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Waldschäden in Hessen schneller erfassen: Forschungsteam generiert hochaufgelöste Satellitenbilder mittels KI

Waldschäden nehmen durch den Klimawandel zu, auch in Hessen, einem der
waldreichsten Bundesländer Deutschlands. Das gemeinsame Forschungsprojekt
„SENSURE Wald“ der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt (NW-FVA),
des Landesbetriebs HessenForst und der Hochschule RheinMain (HSRM)
entwickelt seit diesem Jahr KI-Modelle, die die räumliche Auflösung von
Satellitendaten verbessern und so Veränderungen des Waldes exakter und
schneller erfassen können. Dadurch sollen Waldzustandsanalysen schnell
durchgeführt und Maßnahmen, wie zum Beispiel Aufforstung oder Holzernte,
rasch an aktuelle Gegebenheiten angepasst werden können.

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Wohin, wenn die Welt untergeht?

Dr. Florian Ulrich Jehn hat in einer internationalen Studie mögliche
globale Katastrophen untersucht: Was macht Gesellschaften
widerstandsfähig? Und welche Länder sind am besten darauf vorbereitet?
Seuche, Blackout, nuklearer Konflikt – es sind viele Katastrophenszenarien
denkbar, die Auswirkungen im globalen Maßstab haben. Kein Ort der Erde ist
gegen sämtliche solcher Risiken abgesichert, so lautet das nüchterne Fazit
der internationalen Forschungsarbeit von Dr. Florian Ulrich Jehn. Wohl
aber unterscheidet sich die Widerstandskraft verschiedener Länder.

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Vergleich der Widerspruchs-Erfolgsquoten bei Jobcenter, Pflegegrad und Krankenkasse

Wie oft führen Widersprüche zu einer Änderung? Ein Faktencheck der kursierenden Erfolgsquoten

Stand: August 2026

Kurzfassung

Wer nach der Erfolgsquote von Widersprüchen sucht, findet Angaben zwischen 2 und 50 Prozent. Die meisten davon sind nicht falsch. Sie messen nur unterschiedliche Dinge.

Ein Widerspruchsverfahren hat mehrere Stationen, und für jede existiert eine eigene Zahl: wie oft überhaupt widersprochen wird, wie oft ein Gutachter seine Empfehlung ändert, wie oft die Behörde ihren Bescheid ändert und wie oft ein Gerichtsverfahren zugunsten der Betroffenen endet. Wer eine dieser Zahlen als „die Erfolgsquote" ausgibt, verkürzt.

Bereich Aussagekräftigste Zahl Was sie misst Quelle
Jobcenter 30,9 Prozent (2025) Anteil der erledigten Widerspruchsverfahren, in denen der Bescheid ganz oder teilweise geändert wurde Bundesagentur für Arbeit
Pflegegrad 29,6 Prozent (2020 bis 2022) Anteil der Widersprüche gegen MD-Erstgutachten, bei denen bereits ursprünglich die Voraussetzungen für eine andere Einstufung vorlagen Bundesregierung auf Basis von MD-Daten
Krankenkasse rund 40 Prozent (2021) Anteil der erledigten Widersprüche mit ganz oder teilweise positivem Ausgang bei 22 Krankenkassen Finanztip

Von diesen drei Bereichen gibt es nur für das SGB II eine regelmäßig veröffentlichte bundesweite amtliche Widerspruchs- und Klagestatistik.

Warum drei Ratgeber drei verschiedene Zahlen nennen

Suchen Sie einmal nach der Erfolgsquote beim Pflegegrad-Widerspruch. Sie stoßen auf „knapp 50 Prozent", auf „29 bis 30 Prozent", auf „rund 33 Prozent" und, wenn Sie weit genug scrollen, auf „2,3 Prozent". Die meisten Seiten nennen keine Quelle. Die wenigen, die eine nennen, verweisen auf dieselben zwei oder drei Ausgangspunkte.

Dahinter stecken zwei Effekte, die beim Abschreiben verloren gehen.

Der Bezugsgrößen-Effekt. Eine Quote braucht einen Nenner. Man kann rechnen gegen alle versandten Bescheide, gegen alle eingelegten Widersprüche, gegen alle im Berichtszeitraum erledigten Verfahren oder gegen die Teilmenge, die bis zu einer förmlichen Entscheidung durchgehalten wurde. Vier Nenner, vier Zahlen, ein Sachverhalt.

