zur Steigerung der Organspende zeigten bislang
keinen nennenswerten Effekt. Es ist daher zu überlegen, ob auch
Verstorbene für eine Organspende zugelassen werden sollten, die an einem
Herzversagen versterben („non heart-beating donor“). In den Niederlanden
beispielsweise werden diese „non heart-beating“-Organe transplantiert und
haben zusammen mit Einführung der Widerspruchslösung und Öffnung der
Lebendspenderegeln dazu geführt, dass die Wartezeiten auf ein neues Organ
wesentlich kürzer sind als bei uns (durchschnittlich 2 Jahre vs. 8-10
Jahre). Auch in den USA, in Belgien oder Österreich werden diese Organe
transplantiert.

- Öffnung der Lebendspenderegeln
Im Vergleich zu anderen Ländern gibt es in Deutschland nicht die
Möglichkeit der Kettenspende oder der altruistischen Spende. „Auch wenn
die DTG die Lebendspende grundsätzlich als subsidiär ansieht, müssen wir
angesichts der vielen Menschen, die auf der Warteliste versterben, auch
diese Konzepte diskutieren“, betont Prof. Schwenger.

- Mehr Forschungsförderung, um neue Ansätze (Organregeneration,
Bioprinting, Xenotransplantation) schneller zu entwickeln und die
„Laufzeit“ von Organen zu verlängern
Die medizinische Forschung arbeitet intensiv daran, Organe zu regenerieren
oder vielleicht sogar züchten zu können. 2015 gelang es erstmals,
Nierenorganoide aus induzierten pluripotenten Stammzellen zu entwickeln.
Doch der Weg vom Organoid bis zum komplexen, funktionstüchtigen Organ ist
noch weit. Auch das 3D-Bioprinting hat sich rasant entwickelt, bislang
können aber nur einfache Gewebe (Knorpel, Haut etc.) erzeugt werden, auch
nur in kleinen Volumina. Ebenso stellt die Xenotransplantation, also die
Transplantation von Organen oder Gewebeteilen auf ein Lebewesen einer
anderen Art, beispielsweise vom Tier auf den Menschen, einen
vielversprechenden Forschungsansatz dar, aber auch hier werden noch Jahre
vergehen, bis das Verfahren sicher erforscht ist und im klinischen Alltag
zur Anwendung kommen könnte.

Greifbarer ist der Ansatz, die „Laufzeit“ von Organen zu verlängern. Auch
bei modernen Immunsuppressiva besteht das Risiko langfristiger,
schleichender Organabstoßungen. Vor dem Hintergrund des bestehenden
Organmangels ist daher das Verhindern von Abstoßungen ein wichtiger
Aspekt. Die Optimierung der Immunsuppression kann zu einer verlängerten
Laufzeit der Organe führen, viele kleine Fortschritte wurden in den
letzten Jahren erzielt. Aktuell hat ein Team von Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern aus Heidelberg eine neue Methode entwickelt. Es handelt
sich um eine Zelltherapie („MIC-Therapie“), durch die eine spezifische
immunologische Toleranz gegenüber den Fremdantigenen des Spenderorgans
induziert wird. Möglicherweise kann diese Therapie helfen, die
Funktionstüchtigkeit von Spenderorganen im Körper des Empfängers noch
länger aufrechtzuerhalten, Studien dazu laufen.

„Die Forschungsimpulse aus der Transplantationsmedizin sind enorm
innovativ und angesichts des Organmangels ist es von höchster
gesellschaftlicher Bedeutung, transplantationsmedizinische
Forschungsprojekte zu stärken, auszubauen und in sie zu investieren.
Langfristig wird die Medizin für das Problem ‚Organmangel‘ nachhaltige
Lösungen entwickeln“, da ist sich der Stuttgarter Experte sicher. Doch
angesichts der langen Wartelisten und der Verzweiflung der Menschen, die
auf ein Spenderorgan warten, könne man nicht noch Jahre und Jahrzehnte auf
einen medizinischen Durchbruch warten, sondern müsse die strukturellen und
gesellschaftlichen Hürden schnellstmöglich beseitigen. „Wir müssen die
oben aufgeführten Maßnahmen jetzt beherzt angehen, damit sich endlich
etwas tut“, so das Fazit von Prof. Schwenger.

