Zum Hauptinhalt springen

„Entscheidend ist der Zeitpunkt der Buchung“ – Worauf Urlauber bei der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie achten sollten

Checkdeinrecht.de
Checkdeinrecht.de

Urlauber können sich nur dann auf das neue EU-Reiserecht berufen, wenn sie die Reise nach dem Stichtag 01.07.2018 gebucht haben. Es gilt das Recht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses“, sagt Anwalt Oliver Huq, Kooperationsanwalt von CheckdeinRecht. Die Rede ist von der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie, die am 1. Juli in Kraft getreten ist. Huq und das in Düsseldorf ansässige Serviceportal Checkdeinrecht.de helfen Urlaubern, zu ihrem Recht zu kommen. „Entscheidend ist der Zeitpunkt der Buchung“ – Worauf Urlauber bei der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie achten sollten„Urlauber können sich nur dann auf das neue EU-Reiserecht berufen, wenn sie die Reise nach dem Stichtag 01.07.2018 gebucht haben. Es gilt das Recht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses“, sagt Anwalt Oliver Huq, Kooperationsanwalt von CheckdeinRecht. Die Rede ist von der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie, die am 1. Juli in Kraft getreten ist.. Huq und das in Düsseldorfer ansässige Serviceportal Checkdeinrecht.de helfen Urlaubern, zu ihrem Recht zu kommen.

Das neue EU-Recht betrifft insbesondere Reisevermittler wie Reisebüros oder Online-Plattformen. Mit dem neuen EU-Reiserecht gibt es neben der Pauschalreise und der einzelnen Reiseleistung, wie Flug, Mietwagen oder Hotel, eine neue Kategorie: die „verbundene Reiseleistung“.

Was heißt das konkret? „Ein Beispiel: Hat ein Kunde in einem Reisebüro einen Flug und eine Hotelübernachtung gebucht und kann wegen eines Flugausfalls die Hotelübernachtung nicht wahrnehmen, musste er bisher letztere dennoch bezahlen“, erklärt Huq. „Bei Buchungen ab dem 1. Juli ist das anders. Dann stehen ihm sowohl gegenüber dem Reiseveranstalter als auch gegenüber dem Vermittler verbundener Reiseleistungen gegebenenfalls Ansprüche, beispielsweise Schadenersatz, zu.“ Das gilt übrigens nicht nur für im Reisebüro gebuchte Reisen, sondern oder auch für online gebuchte Reisen.

Neue Auflagen für Reisebüros

Für Reisebüros gelten im Falle von Vermittlungen verbundener Reiseleistungen neue Informationspflichten. So müssen sie dem Kunden vor Vertragsschluss ein Formblatt aushändigen. „Damit wird er darüber aufgeklärt, dass die vermittelten Leistungsträger für die ordnungsgemäße Leistungserbringung haften. Vermittler von Pauschalreisen haben künftig zudem die gleichen Informationspflichten gegenüber dem Kunden, wie der Reiseveranstalter“, erläutert Huq. Beispiel: Nach altem Recht können Vermittler und Veranstalter die Verantwortung hin und her delegieren, wenn sich das 5-Sterne-Hotel als Bruchbude herausstellt. Damit ist nun Schluss. Vermittler und Veranstalter müssen nun für die Richtigkeit der Informationen geradestehen.

Recht zu haben, ist das eine. Was müssen Kunden tun, um zu ihrem Recht zu kommen? Weiterhin gilt, dass der Verbraucher gut daran tut, alle Mängel zu dokumentieren. So kann es sinnvoll sein, Screenshots von der angebotenen Reise zum Zeitpunkt der Buchung zu erstellen und aufzubewahren. Zudem gilt nach wie vor: Der Kunde muss den Mangel noch vor Ort bei der Reiseleitung - und nicht etwa bei der Rezeption - anzeigen und dokumentieren lassen.