Der Stationen-Effekt. Wichtiger und seltener erklärt. Ein Widerspruch durchläuft mehrere Stellen. Beim Pflegegrad etwa erstellt der Medizinische Dienst ein neues Gutachten, den Bescheid erlässt aber die Pflegekasse. Eine geänderte Gutachtenempfehlung ist nicht dasselbe wie ein stattgegebener Widerspruch, auch wenn beides gern in einen Topf geworfen wird.

Dazu kommt eine Definitionsfrage: Wer Teilerfolge mitzählt, kommt auf höhere Werte als wer nur volle Erfolge zählt. Und wer die zurückgenommenen Verfahren aus dem Nenner streicht, hebt die Quote noch einmal.

Jobcenter: die verlässlichsten Zahlen

Von den drei hier betrachteten Bereichen bietet die Bundesagentur für Arbeit für das SGB II die regelmäßigste bundesweite amtliche Statistik. Sie erfasst Widersprüche und Klagen, weist Ergebnisse aus und nennt Gründe.

Für 2025 meldet die BA 501.667 neu eingegangene Widersprüche, 78.310 mehr als im Vorjahr, sowie einen Anstieg der Klagen von 48.785 auf 53.164. Von den 476.728 im selben Jahr bearbeiteten und entschiedenen Widersprüchen wurde in 147.213 Fällen die zuvor ergangene Entscheidung revidiert. Das sind 30,9 Prozent. Rund 61 Prozent wurden zurückgewiesen oder von den Leistungsberechtigten selbst zurückgezogen. (Bundesagentur für Arbeit, Presseinfo Nr. 3 vom 13. Januar 2026)

Besonders aufschlussreich ist die Aufschlüsselung nach Gründen, die für die beiden anderen hier untersuchten Bereiche nicht in vergleichbarer Form vorliegt. Nach Angaben der BA konnte bei knapp der Hälfte der korrigierten Entscheidungen erst im Widerspruchsverfahren neu entschieden werden, weil fehlende Unterlagen nachgereicht oder Mitwirkungspflichten nachgeholt wurden. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung vonseiten der Jobcenter lag in 42.303 Fällen vor. Das entspricht rund 29 Prozent aller revidierten Entscheidungen.

Bei den Gerichten wurden 52.858 Klagen abgeschlossen. In zwei Dritteln der Fälle wurde das Vorgehen der Jobcenter bestätigt, bei knapp einem Drittel führte die Klage zu einer neuen Entscheidung.

Und hier beginnt das Zahlenproblem. Dieselbe BA nennt für 2025 eine Widerspruchsquote von 2,1 Prozent. Diese Zahl beschreibt etwas völlig anderes: Sie setzt die eingegangenen Widersprüche ins Verhältnis zu rund 21,2 Millionen versandten Leistungsbescheiden. Sie misst, wie häufig überhaupt jemand widerspricht, nicht wie oft ein Widerspruch etwas bewirkt.

Drei Einschränkungen gehören dazu, die selten mitzitiert werden. Die Quote bezieht sich nur auf die 300 Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft, weil die BA nur für diese die Zahl der versandten Bescheide kennt. Sie ist nach eigener Angabe ein Schätzwert, weil gegen denselben Bescheid mehrfach Widerspruch eingelegt werden kann. Und sie stammt aus einer anderen Grundgesamtheit als die 30,9 Prozent.

Eine Überschrift wie „nur zwei Prozent Erfolg" wäre deshalb schlicht falsch. Sie nennt eine Einlegequote eine Erfolgsquote.

Zur Namensänderung: Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung gesetzlich Grundsicherungsgeld. Grundlage ist das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, das der Bundesrat am 27. März 2026 gebilligt hat. Behörden dürfen die bisherige Bezeichnung Bürgergeld übergangsweise noch bis Ende 2026 verwenden, Ratgeber mit dem alten Namen sind also nicht automatisch veraltet. An der einmonatigen Widerspruchsfrist nach § 84 SGG hat die Umbenennung nichts geändert. (Bundesregierung zur neuen Grundsicherung)

Pflegegrad: vier Zahlen, zwei Datensätze

Der Pflegebereich liefert das sauberste Lehrstück, das man sich wünschen kann. Alle vier kursierenden Werte lassen sich zurückverfolgen, und keiner davon ist erfunden. Sie stammen allerdings aus zwei verschiedenen Datensätzen: die ersten drei aus den Zahlen für 2022, der vierte aus Daten für 2017.