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Ungewollte Kinderlosigkeit/Assistierte Reproduktion: In jeder Schulklasse mindestens ein IVF-Kind

Die deutschen Reproduktionsmediziner haben allen Grund, stolz auf ihre
Erfolge bei der Behandlung der ungewollten Kinderlosigkeit zu sein: Über
340.000 Kinder sind seit 1982 mit Hilfe der assistierten Reproduktion
(künstliche Befruchtung) zur Welt gekommen. „Dies entspricht in etwa der
Einwohnerzahl von Wuppertal oder Bielefeld“, erklärt Dr. Ute Czeromin aus
Gelsenkirchen.

Diese aktuellen Ergebnisse der 134 deutschen Zentren weist das Deutsche
IVF-Register aus, das beim 9. Kongress des Dachverbandes
Reproduktionsbiologie und –medizin (DVR)* vorgestellt wird. Über 21.000
Kinder wurden allein im dafür jüngsten Berichtszeitraum (2019) nach
assistierter Reproduktion geboren. „Das sind fast drei Prozent aller
geborenen Kinder im Jahr 2019“, verdeutlicht Czeromin als
Vorstandsvorsitzende des Registers. „Anders ausgedrückt: In jeder
Schulklasse sitzt mindestens ein Kind, das mit Hilfe dieser Methoden
entstanden ist.“

Ähnlich wie im „richtigen Leben“ klappt es auch mit medizinischer
Unterstützung nicht immer beim ersten Versuch, eine Schwangerschaft zu
erzielen. Bei ca. 116.000 Behandlungszyklen im Jahr 2019 resultierte bei
den Frischzyklen in jedem dritten Fall (32,7 %) eine Schwangerschaft, wenn
ein Embryo entstand und auf die Frau übertragen wurde. In jedem fünften
Fall (19,0 %) kam es bei der Übertragung dieser „frischen“ Embryonen zur
Geburt.

Auf Eis gelegt – im positiven Sinn und mit viel Erfolg

Eine zusätzliche Chance bietet der Transfer in Auftau-Zyklen: Wenn viele
Eizellen herangereift sind, können „Präembryonen“ (Eizellen, in die eine
Samenzelle eingedrungen ist, die aber noch nicht befruchtet sind)
eingefroren und in einem späteren Zyklus aufgetaut eingesetzt werden. Hier
liegt die Geburtenrate pro Transfer mittlerweile auf dem Niveau der
Frischzyklen (19,2 %).

Der Vorteil für die Patientin: Sie erspart sich eine erneute
Hormonbehandlung samt Gewinnung von Eizellen und hat bereits nach kurzer
Zeit wieder die Chance, mit den aufgetauten Embryonen schwanger zu werden.

Die stetig wachsende Anzahl dieser Auftauzyklen geht auch auf das
Bestreben der Reproduktionsmediziner zurück, pro Zyklus möglichst nur
einen Embryo zu übertragen und so die Mehrlingsrate zu senken. Mehrlinge
bergen nicht unerhebliche Risiken für Mutter und Kind: schwierigere
Schwangerschaften und Geburten sowie höhere Frühgeburtlichkeit.

Insgesamt sinken die Mehrlingsraten sinken langsam aber sicher, von 21,3 %
im Jahr 2017 auf jetzt 17,8 % in Frischzyklen (Auftauzyklen 13 %). Das
Ziel der Reproduktionsmediziner ist eine weitere Reduktion durch den
gezielten Transfer eines einzigen Embryos (Single Embryo Transfer) mit
hohem Entwicklungspotenzial.

* Der 9. Kongress des Dachverbandes Reproduktionsbiologie und –medizin
(DVR) vereint zwölf Mitgliedsgesellschaften. Sie stellten vom 1. bis 2.
Oktober alle neuen klinischen und wissenschaftlichen Aspekte der
Fortpflanzung “unter einem Dach” virtuell zur Diskussion.

