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Tipps für den Alltag Alkohol im Blut kann Versicherungsschutz kosten · Mitfahrt bei Betrunkenem kann Konsequenzen haben · Promillegrenzen gelten auch beim Radfahren

Alkohol im Blut: Hände weg vom Steuer. Wer nach einem feuchtfröhlichen Abend in Bus, Bahn oder ins Taxi steigt, kann nichts falsch machen. Foto: HUK-COBURG
Alkohol im Blut: Hände weg vom Steuer. Wer nach einem feuchtfröhlichen Abend in Bus, Bahn oder ins Taxi steigt, kann nichts falsch machen. Foto: HUK-COBURG

Helau und Alaaf: Die fünfte Jahreszeit hat begonnen und nähert sich langsam ihrem Höhepunkt. Für viele Narren gehört ein guter Schluck genauso zum Fasching wie die gute Laune. Manch einer fühlt sich nach ein, zwei Gläsern immer noch als Herr des Geschehens, doch der Eindruck täuscht. Schon geringe Alkoholmengen genügen, um die Reaktionsfähigkeit drastisch einzuschränken.

Bei Fahrauffälligkeiten – wie dem Fahren von Schlangenlinien oder zu dichtem Auffahren – drohen bereits ab 0,3 Promille ein Fahrverbot, Punkte und ein Bußgeld. Wer mit 0,5 Promille in eine Polizeikontrolle gerät, wird mit mindestens 500 Euro zur Kasse gebeten, darf sich mindestens einen Monat nicht ans Steuer setzen und kassiert zwei Punkte in Flensburg.

Ist ein Autofahrer mit mehr als 1,1 Promille unterwegs, geht der Gesetzgeber automatisch von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Wen die Polizei so antrifft, der muss sich für mindestens sechs Monate von seinem Führerschein verabschieden. Weitere Konsequenzen sind drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe. Bei solch einer Trunkenheitsfahrt wird der Führerschein entzogen. Seine Rückgabe muss bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.

Fahranfänger sollten berücksichtigen: Bis zum 21. Geburtstag beziehungsweise während der Probezeit ist Alkohol am Steuer absolut tabu. Auch Rad fahren und Alkohol passen nicht zusammen: Wer angetrunken einen Unfall verursacht, läuft ab 0,3 Promille ebenfalls Gefahr, seinen Führer-schein verlieren. Ab 1,6 Promille muss auch ein Radfahrer mit einem Verfahren rechnen - unabhängig davon, ob er einen Führerschein besitzt.

Nicht mit Versicherungsschutz spielen

Soweit die strafrechtliche Seite. War bei einem Unfall Alkohol im Spiel, kann sich das, wie die HUK-COBURG mitteilt, auch auf den Versicherungsschutz auswirken. Inwiefern hängt vom Blutalkoholspiegel und der individuellen Fahrtüchtigkeit ab. Also davon, ob der Fahrer eine Situation erkannt und angemessen reagiert hat. Wer Schlangenlinien gefahren ist, Autos gerammt hat oder von der Straße abgekommen ist, hat diese Grenze überschritten. Wie viel Alkohol zu Ausfallerscheinungen führt, ist bei jedem verschieden. Im Extremfall genügt ein Glas Sekt.

Lässt sich der Unfall eindeutig auf Alkoholkonsum zurückführen, greift in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Sie befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht. Das heißt: Die Versicherung reguliert den Schaden des Opfers, nimmt aber den Unfallverursacher in Regress. Maximal 5.000 Euro kann sie sich vom Schädiger zurückholen.

In der Kasko-Versicherung kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen und nur einen Teil des Schadens oder gar nichts bezahlen. Bei 1,1 Promille gilt der Alkoholgenuss automatisch als unfallursächlich. Allerdings genügen auch geringere Mengen, um den Versicherungsschutz ins Wanken zu bringen. Die Gretchenfrage ist und bleibt die Ursächlichkeit für die Karambolage.

Beifahrer mit in der Verantwortung

Auch wer bei seinem alkoholisierten Trinkkumpan ins Auto steigt, muss bei einem Unfall mit Konsequenzen rechnen. Wird der Beifahrer verletzt, können seine Ansprüche gekürzt werden, die er im Normalfall gegen den Verursacher gehabt hätte. Dies gilt zum Beispiel für das Schmerzensgeld. Die Rechtsprechung unterstellt hier, dass ein Beifahrer, der sich zu einem Betrunkenen ins Auto setzt, sich selbst gefährdet und die Verletzungsfolgen dadurch mit verursacht hat.

Selbst am Morgen nach einer fröhlich durchzechten Nacht ist der Alkohol immer noch ein Thema. Schließlich dauert es um die zehn Stunden, bis ein Promille Alkohol im Körper abgebaut wird. Im Zweifelsfall empfiehlt sich der Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel

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DVW bedauert Bundesratsbeschluss zum Motorradführerschein für PKW-Fahrer

„So geht Vision Zero nicht“
- DVW bedauert Bundesratsbeschluss zum Motorradführerschein für PKW-Fahrer

Heute stimmte der Bundesrat für einen Vorschlag der Bundesregierung, nach dem Inhaber eines PKW-Führerscheins der Klasse B mit geringem Aufwand und ohne Prüfung auch leichte Motorräder der Klasse A1 bis 125 Kubikzentimeter Hubraum fahren dürfen. Voraussetzung ist nur ein Mindestalter von 25 Jahren und fünf Jahre Führerscheinbesitz. Die Deutsche Verkehrswacht (DVW) äußert Bedenken zur Verkehrssicherheit und empfiehlt unterstützende Präventionsmaßnahmen wie zum Beispiel regelmäßige Fahrsicherheitstrainings. DVW-Präsident Prof. Kurt Bodewig fand deutliche Worte zum Beschluss: „Motorradfahrer gehören zu einer Hochrisikogruppe und brauchen daher eine gute Fahrausbildung. Autofahrer ohne unabhängige Prüfung der Fahrfertigkeiten auf Motorräder zu lassen, ist fahrlässig und wiegt keinen erhofften Mobilitätsgewinn auf. So geht Vision Zero nicht!“

