Zum Hauptinhalt springen

Online-Vortrag zum Thema Umwelt- und Gesundheitspsychologie bei der Gesellschaft für Nachhaltigkeit

Anlässlich der Global Climate Change Week (16. bis 23.10.2023) lädt die
Gesellschaft für Nachhaltigkeit am Mittwoch, 18.10.2023, von 17:30 Uhr bis
18:45 Uhr zum Online- Themenabend „Umwelt- und Gesundheitsverhalten: Warum
wir unser Verhalten (nicht) ändern“. Referentin ist Prof. Dr. Viviane
Scherenberg, Dekanin Public Health und Umweltgesundheit an der APOLLON
Hochschule der Gesundheitswirtschaft.

Im Rahmen der Veranstaltung erhalten die Teilnehmenden einen Einblick in
die Themenfelder Umwelt- und Gesundheitsverhalten und erfahren, warum
diese beiden Bereiche psychologisch eng miteinander verknüpft sind. Welche
Barrieren und Treiber begünstigen unsere Verhaltensweisen – und was steht
ihnen entgegen? Diesen und weiteren Aspekten geht Prof. Dr. Viviane
Scherenberg in ihrem Online-Vortrag auf den Grund.

Prof. Dr. Viviane Scherenberg ist Vizepräsidentin für Strategische
Kooperationen und Transfer und Dekanin Public Health und Umweltgesundheit
an der APOLLON Hochschule der Gesundheitswirtschaft. Bei ihrer Arbeit ist
es ihr ein besonderes Anliegen, angehende Präventionsmanager und Public
Health-Expert:innen bestmöglich auf aktuelle und zukünftige
Herausforderungen vorzubereiten. Auf wissenschaftlicher Ebene beschäftigt
sie sich damit, innovative Themen, wie etwa ePublic Health, digitale
Prävention oder auch Präventionsmarketing aus anderen
Wissenschaftsbereichen auf den Präventions- und Gesundheitsbereich zu
übertragen. Sie ist seit mehr als 15 Jahren Mitglied der Gesellschaft für
Nachhaltigkeit und des Netzwerkes Nachhaltige Ökonomie.

Die kostenlose Teilnahme an dem Vortrag ist über Zoom möglich.

  • Aufrufe: 10

STELLUNGNAHME ZUM VERFASSUNGSBESCHWERDEVERFAHREN 1 BVR 2017/21 (REGELUNGEN ZUR VATERSCHAFTSANFECHTUNG)

Nach § 1600 Abs. 2 und Abs. 3 BGB ist das Recht des per Abstammungsgutachten nachgewiesenen biologischen Vaters auf Feststellung der Vaterschaft ausnahmslos ausgeschlossen, wenn zwischen dem Kind und dem gesetzlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Diese gesetzliche Regelung wurde im Jahr 2012* vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als mit Art. 8 EMRK vereinbar festgestellt. In den vorbezeichneten, vom EGMR entschiedenen Fällen, hatten die leiblichen aber nicht rechtlichen Väter keine sozial-familiäre Beziehung. Begründet wurden diese seitens des EGMR damit, dass der Vaterschaft eines rechtlichen aber nicht leiblichen Vaters zu dem Kind, der in einem bestehenden Familienverband sich regelmäßig um das Kind kümmert, Vorrang einzuräumen sei gegenüber der Vaterschaft eines leiblichen Vaters, der sich in keinem Familienverband regelmäßig um das Kind gekümmert hat oder kümmern konnte.

 
 
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist das Recht des per Abstammungsgutachten nachgewiesenen biologischen Vaters auf Feststellung der Vaterschaft ausnahmslos ausgeschlossen, wenn zwischen dem Kind und dem gesetzlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht. In den bisher vom BVerfG und vom EGMR entschiedenen Fällen hatten die leiblichen aber nicht rechtlichen Väter keine sozial-familiäre Beziehung zu den Kindern. Begründet wurden diese seitens des EGMR damit, dass der Vaterschaft eines rechtlichen aber nicht leiblichen Vaters zu dem Kind, der in einem bestehenden Familienverband sich regelmäßig um das Kind kümmert, Vorrang einzuräumen sei gegenüber der Vaterschaft eines leiblichen Vaters, der sich in keinem Familienverband regelmäßig um das Kind gekümmert hat oder kümmern konnte.