Dieselbe Zahl, zwei Prozentwerte: 54.839 korrigierte Gutachten, gerechnet gegen zwei verschiedene Bezugsgrößen. Quelle: Medizinischer Dienst Bund, Zahlen für 2022.

Die 2,3 Prozent. Im November 2023 nahm der Medizinische Dienst Bund Stellung zu einem Bericht des ARD-Magazins Report Mainz. Die genannten Zahlen für 2022: rund 2,5 Millionen Pflegebegutachtungen, ein Widerspruchsanteil von 7,3 Prozent, insgesamt 185.494 Widerspruchsgutachten, davon rund 54.839 korrigiert. Den Anteil der korrigierten Gutachten an allen Begutachtungen beziffert der Medizinische Dienst auf 2,3 Prozent.

Die 29,6 Prozent. Dieselben Zahlen, anderer Nenner: 54.839 von 185.494 Widerspruchsgutachten. Auch die Bundesregierung nannte in einer Antwort auf Anfragen des Abgeordneten Ates Gürpinar vom 8. Dezember 2023, gestützt auf bundesweite MD-Daten seit 2011, für 2020, 2021 und 2022 jeweils 29,6 Prozent. Für die ersten drei Quartale 2023 waren es 28,3 Prozent. Zum Vergleich: 2016 lag der Wert bei 17,5 Prozent, dem niedrigsten der Zeitreihe.

Es handelt sich dabei nicht um eine unabhängige Bestätigung, sondern um dieselbe Datenquelle in zweiter amtlicher Wiedergabe. Beruhigend ist die Übereinstimmung trotzdem.

Die 33 Prozent. In der Mitteilung des Medizinischen Dienstes werden 33 Prozent nicht als errechneter Wert ausgewiesen. Dort heißt es lediglich in grober Rundung „jedes dritte Gutachten". Aus den genannten absoluten Zahlen ergibt sich dagegen eine Quote von 29,6 Prozent. Wer die Formulierung mit „33 Prozent" wiedergibt, macht aus einer sprachlichen Rundung eine scheinbar exakte Zahl.

Die 50 Prozent. Auch dieser Wert hat einen dokumentierten Ursprung, und er ist älter als die meisten glauben. Die Welt am Sonntag berichtete Anfang 2018 unter Berufung auf den damaligen MDS über die Daten für 2017: In 28,7 Prozent der Fälle bestätigten die Zweitgutachter den Widerspruch und empfahlen bei bereits ursprünglich bestehender Sachlage eine andere Einstufung. In weiteren knapp 24 Prozent kam es zu einer neuen Empfehlung, weil sich der Hilfebedarf zwischenzeitlich verändert hatte. Addiert man beide Gruppen, ergeben sich rund 53 Prozent, und genau so lautete die Schlagzeile: in jedem zweiten Fall bekamen Pflegebedürftige recht.

Diese Aufschlüsselung ist der eigentlich interessante Teil, und sie geht in der Zahl selbst verloren. Nur die erste Gruppe bedeutet, dass die ursprüngliche Einschätzung nicht zutraf. Die zweite Gruppe beschreibt Fälle, in denen sich der Hilfebedarf zwischenzeitlich verändert hatte. Für die Betroffenen ist beides ein Erfolg. Als Aussage über die Qualität der Erstbegutachtung taugt nur die erste Gruppe.

Daraus folgt auch: Die 2,3 Prozent sind keine Fehlerquote. Sie beschreiben den Anteil korrigierter Gutachten an allen Begutachtungen, und ein Teil dieser Korrekturen geht auf veränderte Sachverhalte zurück, nicht auf falsche Einschätzungen. Der Medizinische Dienst weist selbst darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand zwischen Begutachtung und Bescheid häufig verändert.

Und eine letzte Präzisierung, die fast nirgends steht: Eine geänderte Gutachtenempfehlung ist kein stattgegebener Widerspruch. Der Medizinische Dienst begutachtet, den Bescheid erlässt die Pflegekasse. Sie folgt dem Gutachten in aller Regel, ist aber nicht daran gebunden. Eine regelmäßig veröffentlichte bundesweite amtliche Statistik darüber, wie die Pflegekassen am Ende entscheiden, liegt nicht vor.

Krankenkasse: Die 40 Prozent stammen aus einer Finanztip-Auswertung

Die meistzitierte Zahl im GKV-Bereich lautet: 40 Prozent der Widersprüche gegen Krankenkassen sind erfolgreich. Sie wird üblicherweise ohne Quelle weitergereicht, gelegentlich mit dem Zusatz „laut Statistik".

