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Aida sagt Metropolen-Kreuzfahrten mit AIDAprima zu Ostern kurzfristig ab – Betroffene sollten Schadensersatz fordern

Aida strich vor Kurzem gleich zwei der einwöchigen Metropolenkreuzfahrten mit der AIDAprima am 30.03.2023 und 06.04.2023 aus sogenannten operativen Gründen. „Betroffene sollten dies nicht einfach hinnehmen. Nachdem Aida die Absage der Reisen zu verantworten hat, bestehen über die Erstattung des Reisepreises oder kostenfreie Umbuchungsoptionen hinaus erhebliche Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude“, berichten Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg, die die Plattform Kreuzfahrt-Anwalt.de betreibt.

Viele Kreuzfahrer hatten sich seit Langem auf ihre Reise mit der AIDAprima gefreut. Auf den beiden Reisen, die am 30.03.2023 und am 06.04.2023 beginnen hätten sollen, standen Metropolen wie Rotterdam, Hamburg und Paris auf dem Programm. Doch wenige Wochen vor Reisebeginn erhielten die Kunden von Aida vollkommen unerwartet die schlechte Nachricht, dass diese Kreuzfahrten abgesagt werden. Dort teilt die Rostocker Reederei lapidar mit, dass die Reisen mit AIDAprima aus operativen Gründen leider nicht stattfinden könnten.

Absage der Kreuzfahrten mit der AIDAprima – AIDA muss schnell regulieren

Das Pauschalreiserecht ist eindeutig: Sagt der Veranstalter eine Reise ab, muss er den gezahlten Reisepreis innerhalb von 14 Tagen nach der Absage vollständig erstatten. „Wenn die Absage also am 01.03.2023 erfolgt ist, hat Aida sämtliche geleistete Zahlungen bis spätestens 15.03.2023 vollständig an den Kunden zurückzuzahlen. Geschieht dies nicht, befindet sich Aida in Verzug“, erläutert Rechtsanwalt Göpfert.

Nach der gesetzlichen Lage ebenso klar ist, dass sich Betroffene nach einer Reiseabsage nicht auf kostenfreie Umbuchungsangebote verweisen lassen müssen. Zudem steht den Kunden von Aida ein Anspruch auf Ersatz nutzloser Aufwendungen zu, wenn beispielsweise bereits Ausflüge gebucht und bezahlt worden sind.

Reiseabsage aus operativen Gründen bei der AIDAprima – Zusätzlich Anspruch auf Schadensersatz

Immer dann, wenn die Reiseabsage aus Gründen erfolgt, die dem Verantwortungsbereich des Veranstalters zuzuordnen sind, besteht neben den vorgenannten Rechten darüber hinaus ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Die Rechtsprechung hierzu ist verbraucherfreundlich. Gerichte sprachen Reisenden, je nach Zeitpunkt und Grund der Absage, 50 bis zu 100 Prozent des Reisepreises als Schadensersatz zu. Das Besondere und vielen Kreuzfahrern nicht Bewusste ist, dass diese Ansprüche zusätzlich zur Rückzahlung des Reisepreises geltend gemacht werden können. Wird also eine Kreuzfahrt mit einem Reisepreis von 2.000,00 € abgesagt, stehen Schadensersatzsummen von 500 € bis 1.000 € im Raum.

„Für uns nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Veranstalter in solchen Fällen die Ansprüche der Kunden schlicht ignorieren. Natürlich bedarf es im Einzelfall einer Prüfung der konkreten Umstände. Liegt die Verantwortung für die Reiseabsage allerdings, wie vorliegend wohl unstreitig, bei Aida, dann ist Schadensersatz zu leisten“, stellen die erfahrenen Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de heraus.