Dr. Renate Leinmüller
https://www.dvr-kongress.de/presse/

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Statement: Kein Geld im Quarantänefall: Ende der staatlichen Entschädigung für Ungeimpfte

Arbeitsrechtler Prof. Dr. Wedde von der Frankfurt UAS: „Der Zugriff auf
Gesundheitsinformationen von Beschäftigten wird ausgeweitet.“

Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat im September 2021 beschlossen,
ungeimpften Beschäftigten keine Entschädigungsleistungen mehr zu zahlen,
wenn sie aufgrund staatlich angeordneter Quarantänemaßnahmen nicht
arbeiten können. Dies soll spätestens ab dem 1. November 2021 einheitlich
in allen Bundesländern gelten. Gleichzeitig wird durch den Beschluss die
Quarantänepflicht für vollständig geimpfte Personen aufgehoben. Bestehen
bleibt die staatliche Entschädigungspflicht damit nur noch für Personen,
die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und die dies
durch ein ärztliches Attest nachweisen. Die rechtliche Grundlage für
diesen Beschluss wurde durch das sog. „Masernschutzgesetz“ mit Wirkung zum
1. März 2020 als neuer Satz 4 in § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
eingefügt. Nach dieser Regelung enthalten Personen insbesondere dann keine
Entschädigungszahlung für die Zeit einer Quarantäne, wenn sie deren
Durchführung durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der
spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben sind oder die
öffentlich empfohlen wurden, hätten vermeiden können. „Der teilweise
Wegfall der Entschädigungsleistungen bezieht sich nur auf
Quarantänemaßnahmen und hat nichts mit der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zu tun“, betont
Prof. Dr. Peter Wedde, kürzlich emeritierter Professor für Arbeitsrecht
und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt University of
Applied Sciences (Frankfurt UAS).

Der Beschluss der GMK zielt auf die Entschädigungsleistung für ungeimpfte
Beschäftigte, denen im Quarantänefall Lohn oder Gehalt zunächst vom
Arbeitgeber weitergezahlt wird. Dieser erhält dann auf Antrag im
Nachhinein von der zuständigen staatlichen Behörde eine entsprechende
Erstattung. „Dieses Verfahren führt aber zwangsläufig für alle Beteiligten
zu Problemen, für die der Gesetzgeber keine zufriedenstellende Lösung
vorgesehen hat“, so Wedde. Für Arbeitgeber besteht künftig das Risiko,
dass ihnen Zahlungen an Beschäftigte während einer Quarantäne im
Nachhinein nicht erstattet werden, wenn die zuständige staatliche Stelle
feststellt, dass kein Impfschutz oder keine einschlägige medizinische
Kontraindikation bestanden. In einer solchen Situation können Arbeitgeber
zwar eine ohne gesetzliche Verpflichtung geleistete Zahlung von
Beschäftigten zurückfordern. Wedde geht aber davon aus, dass unabhängig
hiervon wohl allein die bestehende Unsicherheit vielfach dazu führen wird,
dass Arbeitgeber die Zahlung von Entschädigungsleistungen in diesen Fällen
davon abhängig machen, dass die betroffenen Beschäftigten ihren Impfstatus
offenlegen oder ihnen ärztliche Atteste zu Impfunverträglichkeiten
vorlegen, ohne dass es für die Anforderung dieser sensiblen Informationen
die notwendige klare gesetzliche Grundlage gibt. Arbeitgeber laufen damit
Gefahr, besonders geschützte Gesundheitsdaten ohne die notwendige
datenschutzrechtliche Erlaubnis zu verarbeiten. Eine Berufung auf die
berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO sei zwar möglich,
wird aber im Rahmen einer Interessenabwägung an den überwiegenden
Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der Beschäftigten scheitern.
Auch der Abschluss von einschlägigen Betriebsvereinbarungen mit dem Ziel
der Bekanntgabe des Impfstatus sei als datenschutzrechtlicher
Erlaubnistatbestand ungeeignet. Arbeitgeber können eine solche
Kollektivvereinbarung mangels einschlägiger Mitbestimmungsrechte nicht
erzwingen. Ihrem Abschluss steht zudem die Regelung in § 75 Abs. 2
Betriebsverfassungsgesetz entgegen: Arbeitgeber und Betriebsrat müssen
gemeinsam die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb
beschäftigten Arbeitnehmer schützen und fördern.