Eine amtliche Statistik ist es nicht. Es ist eine Auswertung des Verbraucherportals Finanztip aus dem Jahr 2023 auf Basis von Daten für das Jahr 2021. Ausgewertet wurden Angaben von 22 Krankenkassen mit zusammen rund 35 Millionen Versicherten. Ergebnis: in 40 Prozent der erledigten Fälle waren Versicherte ganz oder teilweise erfolgreich, in 37 Prozent bestätigte die Kasse ihre Entscheidung, knapp 20 Prozent der Versicherten nahmen den Widerspruch zurück. 

Entscheidend für die Einordnung ist, wer fehlt. Die drei größten deutschen Krankenkassen, TK, Barmer und DAK, stellten die angefragten Daten nicht oder nur teilweise zur Verfügung. 

Es ist also keine Vollerhebung, sondern eine Auswertung derjenigen Kassen, die bereit waren, Zahlen herauszugeben. Ob die Nichtteilnehmer ähnlich abschneiden, weiß niemand.

Einen frühen Impuls für mehr Transparenz setzte die SBK, die bereits 2017 als erste gesetzliche Krankenkasse eigene Beschwerde- und Widerspruchszahlen veröffentlichte und die Zahlen 2018 aktualisierte. Eine Veröffentlichungspflicht besteht bis heute nicht.

Ein Detail aus der Finanztip-Auswertung erklärt einen Teil der Streuung zwischen verschiedenen Angaben: Nur gut ein Drittel der Widersprüche erreichte überhaupt den Widerspruchsausschuss. Die Mehrheit erledigte sich vorher, weil die Kasse die Leistung doch bewilligte oder weil der Versicherte aufgab. Je nachdem, ob man diese vorzeitigen Erledigungen mitzählt, entstehen aus identischen Vorgängen sehr verschiedene Quoten.

Was sich daraus für Ihre Entscheidung ableiten lässt

Es gibt keine einzelne Erfolgsquote für Widersprüche. Wer Ihnen eine nennt, ohne dazuzusagen, welche Station des Verfahrens sie misst und gegen welche Bezugsgröße gerechnet wurde, hat abgeschrieben.

Was sich aus den belastbaren Daten trotzdem ableiten lässt, ist konkreter als jede einzelne Prozentzahl.

Unter den drei untersuchten Bereichen verfügen die Jobcenter über die regelmäßigste amtliche Statistik. Dort wurde 2025 knapp jedes dritte erledigte Widerspruchsverfahren zugunsten der Betroffenen korrigiert. Beim Pflegegrad lag der Anteil der Widersprüche, bei denen die Voraussetzungen für eine andere Einstufung bereits beim Erstgutachten bestanden, von 2020 bis 2022 jeweils bei 29,6 Prozent. Das sind keine Randerscheinungen.

Kostenseitig ist die Rechnung günstig, aber nicht kostenlos. Für das Widerspruchsverfahren selbst erhebt die Behörde keine Gebühr, und anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben. Eigene Aufwendungen können dennoch entstehen, etwa für ärztliche Unterlagen, Kopien, Porto oder einen Bevollmächtigten. War der Widerspruch erfolgreich, sind notwendige Aufwendungen unter den Voraussetzungen des § 63 SGB X erstattungsfähig.

Ein Punkt, den viele Ratgeber unterschlagen: Eine Verschlechterung der ursprünglichen Entscheidung im Widerspruchsverfahren, die sogenannte Verböserung, ist selten, aber rechtlich nicht vollständig ausgeschlossen. Die Behörde kann unter den Voraussetzungen der §§ 45 und 48 SGB X und nach Anhörung auch begünstigende Teile eines Bescheids aufheben oder ändern. Wer einen Bescheid angreift, bei dem eine für ihn günstige Position auf wackligen Füßen steht, sollte das mitbedenken.

Zur Begründung: Sie ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Auch ein zunächst unbegründeter Widerspruch löst die Überprüfung der Entscheidung aus, denn im Vorverfahren sind nach § 78 SGG Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Bescheids ohnehin zu prüfen. Konkrete Einwände und vollständige Nachweise können der Behörde jedoch helfen, den entscheidenden rechtlichen oder tatsächlichen Punkt zu erkennen. Wie stark sie die Erfolgswahrscheinlichkeit erhöhen, lässt sich aus den verfügbaren Daten nicht beziffern. Wer sich beim Aufbau unsicher ist, findet online strukturierte Hilfen bis hin zu einer Vorlage für den Widerspruch, die Aktenzeichen, Begründung und Fristangabe an der richtigen Stelle vorsieht.

