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SVR zu Arbeitspflicht für Asylsuchende nach § 5 AsylbLG

Asylsuchende, die Leistungen erhalten, können nach § 5 AsylbLG zur
Wahrnehmung von Arbeitsgelegenheiten verpflichtet und im Falle einer
Arbeitsverweigerung mit einer Leis-tungskürzung sanktioniert werden. Der
SVR sieht diese Regelung aus mehreren Gründen kritisch.

Aus Anlass der laufenden politischen Debatte über diese Regelung macht der
SVR rechtliche wie integrationspolitische Bedenken geltend. Nach
Einschätzung von Prof. Dr. Winfried Kluth, Mitglied im Sachverständigenrat
für Integration und Migration, ist die Regelung nach früherer
Rechtsauslegung durch das Bundesverfassungsgericht möglicherweise nicht
mit dem Grundgesetz vereinbar. „Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 GG schreiben
vor, dass niemand zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden darf. Es
gibt nur zwei Ausnahmen: eine herkömmliche allgemeine, für alle gleiche
öffentliche Dienstleistungspflicht sowie Zwangsarbeit bei einer
gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung. Weder der eine noch der
andere Fall liegen hier vor. In Anlehnung an frühere Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts könnte die Arbeitspflicht für Asylsuchende mit
Sanktionsmöglichkeit als Eingriff in die persönliche Freiheit Einzelner
verstanden werden. Eine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz ist dann
fraglich. Zudem könnten die in § 5 AsylbLG vorgesehenen Sanktionen
Unionsrecht widersprechen. Doch nicht nur aus juristischer Sicht ist
unklar, inwieweit eine Arbeitspflicht für Asylsuchende und die
aufnehmenden Gemeinden nützlich ist. Bei der Zuweisung von Arbeit und der
gleichzeitigen Androhung von Sanktionen wird ein falsches Verständnis von
Gemeinnützigkeit produziert. Dieses könnte sich nach Stimmen aus der
Engagementforschung für das erwünschte ehrenamtliche Engagement als
hinderlich erweisen.“

Zur Frage, inwiefern eine Arbeitspflicht einen Beitrag zur Integration von
Asylsuchenden leisten kann, äußert sich der Vorsitzende des SVR, Prof. Dr.
Hans Vorländer: „Es ist richtig, dass Beschäftigung einen wichtigen
Beitrag zur Integration leistet. Doch ob dies im Zuge einer Arbeitspflicht
für Asylsuchende geschehen kann, ist sehr zweifelhaft. Schließlich werden
die Arbeitsgelegenheiten wohl kaum den etwaigen Qualifikationen und auch
Interessen der Betroffenen entsprechen; sie tragen damit voraussichtlich
nicht entscheidend zu einer nachhaltigen Arbeitsmarktintegration bei. Das
schließt nicht aus, dass Personen, die ein Interesse an den rechtlich
bereits möglichen Arbeitsgelegenheiten zeigen, hierdurch einen ersten
Schritt zu einer Integration im allgemeinen Sinne tun. Grundsätzlich ist
aber wichtig, dass der Zugang zu regulärer Beschäftigung eröffnet wird;
den haben Personen im Asylverfahren nicht in allen Fällen. Im Rahmen der
letzten Gesetzesänderungen wurden aber etliche Änderungen eingeführt, um
weiteren Gruppen einen Arbeitsmarktzugang zu eröffnen – diese müssen nun
zügig umgesetzt werden.“

Über den Sachverständigenrat
Der Sachverständigenrat für Integration und Migration ist ein unabhängiges
und interdisziplinär besetztes Gremium der wissenschaftlichen
Politikberatung. Mit seinen Gutachten soll das Gremium zur Urteilsbildung
bei allen integrations- und migrationspolitisch verantwortlichen Instanzen
sowie der Öffentlichkeit beitragen. Dem SVR gehören neun
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus verschiedenen Disziplinen und
Forschungsrichtungen an: Prof. Dr. Hans Vorländer (Vorsitzender), Prof.
Dr. Birgit Leyendecker (Stellvertretende Vorsitzende), Prof. Dr. Havva
Engin, Prof. Dr. Birgit Glorius, Prof. Dr. Marc Helbling, Prof. Dr.
Winfried Kluth, Prof. Dr. Matthias Koenig, Prof. Sandra Lavenex, Ph.D.,
Prof. Panu Poutvaara, Ph.D.