Kreuzfahrer, die mit der AIDAprima auf die Metropolentour gehen wollten, sollten daher handeln und sich nicht beschwichtigen lassen. Der Gesetzgeber hat Reisenden bei Reiseabsagen durch den Veranstalter nicht ohne Grund einen Schadensersatzanspruch eingeräumt. Diese Entschädigung soll einen Ausgleich zwischen Unternehmer und Verbraucher schaffen. Der Veranstalter soll nicht aus wirtschaftlichen Interessen heraus vergessen, dass er mit einem kostenbaren Gut, nämlich der Urlaubszeit des Reisenden „wettet“. Der Reisende hat in aller Regel auch nicht die Möglichkeit, seine Pläne kostenfrei zu ändern. Umgekehrt muss dies selbstverständlich ebenfalls gelten.

Über Kreuzfahrt-Anwalt.de

Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Kreuzfahrt-Anwalt.de bietet Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach der Erstprüfung besteht für Kreuzfahrer die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen.

Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte ausschließlich die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.

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Reisebefragung zur ITB: 90 Prozent wollen in diesem Jahr reisen!

  • 63 Prozent fahren ins europäische Ausland, knapp jeder vierte weiter weg
  • Ostsee ist in Deutschland absoluter Favorit
  • Urlaub darf durchschnittlich 1.080 Euro/Kopf kosten

Das ist sie wieder – die deutsche Reiselust! Nachdem sie in der Pandemie auf nur noch 50 Prozent sank, d.h. nur noch jeder Zweite wollte 2020 in den Urlaub fahren, stieg sie jetzt wieder auf 62 Prozent an. So stark war die Reiselust bei den Deutschen schon lange nicht mehr (siehe Grafik in der Anlage). Und sie planen ausgiebig: Neun von zehn Befragten des prisma-Trend-Panels wollen in diesem Jahr in den Urlaub fahren, mehr als 80 Prozent der Befragten haben eine große Reise mit mindestens fünf Übernachtungen geplant, zwei Drittel planen mindestens einen Kurztrip (mit bis zu zwei Übernachtungen) oder eine Kurzreise (drei bis vier Übernachtungen). Das sind die aktuellen Ergebnisse, die der Düsseldorfer PRISMA-Verlag passend zur in Berlin stattfindenden ITB, der weltweiten Leitmesse der Reisebranche, über die delta-Marktforschung erhoben hat. 

Demnach haben die Bundesbürger ein durchschnittliches Pro-Kopf-Budget von 1.080 Euro für ihren Urlaub in diesem Jahr. Zwölf Prozent haben sogar ein Budget von mindestens 2.000 Euro pro Kopf. Wer gern in Deutschland unterwegs ist, und das sind 80 Prozent der Befragten, den zieht es an die Ostsee – mit 75 Prozent der bundesdeutsche Favorit, gefolgt von der Nordsee mit 72 Prozent. 63 Prozent der Befragten fahren gern ins europäische Ausland, 22 Prozent ins außereuropäische Ausland. Innerhalb Europas liegt Österreich bei den prisma-Trendsettern mit 63 Prozent knapp vor Italien (62 Prozent), den Niederlanden (61 Prozent) und Spanien (60 Prozent).

An der Befragung haben im Zeitraum vom 26. bis zum 31. Januar 2023 1.104 Personen beim Onlinepanel prisma-Trend teilgenommen. Abgefragt wurden unter anderem die gegenwärtige Reiselust, die Reisebereitschaft, die Urlaubsplanung 2023 (präferierte Reiseziele, Reisearten, Unterbringungsmöglichkeiten), die Relevanz von Nachhaltigkeitsaspekten beim Reisen und das Buchungsverhalten.

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Hafenausfälle und Versorgungsengpässe bei der Weltreise 2022 mit AIDAmar – Passagiere sollten Minderung und Entschädigung verlangen

Die Passagiere auf der AIDAmar haben sich ihre Weltreise 2022/2023 bestimmt anders vorgestellt. Neben Versorgungsengpässen kam es insbesondere auch zu erheblichen Routenänderungen und Hafenausfällen. „Teilnehmer dieser kostspieligen Weltreise auf der AIDAmar sollten all dies nicht einfach klaglos hinnehmen, sondern gegen Aida eine Minderung des Reisepreises und Schadensersatz geltend machen“, stellen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte, welche die Plattform Kreuzfahrt-Anwalt.de betreibt, klar.