Zwei Dinge sollten Sie nicht übereilt tun. Nehmen Sie einen Widerspruch nicht vorschnell zurück, auch wenn die Behörde schreibt, er habe keine Aussicht auf Erfolg. Mit der Rücknahme wird der angegriffene Bescheid grundsätzlich bestandskräftig, und eine unmittelbare Klage dagegen ist dann regelmäßig nicht mehr möglich. Andere Wege, etwa ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X oder ein neuer Leistungsantrag, können je nach Fall bestehen bleiben. Und lassen Sie sich von einer Teilabhilfe nicht abspeisen: Wird nur ein Teil bewilligt, entscheidet die Widerspruchsstelle über den Rest weiter, wenn Sie den Widerspruch aufrechterhalten.

Fristen und Form: die Punkte, an denen es scheitert

Alle Zahlen dieses Textes werden gegenstandslos, wenn die Frist verstreicht.

Ein Monat ab Bekanntgabe. Die Widerspruchsfrist beträgt nach § 84 Abs. 1 SGG einen Monat. Das gilt für Jobcenter, Krankenkasse und Pflegekasse gleichermaßen.

Vier Tage, nicht drei. Hier hinkt ein großer Teil der Ratgeberliteratur hinterher. Ein per Post übermittelter Bescheid gilt nach § 37 Abs. 2 SGB X am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Bis Ende 2024 waren es drei Tage. Geändert hat das zum 1. Januar 2025 das Postrechtsmodernisierungsgesetz, das die Fiktion an die verlängerten Laufzeitvorgaben für Briefe angepasst hat. Maßgeblich ist der Tag der Absendung, nicht das Datum auf dem Bescheid.

Ging der Brief später oder gar nicht zu, greift die Bekanntgabefiktion nicht. Im Zweifel muss die Behörde nach § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X den Zugang und dessen Zeitpunkt nachweisen. Bewahren Sie den Umschlag trotzdem auf und notieren Sie das tatsächliche Eingangsdatum.

Die Form ist nicht beliebig. Ein amtliches Formular gibt es nicht, und die Begründung darf nachgereicht werden. Der Widerspruch selbst muss aber die Form des § 84 SGG wahren: schriftlich, zur Niederschrift bei der Behörde oder auf einem gesetzlich zugelassenen elektronischen Weg. Ein einfacher E-Mail-Text ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt derzeit grundsätzlich nicht, auch dann nicht, wenn die Behörde eine E-Mail-Adresse veröffentlicht hat. Sicher sind ein unterschriebener Brief, ein Fax mit Sendenachweis, die Niederschrift vor Ort oder ein authentifiziertes Behördenportal.

Wochenenden verschieben das Fristende. Fällt es auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, endet die Frist nach § 64 Abs. 3 SGG am nächsten Werktag.

Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, gilt ein Jahr. Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Belehrung über Rechtsbehelf, Frist und zuständige Stelle, beträgt die Frist nach § 66 SGG grundsätzlich ein Jahr. Es lohnt sich, danach zu suchen, bevor man einen vermeintlich verfristeten Fall aufgibt.

Nach Fristablauf bleibt § 44 SGB X. Der Überprüfungsantrag ist kein Ersatz für den Widerspruch und setzt voraus, dass der Bescheid rechtswidrig war. Im SGB II ist die rückwirkende Leistungserbringung zudem grundsätzlich auf ein Jahr begrenzt, während die allgemeine Regel bis zu vier Jahre vorsieht.

Häufige Fragen

Gibt es eine amtliche Erfolgsquote für Widersprüche? Von den drei hier untersuchten Bereichen gibt es nur für das SGB II eine regelmäßig veröffentlichte bundesweite amtliche Widerspruchs- und Klagestatistik. Für Kranken- und Pflegekassen existiert keine kassenübergreifende amtliche Erhebung der Verfahrensergebnisse.