Weitere Informationen unter: https://www.svr-migration.de

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Mit dem „Baltic Sea Region Health Innovation Award“ 2024 können Start-ups aus dem Ostseeraum durchstarte

Der Ostseeraum als Wachstumsmarkt für die Gesundheitswirtschaft -
Wettbewerb lockt mit finanzieller Unterstützung für innovative Ideen und
kreative Köpfe

Innovative Ideen für die Gesundheitswirtschaft im Ostseeraum: Ab sofort
können sich wieder junge Unternehmen und Gründer aus den
Ostseeanrainerstaaten sowie den Partnerländern der Nationalen
Branchenkonferenz Gesundheitswirtschaft (NBKGW) um den „Baltic Sea Region
Health Innovation Award“ (BSR HIA) bewerben. Der im Rahmen der 19. NBKGW
verliehene Preis richtet sich insbesondere an Start-ups, die für die
wirtschaftliche Verwertung ihrer Ideen sowohl finanzielle als auch ideelle
Unterstützung suchen. Der BSR HIA wird diesjährig zum vierten Mal
verliehen und ist mit insgesamt 20.000 Euro (Preisgelder sowie
Sachleistungen) dotiert. Er beinhaltet ein Preisgeld und nicht-monetäre
Sachleistungen in gleicher Höhe sowie einen Travelvoucher für die
Teilnahme an der 19. NBKGW.

Der Wettbewerb steht unter der Schirmherrschaft der Ministerpräsidentin
des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Manuela Schwesig. Er wird von der
BioCon Valley® GmbH, dem Netzwerk der Gesundheitswirtschaft für
Mecklenburg-Vorpommern, organisiert und weiteren Institutionen der Branche
des Bundeslandes unterstützt.

Neu in diesem Jahr ist der digitalisierte Bewerbungsprozess. Die Bewerber
können über das Bewerbungsformular auf https://bsrhia.de/ teilnehmen. Die
Bewerbungen müssen bis zum Sonntag, 17. März 2024, eingereicht werden.

Eine aus nationalen und internationalen Experten sowie führenden
Persönlichkeiten aus der Gesundheitswirtschaft zusammengesetzte Jury wird
in einem mehrstufigen Auswahlverfahren die Gewinner ermitteln.
Die drei Erstplatzierten erhalten neben den Geld- und Sachpreisen auch die
Möglichkeit, ihre Ideen und Konzepte dem Fachpublikum der 19. NBKGW
vorzustellen, die am 30. und 31. Mai 2024 in Rostock stattfindet und
ebenfalls von der BioCon Valley® GmbH im Auftrag des Landes Mecklenburg-
Vorpommern organisiert wird.

Der Präsident der Nationalen Branchenkonferenz Gesundheitswirtschaft und
Ideengeber des
Wettbewerbes, Prof. Marek Zygmunt, sagt: „Ich ermuntere kreative
Unternehmen der Branche ausdrücklich, sich am Wettbewerb zu beteiligen.
Wir wollen ihre Ideen, die uns Impulse geben und die Branche weiter
voranbringen.“ Der Wettbewerb bietet nationalen wie internationalen
Teilnehmern die Möglichkeit, ihre Entwicklungen einer breiten
Öffentlichkeit vorzustellen und somit auch zu vermarkten. „Darüber hinaus
soll Mecklenburg-Vorpommern vom Ausbau der internationalen Netzwerke und
der wissenschaftlichen Zusammenarbeit profitieren.“