Für Beschäftigte ist die Offenlegung von Gesundheitsdaten gegenüber
Arbeitgebern generell problematisch, weil sie fürchten müssen, dass
hieraus Zweifel an ihrer Leistungsfähigkeit abgeleitet werden. „Die
Situation in einem Dauerschuldverhältnis, in dem Beschäftigte zu ihren
Arbeitgebern stehen, unterscheidet sich insoweit grundsätzlich von der
freiwilligen Benennung des Impfstatus bei einem einmaligen Restaurant-
oder Kinobesuch“, betont Wedde. Bezogen auf Beschäftigte, die von einer
SARS-CoV-2 genesen sind, gibt es die Befürchtung, dass es zu Ausfällen
aufgrund von „Long-Covid“-Symptomen kommen kann. Und werden Atteste
vorgelegt, mit denen eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich einer
Covid-19-Schutzimpfung bestätigt wird, leitet sich hieraus der Verdacht
auf das Bestehen gesundheitlicher Probleme ab. Verweigern Beschäftigte
ihrem Arbeitgeber unter Hinweis auf das Fehlen einer gesetzlichen
Verpflichtung die Auskunft zu ihrem Impfstatus, laufen sie Gefahr, dass
Arbeitgeber für die entsprechenden Zeiträume keine Lohn- oder
Gehaltszahlung leisten. Und es könnte passieren, dass die
Arbeitsgerichtsbarkeit von klagenden Beschäftigten – ebenso wie bei
krankheitsbedingten Kündigungen – im Rahmen einer Beweislastumkehr die
Offenlegung von Impf- oder Infektionsinformationen verlangt.

Auf der rechtspolitischen Ebene ist laut Wedde das Fehlen der notwendigen
verfahrensrechtlichen Absicherung der betroffenen Beschäftigten zu
bemängeln: „Es gibt kein spezifisches Datenschutzkonzept für Impfdaten,
durch das eine absolute Zweckbindung und kurze Löschfristen
festgeschrieben werden. Auf der verfahrensrechtlichen Ebene wäre es
möglich, die Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Ersatzleistungen direkt
von den staatlichen Stellen durchführen zu lassen, die eine Quarantäne
anordnen. Damit würde beispielsweise vermieden, dass Arbeitgeber erfahren,
welche Beschäftigte bereits an SARS-CoV-2 erkrankt waren oder welche aus
medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen. „Dass der Gesetzgeber
auf die Verankerung derartiger Vorkehrungen verzichtet hat, birgt zudem
die Gefahr, dass der Umgang mit Gesundheitsdaten von der Ausnahme zur
Regel wird und dass Beschäftigte deshalb fürchten müssen, aufgrund
bestehender medizinischer Probleme berufliche Nachteile zu erleiden“, so
Wedde.

Noch etwas anderes sei absehbar: Wollen Beschäftigte ihren Impfstatus
nicht aufdecken oder bestehende Kontraindikationen gegen eine Impfung
nicht mitteilen, werden sie Ausweichstrategien suchen. Dies könnte
beispielsweise dazu führen, dass Beschäftigte Kontakte zu infizierten
Personen verschweigen oder dass bei einer angeordneten Quarantäne ohne
Ausgleichszahlung schon die kleinsten Krankheitsymptome zu einer
gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führen. Für die im Fall einer
Arbeitsunfähigkeit gesetzlich vorgeschriebene Entgeltfortzahlung ist dann
allerdings nicht der Staat zuständig, sondern allein der Arbeitgeber.

Zur Person:
Prof. Dr. Peter Wedde war bis zum Sommersemester 2021 Professor für
Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt UAS.
Zu seinen Forschungsschwerpunkten gehören das individuelle und kollektive
Arbeitsrecht sowie Daten- und Beschäftigtendatenschutz. Er ist Herausgeber
von juristischen Fachkommentaren zum gesamten Individualarbeitsrecht, zum
Betriebsverfassungs- und zum Datenschutzrecht sowie Autor zahlreicher
Buch- und Zeitschriftenbeiträge und Onlinepublikationen. Als Referent
vertritt er seine Schwerpunktthemen regelmäßig auf Fachkonferenzen und in
Praxisforen. Derzeit ist er einer von 13 Experten im Beirat zum
Beschäftigtendatenschutz beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Gerne steht Prof. Wedde für Interviews, Fragen und weitere Statements rund
um das Thema zur Verfügung.

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