Ende Oktober 2022 begannen die Passagiere der AIDAmar ihre Weltreise von Hamburg aus. Zahlreiche interessante Destinationen auf verschiedenen Kontinenten standen auf dem Programm. Dementsprechend groß war die Vorfreude auf eine Reise, die man in aller Regel nur einmal im Leben macht. Viele sind umso verärgerter, dass die Kreuzfahrt bei Weitem nicht das gehalten hat, was sie versprach. Ganz abgesehen davon, dass die AIDAmar die Weltreise kurzfristig von der defekten AIDAsol übernehmen musste, häuften sich spätestens seit Buenos Aires, wo das Schiff eigentlich beladen werden sollte, die Beschwerden über die Verfügbarkeit und die Qualität von Speisen und Getränken.

Routenänderungen bei der Weltreise auf der AIDAmar

Doch damit nicht genug. Weitaus gravierender ist es, dass zahlreiche der geplanten Häfen ausfielen. Einige der Hafenausfälle waren dem Versuch geschuldet, die Versorgungsengpässe durch das Anlaufen anderer Häfen in den Griff zu bekommen. „So wurden beispielsweise Rarotonga auf den Cookinseln, und Nuku´alofa in Tonga wegen des außerplanmäßigen Beladens der AIDAmar in Tahiti nicht angelaufen. Auch Ile des Pins wurde aus Zeitmangel einfach gestrichen“, weiß Rechtsanwalt Göpfert aus der Praxis zu berichten. Neben diesen im Verantwortungsbereich von Aida liegenden Hafenausfällen kam es zu weiteren, teils wetterbedingten Änderungen des Reiseplans.  

Abweichung zur gebuchten Reise rechtfertigt Minderung – auch wetterbedingte Routenänderung keine Ausnahme

Wenn die Kreuzfahrt nicht entsprechend der Buchung durchgeführt wird, sondern es zu Abweichungen bei den Reisezielen kommt, bestehen Minderungsansprüche. Denn die einseitige Änderung der Reiseleistung ist generell auch auf Basis von AGBs nur vor Beginn der Reise rechtlich zulässig. „Dies gilt auch dann, wenn die Routenänderung wetterbedingt ist oder sonst dem Phänomen der höheren Gewalt zuzuschreiben ist. Denn der Gesetzgeber hat Minderungsansprüche ganz bewusst vom Verschulden des Veranstalters entkoppelt. Maßgeblich und allein entscheidend ist, dass die Reise nicht wie gebucht stattfindet“, stellt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann klar.

Die zahlreichen Umroutungen auf der AIDAmar ziehen damit zwingend nicht unerhebliche Minderungsansprüche nach sich, was einigen Kreuzfahrern gar nicht bekannt sein dürfte. „Außerdem entfällt oft auch ein Teil der Kosten, was zu spürbaren Einsparungen der Reederei führt, die abzurechnen sind und die auch dem Reisegast zugutekommen müssen“, erklären die erfahrenen Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de.

Nach Auffassung der Rechtsanwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de sollten Betroffene wegen der Hafenausfälle und Routenänderungen auf der AIDAmar daher unbedingt prüfen lassen, in welcher Höhe Minderungsansprüche bestehen. Diese werden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet und können sich schnell auf mehrere Tausend Euro summieren.

Umroutung auf der AIDAmar: Auch Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude denkbar

Neben der Minderung des Reisepreises stehen auch Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude im Raum. Denn der Grund für einen Großteil der Reiseänderungen liegt im Verantwortungsbereich von Aida. Der Veranstalter hat grundsätzlich für die ordnungsgemäße Verpflegung der Gäste zu sorgen, und zwar ohne, dass zur Beseitigung von Versorgungsengpässen der Reiseplan völlig durcheinander gerät. „Das Besondere und vielen Betroffenen nicht Bewusste ist, dass Entschädigungsansprüche zusätzlich zu der Minderung des Reisepreises geltend gemacht werden können. Bei einem Reisepreis von 70.000 € beliefe sich die Schadensersatzsumme schon bei Ansatz von 10 % auf immerhin 7.000 €“, merken die Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de an.