Lars Bauer, Geschäftsführer der BioCon Valley® GmbH, sagt: „Die Gewinner
erhalten nicht nur Geld- und Sachpreise, sondern Zugang zu einem Netzwerk
an dynamischen Unternehmen, hochinnovativen Wissenschaftseinrichtungen und
engagierter Politik – dem BioCon Valley® – und damit zur
Gesundheitswirtschaft, der größten Branche von Mecklenburg-Vorpommern.“
Preisstifter 2024 sind:
• Guth‘sche Stiftung – Gemeinnützige Stiftung Dr. Gerhard Guth & Dr.
Manuela Guth
• Universitäts- und Hansestadt Greifswald
• MICROMUN Institut für Mikrobiologische Forschung GmbH
• WITENO GmbH

Über die Gesundheitswirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern:
Wenn Gesundheit auf Wirtschaft trifft, entsteht die Erfolgsbranche
Mecklenburg-Vorpommerns. 160.600 Arbeitsplätze, 6,5 Milliarden Euro
Bruttowertschöpfung: Die Gesundheitswirtschaft ist Wachstumsmotor und
Beschäftigungsgarant. Jeder Fünfte arbeitet in der Branche und jeder
siebte Euro an Bruttowertschöpfung entsteht hier.

Über die BioCon Valley® GmbH:
Die BioCon Valley® GmbH ist das Netzwerk der Gesundheitswirtschaft für
Mecklenburg-
Vorpommern. Die Landesgesellschaft ist zentraler Ansprechpartner und Motor
der Branche, stärkt Beschäftigung, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit
nachhaltig im nationalen und internationalen Maßstab. Gemeinsam mit den
Akteuren der Branche erschafft das Cluster aus gesunder Natur und
innovativen Unternehmen DAS generationenübergreifende Gesundheitsland
Mecklenburg-Vorpommern. Weitere Informationen: www.bioconvalley.org

Die Gesundheitswirtschaft im Ostseeraum:
Im Ostseeraum sind mehr als 3.000 Unternehmen, 50
Gesundheitswirtschaftscluster und -netzwerke, 75 Wissenschaftsparks und 60
Universitäten aktiv. Die Region ist zugleich einer der dynamischsten
Gesundheitsmärkte in Europa, die Nachfrage nach medizinischem Bedarf und
Dienstleistungen wächst hier überdurchschnittlich stark.
Quelle: https://scanbalt.org/region/

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Kurzzeitpflege: Ein Überblick für Angehörige und Betroffene

Kurzzeitpflege Symbolbild
Kurzzeitpflege Symbolbild

Kurzzeitpflege ist ein wichtiges Angebot für Angehörige und Betroffene von Pflegebedürftigkeit. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie alles, was Sie über Kurzzeitpflege wissen müssen, von der Beschreibung über die Vorteile bis hin zu Tipps für die Suche nach einer geeigneten Einrichtung.

Was ist Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege ist eine Form der Unterstützung für Pflegepersonen, die eine Auszeit vom Pflegen benötigen. Sie ist besonders hilfreich für Familien, die einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen. Die Kurzzeitpflege kann in verschiedenen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, z. B. in Pflegeheimen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen oder in der eigenen Wohnung mit Unterstützung ambulanter Pflegedienste.

Warum ist Kurzzeitpflege wichtig?

Das Hauptziel der Kurzzeitpflege ist es, der Pflegeperson Zeit zum Ausruhen und Erholen zu geben. Die ständige Pflege eines Angehörigen kann sehr belastend sein, sowohl körperlich als auch emotional. Die Kurzzeitpflege ermöglicht es den pflegenden Angehörigen, diese Belastung für eine gewisse Zeit abzugeben und sich selbst zu kümmern.

Wer kann Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?

Die Kurzzeitpflege kann von allen Pflegepersonen in Anspruch genommen werden, die einen pflegebedürftigen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 betreuen. Die Kosten für die Kurzzeitpflege werden von der Pflegekasse bis zu einem bestimmten Betrag übernommen.

