Hilfe bei anaphylaktischer Reaktion – Rechtlicher Rahmen aus Sicht der ges. Unfallversicherung
Allergien zählen zu den häufigsten Erkrankungen von Kindern und
Jugendlichen. Schätzungen zufolge leiden über 20 % der 3- bis 6-jährigen
Kinder an einer Allergie (1). Entsprechend hoch ist die Anzahl
allergischer Kinder in Kindertagesstätten. Die Anaphylaxie ist die
schwerste Form einer allergischen Reaktion. Sie beginnt plötzlich und
erfordert ein schnelles und medizinisch korrektes Eingreifen. Unkenntnis
und sogar Fehlinformationen in Bezug auf die rechtlichen Konsequenzen aus
der gesetzlichen Unfallversicherung können jedoch ein wirksames Eingreifen
von Erzieherinnen und Erziehern verzögern oder gar verhindern. Dabei ist
die Rechtslage aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung klar.
Es ist für Eltern allergischer Kinder besonders wichtig, dass Ihre Kinder
auch in Kita und Schule sicher aufgehoben sind und im Ernstfall gut
versorgt werden. Oft stoßen sie aber auf Skepsis bis hin zur Ablehnung,
weil die rechtliche Lage vielen Betreuern unklar ist und falsche
Informationen vorliegen.
Die Ablehnung einer medizinisch notwendigen Betreuung von allergiekranken
Kindern seitens der Kitas wird oft damit begründet, dass Erzieherinnen und
Erzieher nicht unfallversichert seien, dass Haftungsansprüche gegen sie
und/oder die Einrichtung erhoben werden könnten, dass die Kinder nicht
geschützt wären, wenn Komplikationen aufträten und sehr häufig auch, dass
die Kita-Leitung dieses schlicht verbiete.
Dabei schließen Kita und Eltern einen Betreuungsvertrag. Die Eltern geben
ihr Kind in die Obhut der Einrichtung und übertragen insoweit auch die
Personensorge für das Kind. Kaum jemand, schon gar nicht die Beschäftigten
in den Kitas, werden bestreiten, dass die Abwehr von Gefahren für die
Kinder zu ihren Aufgaben gehört.
Gerade weil die Abwehr von Gefahren für das Kind zu den Aufgaben der Kita
bzw. der Kita-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehört, ist die Anwendung
eines Notfallpens bei Vorliegen einer anaphylaktischen Reaktion für die
Erzieherinnen und Erzieher eine versicherte Tätigkeit. Sie haben daher, im
unwahrscheinlichen Fall einer eigenen Verletzung, einen Arbeitsunfall
erlitten. Dies gilt selbst dann, wenn die Leitung, der Träger oder andere
Instanzen ein solches Eingreifen verboten haben sollten. Denn
verbotswidriges Handeln schließt nach dem ausdrücklichen Willen des
Gesetzgebers einen Versicherungsfall in der gesetzlichen
Unfallversicherung nicht aus.
Auch das Kind hat beim Eintreten einer anaphylaktischen Reaktion einen
Arbeitsunfall erlitten. Ein Arbeitsunfall liegt auch dann vor, wenn ein
Kind von einem anderen allergenhaltige Nahrungsmittel erhält und aufnimmt.
Lediglich wenn das Allergen in Lebensmitteln vorkommt, die ihm von zu
Hause mitgegeben wurden, liegt kein Arbeitsunfall vor.
Aber selbst in diesem Fall wäre eine Schädigung des Kindes durch den
Einsatz des Notfallpens ein Versicherungsfall für das Kind, da die
Gefahrenabwehr Bestandteil der Betreuung durch die Kita ist. Ist bereits
das Eindringen des Allergens und das Auftreten der entsprechenden Reaktion
ein Arbeitsunfall des Kindes, wäre ein Schaden durch den Einsatz des Pens
eine (zusätzliche) Folge dieses Arbeitsunfalls. Auf Grund der
Haftungsbeschränkung, die bei Verursachung eines Arbeitsunfalls durch die
versicherte Tätigkeit gilt (§ 104 ff SGB VII), braucht niemand
Schadenersatzforderungen fürchten, von grob fahrlässigem Handeln oder
Schlimmerem abgesehen.
Spätestens bei einer voll ausgeprägten anaphylaktischen Reaktion mit
lebensbedrohlichen Symptomen liegt eine Notsituation vor. Dann ist jeder,
z. B. auch eine zufällig anwesende Mutter, zur Hilfeleistung verpflichtet,
soweit das Eingreifen zumutbar ist. Da die Handhabung des Pen einfach ist,
dürfte diese Voraussetzung, insbesondere nach entsprechender Einweisung,
vorliegen. Nicht zu handeln wäre damit sogar eine unterlassene
Hilfeleistung, ein Straftatbestand. Im Gegenzug hat der Gesetzgeber auch
hier die Haftung sehr stark begrenzt. Sie kommt grundsätzlich nur dann in
Betracht, wenn grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wird. Außerdem
sind solche Nothelfer in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert,
wenn sie bei der Hilfeleistung selbst verletzt werden.
Eine Einweisung in die Anwendung eines Notfallpens sollte aus präventiver
Sicht unbedingt, am besten durch den behandelnden Arzt, erfolgen. Die
Einweisung bringt den Erzieherinnen und Erziehern nicht nur die
Sicherheit, korrekt zu handeln, sondern vermittelt auch weitergehende
Informationen, die dazu beitragen können, einen Notfall erst gar nicht
entstehen zu lassen.
(1)
http://www.rki.de/DE/Content/