Keinesfalls sollte man daher auf seine Rechte verzichten oder vorschnell „Bordguthaben“ oder kleinere Vergünstigungen für künftige Reisen als Entschädigung akzeptieren. Die Ansprüche können bis zu 2 Jahre geltend gemacht werden. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Tag, an dem die Kreuzfahrt laut Vertrag enden sollte.

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Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Kreuzfahrt-Anwalt.de bietet Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung etwaiger im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach Erstprüfung besteht für Verbraucher die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen.

Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.

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Routenänderung auf der Reise Große Winterpause Kanaren 1 mit AIDAbella – Betroffene sollten Minderung und Schadensersatz geltend machen

Kreuzfahrer sind oft bereit, kleinere Planänderungen auf ihrer Reise klaglos hinzunehmen. Doch auf der mit „Große Winterpause Kanaren 1 mit AIDAbella“ betitelten Reise lief so vieles schief, dass zahlreiche Gäste wegen der nicht nur wetterbedingten, sondern auch aus operativen Gründen erfolgten Routenänderungen ziemlich enttäuscht und teils auch wütend von der Reise am 08.12.2022 zurückkehrten. „Teilnehmer dieser Kreuzfahrt sollten die Umroutungen nicht einfach klaglos hinnehmen, sondern gegen Aida Ansprüche auf Reisepreisminderung und Schadensersatz geltend machen“, stellen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte, welche die Plattform Kreuzfahrt-Anwalt.de betreibt, klar.

Kreuzfahrer kennen die Vorfreude: Endlich wieder Schiff, Schaukeln und Meer. So freuten sich auch die Passagiere der AIDAbella auf ihre Kreuzfahrt „Große Winterpause Kanaren 1“, die am 12.11.2022 von Hamburg aus startete. Doch leider verlief die Kreuzfahrt ganz anders als geplant.

Routenänderungen auf der AIDAbella

Bereits am ersten Tag erhielten die Passagiere per Kabinenbrief die Nachricht, dass der Hafen von Portland aufgrund der Wetterlage nicht angelaufen werden kann. Die zweite Änderung der planmäßigen Route wurde den Teilnehmern der Kreuzfahrt schon wenige Tage vor Reisebeginn präsentiert. Aus operativen Gründen werde die AIDAbella nicht zwei Tage, sondern lediglich einen Tag in Teneriffa anlegen. Die dritte Abweichung von der gebuchten Route ließ sodann auch nicht lange auf sich warten. Aufgrund eines Lotsenstreiks in Lissabon konnte die AIDAbella nicht wie geplant vom 30.11. bis zum 01.12.2022 in Lissabon festmachen. Die Liegezeit in der portugiesischen Hauptstadt wurde auf einen Tag verkürzt.

Doch damit nicht genug. Der traurige „Höhepunkt“ war sodann schlussendlich der ersatzlose Ausfall des französischen Hafens in Honfleur. Gerade die Art und Weise der Kommunikation führte bei vielen Passagieren zu großer Verärgerung. „So soll der Kapitän des Schiffs in seinem einminütigen Auftritt schlicht mitgeteilt haben, dass Honfleur aus operativen Gründen nicht angefahren werden kann. Eine Erklärung, was diese „operativen“ Gründe denn im Einzelnen sein sollen, lehnte er jedoch ab“, weiß Rechtsanwalt Dr. Hoffmann aus der Praxis zu berichten.

Bezeichnenderweise endete die Kreuzfahrt auf der AIDAbella sodann auch mit einem „großen Knall“. Beim Anlegen in Hamburg rammte das Schiff die Pier und wurde im Heckbereich beschädigt. Nach den Instandsetzungsarbeiten startete die AIDAbella ihre nächste Reise in die Große Winterpause in die Karibik erst mit einer Verspätung von rund 50 Stunden, wobei bereits jetzt zahlreiche der gebuchten Häfen ausgefallen sind.