 
Im nun vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall verhält es sich aber so, dass der Beschwerdeführer als biologischer Vater selbst eine sozial-familiäre Beziehung zum leiblichen Kind hat. Eine Vorrangstellung des Mannes, der sich im Gegensatz zum leiblichen Vater im Familienverband um das Kind kümmert, ist im gegenwärtigen Fall somit nicht mehr erkennbar. 

 
Leider ist der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.08.2023 nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls welche Bindung der rechtliche Vater mit dem Kind hat. Bekannt ist bisher nur, dass dieser Mann als rechtlicher Vater gilt, während mitgeteilt wurde, dass eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und Beschwerdeführer besteht. Aber darauf kommt es nicht entscheidend an. Denn selbst wenn das Kind zu beiden Männern eine sozial-familiäre Beziehung pflegt bzw. diese mit ihm, ist es weder aus dem Aspekt des Kindeswohls noch aus dem Gesichtspunkt des grundgesetzlichen Gleichheitsgrundsatzes zu vertreten, dem leiblichen Vater die Vaterschaft zu verwehren und der rechtlichen Vaterschaft den Vorzug zu geben. 

 
Dies gilt erst Recht, sollte der rechtliche Vater keine sozial-familiäre Beziehung zum Kind (mehr) pflegen. Aber selbst wenn beide Männer eine vergleichbar gute sozial-familiäre Beziehung zum Kind pflegen, hat der leibliche Vater gegenüber dem nur rechtlichen Vater eine wesentliche Eigenschaft, die dem rechtlichen Vater fehlt: das Kind stammt von ihm ab! Der rechtliche Vater kann außer seiner rechtlichen Vaterschaft und seiner mutmaßlichen sozial-familiären Beziehung nur dessen Paarbeziehung der Mutter vorweisen, sofern eine solche überhaupt noch besteht.

 
Das Bundesverfassungsgericht hat nun zu entscheiden, welcher Vaterschaft es den Vorzug gibt, nämlich der des leiblichen Vaters mit einer sozial-familiären Beziehung zum Kind oder der des rechtlichen Vaters mit einer (mutmaßlich) sozial-familiären Beziehung und (mutmaßlicher) Paarbeziehung zum Kind.

 
Würde das Bundesverfassungsgericht der Vaterschaft des rechtlichen Vaters den Vorzug geben, kann dies außer mit der bestehenden sozial-familiären Beziehung nur noch mit der Paarbeziehung zwischen ihm und der Mutter begründet werden. Dies würde aber bedeuten, dass das ausschlaggebende Argument ein solches ist, das für das Kindeswohl völlig unbeachtlich ist. Außerdem ist es angesichts der hohen Zahl von Trennungen und Scheidungen grundsätzlich nicht unwahrscheinlich, dass die Paarbeziehung zur Mutter und infolge dessen die sozial-familiäre Beziehung zum Kind durch eine Eltern-Kind-Entfremdung zerbrechen könnte, die in etwa 20 % der Trennungs- und Scheidungsfälle ein schlimmes Schicksal für Trennungskinder ist. 

 
Ein solches Schicksal hingegen droht der leiblichen Vaterschaft nicht. Er ist mit der Mutter nicht (mehr) liiert und pflegt trotzdem eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind. Eine Eltern-Kind-Entfremdung ist daher ausgeschlossen. Andernfalls wäre sie längst eingetreten. Die Vaterschaft des leiblichen Vaters stellt daher die für die Zukunft des Kindes stabilere dar. „Vor diesem Hintergrund vertritt der Väteraufbruch für Kinder e. V. die Ansicht, dass dem leiblichen Vater die Anerkennung der Vaterschaft ermöglicht und der Gesetzgeber aufgefordert werden muss, § 1600 Abs. 2 und Abs. 3 BGB innerhalb einer zu setzenden Frist zu reformieren. Bis zu dessen Gesetzesreform muss eine Übergangsmöglichkeit durch das Bundesverfassungsgericht angeordnet werden, damit dem Kindeswohl sofort gedient ist“, so Marcus Gnau, Jurist und Bundesvorstandsmitglied des Väteraufbruch für Kinder e.V.