Wie funktioniert die Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege kann in verschiedenen Formen in Anspruch genommen werden. Die häufigste Form ist die vollstationäre Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim. Hier wird der pflegebedürftige Angehörige rund um die Uhr von Fachpersonal betreut.

Welche Vorteile hat die Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege hat sowohl für die pflegenden Angehörigen als auch für die pflegebedürftigen Personen Vorteile.

Vorteile für die pflegenden Angehörigen:

  • Zeit zum Ausruhen und Erholen
  • Vermeidung von Überlastung und Burnout
  • Möglichkeit, Urlaub zu nehmen oder anderen Freizeitaktivitäten nachzugehen
  • Stärkung der eigenen Gesundheit und des Wohlbefindens

Vorteile für die pflegebedürftigen Personen:

  • Abwechslung vom Alltag
  • Neue soziale Kontakte
  • Möglichkeit, neue Aktivitäten auszuprobieren
  • Förderung der Selbstständigkeit und des Selbstbewusstseins

Beschreibung der Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist eine zeitlich begrenzte Unterbringung von Pflegebedürftigen in einer stationären Einrichtung. Die Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist, beispielsweise bei Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson. Kurzzeitpflegeeinrichtungen bieten eine umfassende Betreuung und Pflege, die auf die individuellen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen abgestimmt ist.

Vorteile der Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege bietet viele Vorteile für Angehörige und Betroffene von pflegebedürftige.

  • Entlastung für Angehörige: Angehörige können sich während der Kurzzeitpflege eine Auszeit nehmen und sich um ihre eigenen Bedürfnisse kümmern.
  • Professionelle Pflege: Pflegebedürftige erhalten in Kurzzeitpflegeeinrichtungen eine professionelle Pflege, die auf ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt ist.
  • Soziale Kontakte: Kurzzeitpflegeeinrichtungen bieten Pflegebedürftigen die Möglichkeit, soziale Kontakte zu knüpfen und ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten.
  • Erholung und Entspannung: Pflegebedürftige können sich in Kurzzeitpflegeeinrichtungen erholen und entspannen.

Tipps für die Suche nach einer geeigneten Kurzzeitpflegeeinrichtung

Wenn Sie eine Kurzzeitpflegeeinrichtung für einen Angehörigen oder sich selbst suchen, sollten Sie folgende Tipps beachten:

  • Informieren Sie sich über die verschiedenen Kurzzeitpflegeeinrichtungen in Ihrer Nähe.
  • Besuchen Sie die Kurzzeitpflegeeinrichtungen persönlich und machen Sie sich ein Bild von der Atmosphäre und dem Angebot.
  • Sprechen Sie mit dem Personal der Kurzzeitpflegeeinrichtungen und informieren Sie sich über die Leistungen und die Kosten.
  • Lesen Sie die Bewertungen von Kurzzeitpflegeeinrichtungen im Internet.
  • Fragen Sie Ihren Arzt oder Ihre Pflegekasse nach Empfehlungen für Kurzzeitpflegeeinrichtungen.

Kosten der Kurzzeitpflege

Die Kosten für die Kurzzeitpflege variieren je nach Einrichtung und Leistungsumfang. Die Kosten für die Kurzzeitpflege werden in der Regel von der Pflegekasse übernommen. Wenn die Pflegekasse die Kosten nicht übernimmt, müssen die Pflegebedürftigen oder ihre Angehörigen die Kosten selbst tragen.

So finanzieren Sie die Kurzzeitpflege: Hilfe von der Pflegekasse

Die Kurzzeitpflege ist eine wichtige Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Doch wie lässt sich die Kurzzeitpflege finanzieren? Welche Kosten übernimmt die Pflegekasse und welche Möglichkeiten gibt es für eine private Finanzierung?