Abweichung zur gebuchten Reise rechtfertigt Minderung – auch wetterbedingte Routenänderung keine Ausnahme

Wenn die Kreuzfahrt nicht entsprechend der Buchung durchgeführt wird, sondern es zu Abweichungen bei den Reisezielen kommt, bestehen Minderungsansprüche. Denn die einseitige Änderung der Reiseleistung ist generell auch auf Basis von AGBs nur vor Beginn der Reise rechtlich zulässig. Hieran ändert grundsätzlich auch der Grund einer solchen Routenänderung nichts, auch dann nicht, wenn er vermeintlich dem Phänomen der höheren Gewalt zuzuschreiben ist.

Die zahlreichen Umroutungen auf der AIDAbella ziehen dabei stets erhebliche Minderungsansprüche nach sich, was deutschen Verbrauchern meist völlig unbekannt ist. „Außerdem entfällt auch oft ein Teil der Kosten, was zu spürbaren Einsparungen der Reederei führt, die abzurechnen sind und die auch dem Reisegast zugutekommen müssen“, erklären die erfahrenen Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de.

Nach Auffassung der Rechtsanwälte von Kreuzfahrt-Anwalt.de sollten Betroffene bei den aktuellen Umroutungen auf der AIDAbella daher prüfen lassen, in welcher Höhe Minderungsansprüche bestehen. Diese werden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet und können sich schnell auf mehrere Hundert oder gar Tausend Euro summieren.

Umroutung auf der AIDAbella: Auch Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude denkbar

Neben der Minderung des Reisepreises stehen auch Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude im Raum. Denn der Grund für die aus „operativen“ Gründen erfolgten Reisänderungen liegt im Verantwortungsbereich von Aida. Die Rechtsprechung hierzu ist grundsätzlich verbraucherfreundlich. Die einschlägigen Urteile verschiedener Gerichte im Bundesgebiet zeigen, dass zwischen 20 und 50 Prozent des Reisepreises als zusätzlicher Entschädigungsanspruch in Betracht kommen. „Das Besondere und vielen Betroffenen nicht Bewusste ist, dass dieser Ansprüche zusätzlich zu dem Minderungsanspruch geltend gemacht werden kann. Bei einem Reisepreis von 5.000 € beliefe sich die Schadensersatzsumme schon bei Ansatz von 30 % auf immerhin 1.500 €“, erläutern die Verbraucherschützer von Kreuzfahrt-Anwalt.de.

Keinesfalls sollte man auf solche Ansprüche verzichten oder vorschnell „Bordguthaben“ oder kleinere Vergünstigungen für künftige Reisen als Entschädigung akzeptieren. Die Ansprüche können bis zu 2 Jahre geltend gemacht werden. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Tag, an dem die Kreuzfahrt laut Vertrag enden sollte.

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Kreuzfahrt-Anwalt.de ist ein Angebot der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg. Kreuzfahrt-Anwalt.de bietet Verbrauchern eine kostenfreie und unverbindliche Erstprüfung etwaiger im Raum stehender Ansprüche im Zusammenhang mit Kreuzfahrten an. Nach Erstprüfung besteht für Verbraucher die Möglichkeit, eine qualifizierte außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Anbieter zu einem garantierten Festpreis zu buchen.

Entscheidend für den Erfolg eines Vorgehens gegen Großkonzerne bzw. eines „Kampfes David gegen Goliath“ ist insbesondere im Kreuzfahrtrecht die Betrachtung des Einzelfalles. Seit jeher nimmt die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg die rechtlichen Interessen von Verbrauchern in wenigen, ausgewählten Rechtsgebieten wahr, die sie auf höchstem Niveau beherrscht. So vertraten die Verbraucherschützer der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen Großunternehmen und erstritten wegweisende, bundesweit beachtete Entscheidungen.

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