 
„Ob eine doppelte Vaterschaft angesichts der Reform des Abstammungsrechts („Mit-Mutterschaft“) mit dem Grundgesetz vereinbar ist, sollte das Bundesverfassungsgericht als Lösung des Problems prüfen. Denn wenn ein Kind zwei Mütter haben kann, was spricht dann gegen zwei Väter?“, so Marcus Gnau weiter. Allen Kindern beide Eltern !!
 
 
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Bundesgeschäftsstelle
Herzogstr. 1a, 60528 Frankfurt/M.
Tel.  069 - 13 39 62 90
eMail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
 
Beitrags- und Spendenkonto: 
Frankfurter Volksbank eG
DE31 5019 0000 7700 0180 70
 
Infomöglichkeiten:
kostenloses Abo Newsletter:  https://vaeteraufbruch.de/newsletter

 

  • Aufrufe: 16

Beatrice Rammstedt erhält den renommierten „Alfred-Binet-Preis zur Förderung der Qualität in der Psychodiagnostik"

Professorin Rammstedt erhält den Preis für ihre Forschung im Bereich der
psychologischen Diagnostik sowie für die Etablierung diagnostischer
Verfahren zur Erfassung psychischer Merkmale in weiteren
sozialwissenschaftlichen Disziplinen.

Professorin Rammstedts Forschung im Bereich der psychologischen Diagnostik
und insbesondere ihre Entwicklungen von ultra-kurzen Instrumenten zur
Messung psychologischer Merkmale hat maßgeblich zur Sichtbarkeit und
Erhebung dieser Merkmale in Disziplinen außerhalb der
Persönlichkeitspsychologie beigetragen.

Für diese in den vergangenen über zwei Jahrzehnten geleistete Arbeit wurde
Prof. Rammstedt, stellvertretende Institutsleiterin bei GESIS - Leibniz-
Institut für Sozialwissenschaften, im Rahmen der Fachgruppentagung
„Differentielle Psychologie, Persönlichkeitspsychologie und Psychologische
Diagnostik“ in Salzburg jetzt mit dem Alfred-Binet-Preis ausgezeichnet.

In ihrer Laudatio hebt Professorin Tuulia Ortner, Leiterin der Abteilung
Psychologische Diagnostik am Fachbereich Psychologie der Paris Lodron
Universität Salzburg, hervor: „Frau Professorin Dr. Beatrice Rammstedt
wird für ihre exzellenten Adaptionen bestehender diagnostischer Verfahren,
ihre innovativen Testentwicklungen und ihr überragendes Engagement für die
Psychologische Diagnostik geehrt. Ihrem Einsatz in nationalen wie
internationalen Gremien ist es zu verdanken, dass die Qualität der
Erfassung psychischer Merkmale in großen internationalen und
repräsentativen Umfragen entscheidend verbessert wurde und andere,
sozialwissenschaftliche Disziplinen die Erkenntnisse der Psychologischen
Diagnostik nutzen. Damit hat Beatrice Rammstedt, die eine der
profiliertesten und international sichtbarsten Vertreterinnen der
Psychologischen Diagnostik ist, das Ansehen der Psychologischen Diagnostik
weltweit verbessert.“

Der "Alfred-Binet-Preis zur Förderung der Qualität in der
Psychodiagnostik" wird von der Firma Hogrefe gestiftet und ist mit einem
Preisgeld in Höhe von 2.500 € dotiert. Er wird an Einzelpersonen oder
Forschungsteams verliehen, die einen herausragenden Beitrag zur Förderung
der Qualität in der Psychodiagnostik geleistet haben.

Ansprechpartnerin bei GESIS – Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften:

  • Aufrufe: 18

Starke Netzwerke, starke Familien: Projekt zur Gesundheitsförderung in Kitas abgeschlossen

Die COVID-19 Pandemie zu Beginn des Projektes war eine Herausforderung.
Trotzdem wurden Angebote wie Bewegungsparcours, Eltern-Kind-Yoga,
Stadtteilspaziergänge oder gemeinsam erstellte Kochbücher am Ende
partizipativ umgesetzt.