Beschreibung

Die Kurzzeitpflege ist eine zeitlich begrenzte stationäre Pflege für pflegebedürftige Menschen, die vorübergehend nicht zu Hause gepflegt werden können. Die Kurzzeitpflege kann in verschiedenen Einrichtungen erfolgen, z. B. in Pflegeheimen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern.

Tips

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Kurzzeitpflege zu finanzieren. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Kurzzeitpflege in der Regel bis zu einem bestimmten Betrag. Darüber hinaus gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Kurzzeitpflege privat zu finanzieren, z. B. durch eine private Pflegeversicherung oder durch ein Darlehen.

Fazit

Kurzzeitpflege ist ein wichtiges Angebot für Angehörige und Betroffene von Pflegebedürftigkeit. Kurzzeitpflege bietet viele Vorteile, darunter Entlastung für Angehörige, professionelle Pflege, soziale Kontakte, Erholung und Entspannung. Wenn Sie eine Kurzzeitpflegeeinrichtung für einen Angehörigen oder sich selbst suchen, sollten Sie sich über die verschiedenen Angebote informieren und die Kurzzeitpflegeeinrichtungen persönlich besuchen.

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Immunantwort eines Mannes mit 217 Covid-Impfungen untersucht

Forschende der FAU finden keine negativen Auswirkungen auf das Immunsystem

Forschende der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) und
des Uniklinikums Erlangen haben einen Mann untersucht, der sich mehr als
200 Mal gegen Covid-19 hat impfen lassen. Sie waren durch Zeitungsberichte
auf ihn aufmerksam geworden. Bislang war unklar, welche Auswirkungen eine
solche Hypervakzinierung auf das Immunsystem hat. So gingen manche
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler davon aus, dass die Abwehrzellen
durch Gewöhnungseffekte weniger schlagkräftig werden. Bei dem Betroffenen
ist das jedoch nicht der Fall: Das Immunsystem arbeitet bei ihm völlig
normal. Bestimmte Abwehrzellen und Antikörper gegen SARS-CoV-2 kommen
sogar deutlich häufiger vor als bei Menschen, die nur drei Impfungen
erhalten haben. Die Ergebnisse erscheinen in der Fachzeitschrift Lancet
Infectious Diseases*.

Mehr als 60 Millionen Menschen in Deutschland sind gegen das SARS-
Coronavirus 2 geimpft, der überwiegende Teil von ihnen mehrfach. Der Mann,
den die Forscherinnen und Forscher der FAU nun untersucht haben, hat sich
nach eigenen Angaben aus persönlichen Gründen 217-mal vakzinieren lassen.
134 dieser Impfungen sind offiziell bestätigt.

„Wir sind durch Zeitungsberichte auf ihn aufmerksam geworden“, erklärt
Privatdozent Dr. Kilian Schober vom Mikrobiologischen Institut - Klinische
Mikrobiologie, Immunologie und Hygiene (Direktor: Prof. Dr. Christian
Bogdan). „Wir haben dann zu ihm Kontakt aufgenommen und ihn eingeladen,
sich in Erlangen diversen Tests zu unterziehen. Daran hatte er auch großes
Interesse.“ Schober und seine Kolleginnen und Kollegen wollten wissen,
welche Folgen eine solche Hypervakzinierung hat: Wie verändert sich durch
sie die Antwort des Immunsystems?

Impfstoffe enthalten in der Regel Teile des Erregers oder aber eine Art
Bauanleitung, mit denen die Zellen der Geimpften diese Erreger-Bausteine
selbst produzieren. Das Immunsystem lernt durch diese sogenannten
Antigene, im Falle einer späteren Infektion den eigentlichen Erreger zu
erkennen. Es kann dann schneller und schlagkräftiger reagieren. Doch was
passiert, wenn die körpereigene Abwehr sehr oft einem spezifischen Antigen
ausgesetzt wird?