Warum schwanken die Angaben zum Pflegegrad zwischen 2 und 50 Prozent? Weil unterschiedliche Bezugsgrößen und unterschiedliche Verfahrensstationen gemessen werden. Bezogen auf die 185.494 Widerspruchsgutachten des Jahres 2022 wurden 29,6 Prozent korrigiert. Bezogen auf sämtliche Begutachtungen beziffert der Medizinische Dienst die Korrekturquote auf 2,3 Prozent. Die verbreiteten 50 Prozent stammen aus Daten für 2017 und addieren zwei Gruppen: Korrekturen bei unveränderter Sachlage und neue Empfehlungen wegen zwischenzeitlich gestiegenem Hilfebedarf. Keiner der Werte ist ohne Weiteres eine Fehlerquote oder Ihre persönliche Erfolgswahrscheinlichkeit.

Was kostet ein Widerspruch? Die Behörde erhebt für das Widerspruchsverfahren keine Gebühr, und ein Anwalt ist nicht vorgeschrieben. Eigene Kosten für Unterlagen, Porto oder anwaltliche Hilfe können dennoch anfallen. Bei erfolgreichem Widerspruch sind notwendige Aufwendungen nach § 63 SGB X erstattungsfähig. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderungen in dieser Eigenschaft nach § 183 SGG grundsätzlich gerichtskostenfrei. Eigene Anwaltskosten und bestimmte weitere Aufwendungen können auch dort entstehen.

Muss ich meinen Widerspruch begründen? Nein, die Begründung ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung und kann nachgereicht werden. Auch ein unbegründeter Widerspruch löst die Überprüfung der Entscheidung aus. Fristgerecht eingehen muss er allerdings.

Kann sich meine Lage durch einen Widerspruch verschlechtern? In der Praxis selten, rechtlich aber nicht ausgeschlossen. Eine Verböserung ist unter den Voraussetzungen der §§ 45 und 48 SGB X und nach vorheriger Anhörung möglich.

Wie lange darf sich die Behörde Zeit lassen? Eine starre Entscheidungsfrist gibt es nicht. Bleibt die Behörde ohne zureichenden Grund länger als drei Monate untätig, ist nach § 88 SGG grundsätzlich eine Untätigkeitsklage möglich. Bei einem noch nicht beschiedenen Erstantrag beträgt die Frist sechs Monate.

Hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung? Nicht immer. Im SGB II ist sie für mehrere Bescheidarten ausgeschlossen, unter anderem bei Aufhebung, Widerruf und Entziehung von Leistungen sowie bei Sanktionsbescheiden. Bei existenzsichernden Leistungen kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich sein. Ob dafür § 86b Abs. 1 oder Abs. 2 SGG einschlägig ist, hängt von der Art des Bescheids ab und sollte im Einzelfall geprüft werden.

Ändert die neue Grundsicherung etwas am Widerspruchsrecht? Nein. Die Umbenennung des Bürgergeldes in Grundsicherungsgeld zum 1. Juli 2026 lässt die Frist nach § 84 SGG und den Ablauf des Verfahrens unberührt.


Quellen

  • Bundesagentur für Arbeit, Widersprüche und Klagen im Jahr 2025, Presseinformation Nr. 3 vom 13. Januar 2026
  • Medizinischer Dienst Bund, Stellungnahme zur Pflegebegutachtung, November 2023
  • Antwort der Bundesregierung auf schriftliche Anfragen des Abgeordneten Ates Gürpinar vom 8. Dezember 2023, Zeitreihe der MD-Daten seit 2011
  • Deutsches Ärzteblatt, Ausgabe 7/2018, Februar 2018, Datenjahr 2017, nach Bericht der Welt am Sonntag unter Berufung auf den MDS
  • Finanztip, Auswertung zu Widersprüchen gegen Krankenkassen, veröffentlicht 2023, Datenjahr 2021
  • SBK, Veröffentlichungen zu Beschwerde- und Widerspruchszahlen 2017 und 2018
  • Bundesregierung, Informationen zur neuen Grundsicherung zum 1. Juli 2026
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG), §§ 64, 66, 78, 84, 85, 86b, 88, 183
  • Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), §§ 37, 44, 45, 48, 63
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S3-Leitlinie zum Abbruch im ersten Schwangerschaftsdrittel aktualisert

Die S3-Leitlinie zum Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimenon bietet
medizinische Grundlagen und wissenschaftliche Evidenz zum
Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimenon. Dabei werden u. a.
Ausführungen zur Methodenwahl, zu Indikationen und zur Beratung von
Betroffenen dargelegt.
https://www.dggg.de/presse/pressemitteilungen-und-nachrichten/neue-
handlungsempfehlungen-zum-abbruch-im-ersten-schwangerschaftsdrittel-

veroeffentlicht

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