Starke Netzwerke, starke Familien – mit diesem Ziel startete im Januar
2020 das vom Bundesministerium für Gesundheit geförderte
Praxisforschungsprojekt „NetFami“. Im Projekt wurden bundesweit neun
Einrichtungen (Kitas oder Familienzentren) bei der partizipativen
Gestaltung von Gesundheitsförderung mit Familien im Sozialraum
unterstützt. Forscher*innen der Hochschule für Gesundheit in Bochum (HS
Gesundheit) haben das Projekt wissenschaftlich begleitet, für die
Koordination war der Jugendhilfeträger transfer e.V. aus Köln zuständig.

Zu Beginn des Projektes, das nun nach dreijähriger Laufzeit mit
Abschlussfesten in den Regionen der beteiligten Einrichtungen zu Ende
ging, wurden Fachkräfte und Einrichtungsleitungen zum Thema Partizipation
geschult. Anschließend wurden gemeinsam mit Familien und
Netzwerkpartner*innen Bedarfe und Bedürfnisse einrichtungsspezifisch
identifiziert und Planungsprozesse zur Entwicklung von
gesundheitsfördernden Maßnahmen initiiert. „Die Partizipation der Familien
und die Vernetzung der Akteur*innen im Sozialraum der Kitas sollen dazu
beitragen, dass Gesundheitsförderung gleichermaßen alle Familien erreicht
und Partizipation langfristig als methodisches Handeln in den Alltag der
beteiligten Einrichtungen integriert wird“, beschreibt Prof.in Dr.in Eike
Quilling, Vizepräsidentin für Forschung und Transfer der HS Gesundheit,
den Hintergrund des Projektes.

„Die COVID-19 Pandemie direkt zu Projektbeginn war eine große
Herausforderung“, berichtet Oliver Schmitz von transfer e.V. „Auch im
weiteren Verlauf war der Regelbetrieb durch Schließungen,
Kontaktbeschränkungen und Krankheitswellen immer wieder stark
eingeschränkt. Dennoch sind sechs Einrichtungen am Ball geblieben und
haben gemeinsam mit Eltern und zum Teil auch Netzwerkpartner*innen
Maßnahmen geplant und umgesetzt.“ Gleichzeitig wurde im Projekt deutlich,
dass die Entwicklung einer Partizipationskultur ein langwieriger Prozess
ist und es dafür zusätzlicher zeitlicher und personeller Ressourcen in den
Einrichtungen bedarf.

Die im Rahmen von „NetFami“ entstandenen Angebote sind ganz
unterschiedlich. Bei vielen Einrichtungen ging es zunächst darum, nach dem
ersten Lock Down wieder miteinander in Kontakt zu kommen, weswegen
Sommerfeste (zum Beispiel mit Bewegungsparcours oder gemeinsamer
Kochaktion) veranstaltet wurden. Aber auch Eltern-Kind-Yoga,
Stadtteilspaziergänge und Kochbücher wurden zusammen mit den Beteiligten
geplant.

Tobias Urmoneit, Einrichtungsleitung vom Familienzentrum Falkenkinder in
Marl, beschreibt: „Durch die Teilnahme am Projekt haben wir es geschafft,
trotz Corona etwas hier in der Einrichtung auf die Beine zu stellen.
NetFami hat uns in der Zeit der Pandemie einen Impuls gegeben, mehr zu
machen, als man sich hätte vorstellen können.“ Steffi, eine Mutter, die
von Beginn an mit im Projekt aktiv war, hebt besonders zwei Faktoren
hervor, die zum Gelingen des Projektes beigetragen haben: „Damit Eltern in
solchen Kitaprojekten mitmachen können, ist es besonders wichtig, auch die
Geschwisterkinder mit zu betreuen und familienfreundliche Zeitfenster zu
wählen.“ Marcel Schneider, Einrichtungsleitung der Kita Regenbogen in
Recklinghausen, ergänzt: „Ich finde das Thema Resilienz besonders wichtig.
Während der Pandemie hat sich gezeigt, dass Menschen an ihre psychischen
Grenzen geraten können, weshalb es uns wichtig ist, die Kinder und
Familien auch emotional durch entsprechende Angebote zu unterstützen.“

  • Aufrufe: 18