„Das kann etwa bei einer chronischen Infektion wie HIV oder Hepatitis B
der Fall sein, die immer wieder aufflackert“, sagt Schober. „Es gibt
Hinweise darauf, dass bestimmte Arten von Abwehrzellen – die T-Zellen –
dann ermüden. Sie schütten dann beispielsweise weniger
entzündungsfördernde Botenstoffe aus.“ Solche und andere Gewöhnungs-
Effekte können die Immunantwort schwächen. Das Immunsystem kann den
Erreger dann nicht mehr so effektiv bekämpfen.

Blutproben aus verschiedenen Jahren untersucht

In der aktuellen Studie, an der auch Forschende aus München und Wien
beteiligt waren, finden sich dafür jedoch keine Anhaltspunkte. „Der
Betroffene hat sich in den letzten Jahren häufiger verschiedenen Bluttests
unterzogen“, erklärt Schober. „Wir konnten mit seiner Erlaubnis die
Ergebnisse dieser Analysen auswerten. In manchen Fällen waren auch Proben
eingefroren worden; diese konnten wir selber untersuchen. Wir hatten
außerdem die Möglichkeit, selbst Blutproben zu entnehmen, als sich der
Mann im Laufe der Studie auf eigenes Betreiben nochmals impfen ließ. Mit
diesen Proben konnten wir die direkte Reaktion des Immunsystems auf die
Impfung nachvollziehen.“

Ergebnis: Der Proband verfügte über eine große Menge sogenannter
T-Effektorzellen gegen SARS-CoV-2. Diese sind sozusagen die körpereigenen
Soldaten, die gegen das Virus kämpfen. Ihre Zahl war gegenüber einer
Vergleichsgruppe von dreifach geimpften Personen sogar erhöht. Bei diesen
Effektorzellen konnten die Forschenden keine Ermüdung feststellen – sie
waren ähnlich effektiv wie die von normal vakzinierten Probandinnen und
Probanden.

Daneben gibt es noch die sogenannten T-Gedächtniszellen. Sie sind die
Vorläufer der Effektorzellen: Sie können, ähnlich wie Stammzellen, immer
wieder für Nachschub an passenden Effektorzellen sorgen. „Die Zahl der
Gedächtniszellen war bei unserem hypervakzinierten Probanden genauso hoch
wie in der Vergleichsgruppe“, erklärt Katharina Kocher, eine der beiden
Erstautorinnen der Studie. „Insgesamt fanden wir also keine Anzeichen für
eine schwächere Immunantwort – eher im Gegenteil.“ Zudem zeigte selbst die
217. Impfung, die der Mann während der Studie hatte vornehmen lassen, noch
Wirkung: Die Zahl der Antikörper gegen das SARS-Coronavirus 2 erhöhte sich
durch sie ebenfalls deutlich.

Immunsystem gegen andere Erreger weiter aktiv

Die Funktion des Immunsystems gegen andere Erreger war hingegen
unverändert, wie weitere Tests zeigten. Das Abwehrsystem als solches
scheint durch die Hypervakzinierung also keinen Schaden genommen zu haben.
„Unser Proband wurde mit insgesamt acht verschiedenen Vakzinen geimpft,
darunter auch verschiedenen verfügbaren mRNA-Impfstoffen“, sagt Dr. Kilian
Schober. „Die Beobachtung, dass es trotz dieser außerordentlichen
Hypervakzinierung nicht zu erkennbaren Nebenwirkungen gekommen ist, steht
im Einklang mit der grundsätzlich guten Verträglichkeit der Präparate.“

Allerdings handele es sich um einen Einzelfall. Weitreichende Schlüsse
oder gar Empfehlungen für die Allgemeinbevölkerung ließen sich aus den
Ergebnissen daher nicht ableiten. „Nach heutigem Kenntnisstand bleibt eine
dreimalige Impfung und gegebenenfalls eine regelmäßige Auffrischung bei
vulnerablen Gruppen die Vorgehensweise der Wahl. Darüber hinausgehende
Impfungen sind nicht indiziert.“

* https://doi.org/10.1016/S1473-3099(24)00134-8

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