Mehr Zeit für Ansprüche

Mit Inkrafttreten der neuen Pauschalreiserichtlinie zum 1. Juli haben Urlauber grundsätzlich mehr Zeit, ihre Ansprüche gegen die Veranstalter und Vermittler geltend zu machen.  Bisher galt eine Frist von einem Monat nach Rückkehr. Mit der neuen Richtlinie haben Urlauber nach Reiseende zwei Jahre Zeit. Oliver Huq: „Dennoch macht es weiterhin Sinn, vor allem zur Beweissicherung, möglichst schnell seine Ansprüche geltend zu machen.“  Dabei hilft Checkdeinrecht.de schnell und unkompliziert. Über die Homepage checkdeinrecht.de geht es zum kostenlosen Erstcheck. Sehen die Rechtsexperten im Erstcheck keine Aussicht auf Erfolg, entstehen keine Kosten. Bei realistischen Aussichten auf Erfolg nehmen sich Kooperationsanwälte des Anliegens an.

Über Checkdeinrecht.de

Ob Knöllchen, Probleme mit der Urlaubsreise, Ärger mit dem Arbeitgeber oder Vermieter – Checkdeinrecht.de überprüft jeden Fall aus den Bereichen Verkehrs-, Reise-, Fluggast-, Miet- und Arbeitsrecht risikolos und schnell. Sehen die Rechtsexperten im Erstcheck keine Aussicht auf Erfolg, entstehen keine Kosten. Bei realistischen Aussichten auf Erfolg nehmen sich Kooperationsanwälte des Anliegens an.

Hinter Checkdeinrecht.de steht das Düsseldorfer Start-Up AdvokatiX, das für einen neuen Trend steht, der die Rechtsberatung verändert: Legal Tech. Dabei geht es um Software und Tools zur Automatisierung und Standardisierung einzelner Arbeitsschritte oder ganzer juristischer Prozesse. Erklärtes Ziel ist es, die Rechtsberatung als Dienstleistung für die Mandanten effizienter, schneller und günstiger zu machen.

  • Aufrufe: 1036

Tipps für den Alltag Unfall im Ausland: Wie verhält man sich richtig? ● Fast die Hälfte aller Auslandsschäden ereignen sich im Sommer ● Unfallbericht: Unterschiedliche Beweiskraft in unterschiedlichen Ländern ● Zuhause oder im Ausland repar

Jedes Jahr ereignen sich auf Urlaubsfahrten tausende von Unfällen: Ein Europäischer Unfallbericht gehört besonders bei Auslandsfahrten in jedes Handschuhfach. Foto: HUK-COBURG
Jedes Jahr ereignen sich auf Urlaubsfahrten tausende von Unfällen: Ein Europäischer Unfallbericht gehört besonders bei Auslandsfahrten in jedes Handschuhfach. Foto: HUK-COBURG

Ferien: ein unschlagbarer Dreiklang. Wer rechnet jetzt mit einem Unfall? Doch eine aktuelle Auswertung der HUK-COBURG zeigt, Urlaubszeit ist Unfallzeit. 43 Prozent aller Auslandsschäden des vergangenen Jahres ereigneten sich in den Sommermonaten Juli bis September - durchschnittliche Schadenhöhe 3.500 €. Im Schadenranking liegt Italien mit 17% knapp vor Österreich mit 16% und Frankreich mit 11% aller Kraftfahrthaftpflicht-Schäden. Aber egal, wohin die Reise geht, am gefährlichsten ist das Ein- und Ausparken. Zweithäufigste Schadenursache sind Auffahrunfälle.

Was ist zu tun, wenn es im Ausland gekracht hat? Die HUK-COBURG rät, vor dem Aussteigen eine Warnweste anzuziehen. In den meisten europäischen Ländern (Belgien, Bulgarien, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Luxemburg, Montenegro, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn) ist das Tragen mittlerweile Pflicht. Wer ohne erwischt wird, muss zahlen: Wie hoch das Bußgeld ausfällt, ist unterschiedlich: Die Spanne reicht von 14 Euro bis zu 1.400 Euro. In vielen Ländern müssen nicht nur Auto- sondern auch Motorradfahrer mit einer Leuchtweste ausgestattet sein. Ebenso variabel gehen die Staaten mit der Frage um, ob Warnwesten nur für den Fahrer oder für alle Fahrzeuginsassen vorhanden sein müssen. Mit einem Exemplar für jeden ist man immer auf der sicheren Seite.
Genauso wichtig wie die Weste ist das Absichern der Unfallstelle mit einem Warndreieck. Liegt die Unfallstelle in einer Kurve oder vor einer Kuppe, muss das Dreieck immer davor aufgestellt werden.