Für die Berechtigung zum Fahren der Klasse A1 müssen Inhaber des PKW-Führerscheins lediglich eine Schulung mit neun Unterrichtseinheiten à 90 Minuten aus Theorie und Praxis absolvieren. Die DVW hatte schon zum Verordnungsentwurf unter anderem angemerkt, dass das hohe Risiko nicht berücksichtigt wurde. Motorräder haben eine mehr als zwanzigmal höhere fahrleistungsbezogene Unfallwahrscheinlichkeit als PKW. Fahrer sind relativ ungeschützt mit höheren Geschwindigkeiten unterwegs, woraus schwere Unfallfolgen resultieren. Etwa 70 Prozent der Unfälle mit bis zu zwei Beteiligten haben sie zudem selbst verursacht, was auf viele Fahrfehler schließen lässt, selbst bei langjährigen Fahrern. Darum bietet die DVW auch für Motorradfahrer Sicherheitstrainings an.

Der Bundesrat knüpft seine Zustimmung an einige Änderungen am Verordnungstext, die allerdings meist redaktionell sind. Setzt die Bundesregierung die Korrekturen um, kann sie die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkünden lassen. Sie wäre dann am Folgetag gültig.

 

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Deutscher Verkehrssicherheitsrat Mobilität ermöglichen, Sicherheitsstandards einhalten - DVR appelliert an Bundesrat!

Morgen entscheidet der Bundesrat, ob Inhaber des Pkw-Führerscheins u.a. ohne eine zusätzliche Prüfung Leichtkrafträder der Klasse A1 fahren dürfen. Der DVR appelliert an das Plenum, sich der Empfehlung der Fachleute aus dem Verkehrsausschuss des Bundesrats anzuschließen und zugunsten der Verkehrssicherheit zu entscheiden. Idealerweise sollte der Passus zum vereinfachten Führen von Leichtkrafträdern der Klasse A1 komplett aus dem Verordnungsentwurf gestrichen werden.

Die 3. EG-Führerscheinrichtlinie vom 20. Dezember 2006 erlaubt es den Mitgliedstaaten der EU, allen im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B, auch das Führen von Leichtkrafträdern der Klasse A1 zu ermöglichen. Auf Wunsch von Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer soll diese Regelung künftig auch in Deutschland gelten.

Nach Auffassung des DVR wird bei dem entsprechenden Verordnungsentwurf jedoch auf entscheidende Standards verzichtet. „Die geplante Regelung ist nicht im Sinne der Verkehrssicherheit. Wichtige Aspekte, wie z.B. eine abschließende Prüfung sind nicht vorgesehen“, sagt Christian Kellner, Hauptgeschäftsführer des DVR.

Weitere Gründe, die gegen das erleichterte Führen von Leichtkrafträdern der Klasse A1 sprechen

  • Das vorgesehene Konzept für die Ausbildung wird den Anforderungen des Straßenverkehrs nicht gerecht. Es fehlen eine abschließende praktische Prüfung, Fahrten im Realverkehr und damit insgesamt Fahrpraxis.
  • Fahrer von Leichtkrafträdern der Klasse A1 belegten auch 2018 Platz 2 bei den Hauptverursachern von Unfällen mit Getöteten und Verletzten.
  • Leichtkrafträder der Klasse A1 fördern nicht die Mobilität im Alltag. Sie werden vorrangig in der Freizeit genutzt.

 

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Deutscher Verkehrssicherheitsrat Zahl der Verkehrstoten nachhaltig senken – Verkehrsüberwachung flächendeckend ausweiten

Laut des Statistischen Bundesamts wird die Zahl der Getöteten im Straßenverkehr 2019 voraussichtlich auf ein Rekordtief von 3.090 sinken. Anlässlich der heutigen Mitgliederversammlung des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) betonte Prof. Dr. Walter Eichendorf, Präsident des DVR, dass das keine Entwarnung für die Verkehrssicherheitsarbeit bedeuten dürfe.

Mehr Personal für die Verkehrsüberwachung
„3.000 Verkehrstote pro Jahr sind inakzeptabel. Wer es ernst meint und die Zahl deutlich senken möchte, muss die Vision Zero konsequent verfolgen.“ Dazu zähle, die Verkehrsüberwachung flächendeckend auszuweiten. Von den Innenministern der Länder forderte er deshalb, mehr Personal bei der Polizei für die Verkehrsüberwachung und neueste Technik bereitzustellen. „Allen muss klar sein, dass es Verkehrsregeln gibt, an die man sich halten muss“, so der Präsident.

Arbeitsgruppe berät über Reform des Bußgeldkatalogs
Er begrüßte den Vorstoß der Verkehrsministerkonferenz (VMK) eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die Vorschläge für eine Reform des Bußgeldkatalogs erarbeitet.
In ihrem Grußwort hatte die Vorsitzende der VMK, Anke Rehlinger, Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes erklärt: „Appelle, die Verkehrsregeln zu beachten, sind ein wichtiger Baustein. Aber Regeln sind nur so viel wert, wie die Höhe der Sanktion, mit der Verstöße auch geahndet werden.“ Die von der VMK beauftragte Arbeitsgruppe werde Verkehrsordnungswidrigkeiten mit hohem Gefährdungspotential identifizieren und sich beim Bund dafür einsetzen, die Sanktionsniveaus zügig zu erhöhen.

 

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