Zudem gibt es Staaten, wie zum Beispiel Polen oder Rumänien, die vorschreiben, jeden Unfall der Polizei zu melden. Um nichts falsch zu machen, ist ein Anruf bei der Polizei also immer richtig. Selbst wenn sie – wie mancherorts üblich – nur große Sach- oder Personenschäden aufnimmt.

Mit oder ohne Polizei, ein Unfall muss protokolliert werden. Nur wer Ansprüche belegen kann, hat Anspruch auf Entschädigung. Deshalb gehört der europäische Unfallbericht - den man bei seiner Kfz-Versicherung bekommt -  ins Handschuhfach. Wer die Fragen nach Personalien, Versicherung und Unfallhergang sorgfältig beantwortet, hat eine solide Basis für die Schadenregulierung gelegt. Namen und Adressen von eventuellen Zeugen sollten ebenso notiert, wie Fotos von der Unfallstelle gemacht werden. Den Europäischen Unfallbericht gibt es für manche Länder zweisprachig. Hat der Unfallgegner gleichfalls einen dabei, kann man sich darauf verlassen, dass die Fragen identisch sind.

Wichtig: In Frankreich oder den Benelux-Staaten kommt dem Europäischen Unfallbericht eine ungleich wichtigere Rolle zu als in Deutschland. Der Unterschreibende erkennt den Inhalt unwiderruflich an. Anmerkungen oder Widersprüche müssen unbedingt unter Punkt 14 festgehalten werden. Bei Widersprüchen oder Sprachschwierigkeiten füllt am besten jeder seinen eigenen Bericht aus und unterzeichnet ihn. Anschließend werden die Kopien ausgetauscht.

Nicht allein in diesem Punkt unterscheidet sich die Schadenregulierung der einzelnen Länder. Sobald es im Ausland kracht, gilt in der Regel nationales Recht: So stehen Geschädigten Wertminderung, Anwalts-, Gerichts- oder auch Mietwagenkosten z.B. nicht in allen europäischen Staaten zu. Kfz-Versicherte mit einer Ausland-Schadenschutz-Versicherung müssen darüber nicht nachdenken. Dieses Zusatzmodul zur Kfz-Haftpflichtversicherung garantiert, dass der eigene Versicherer Personen- und Sachschäden so reguliert, als hätte sich der Unfall im Inland ereignet. Statt der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert dann der eigene Versicherer den durch einen Dritten verursachten Schaden.

Reparatur im Urlaub oder zu Hause

Natürlich trübt ein Unfall die Urlaubsfreude, doch muss er den Urlaub nicht komplett verderben. Ist das Auto nicht mehr fahrbereit, gibt es ungeklärte Fragen oder Sprachschwierigkeiten: Ein Schutzbrief, wie ihn die meisten Kfz-Versicherer anbieten, hilft. Am besten speichert man die Notrufnummer vor Reiseantritt– gleich mit deutscher Vorwahl – auf dem Handy. Hat der Schutzbriefanbieter eine App, gehört auch sie auf das Mobiltelefon.

Nach der Kontaktaufnahme kümmert sich der Schutzbriefanbieter um die Pannen- und Unfallorganisation. Entweder wird das Auto vor Ort fahrbereit gemacht oder zur Reparatur in eine Werkstatt abgeschleppt. Auch bei Verständigungsproblemen helfen die Assistance-Mitarbeiter.

Verzögert sich die Reparatur, bietet ein Schutzbrief in der Regel auch Unterstützung bei der Umorganisation des Urlaubs. Die Fahrt kann durchaus für ein paar Tage unterbrochen werden oder man setzt sie mit einem Mietwagen oder per Bahn fort und holt das reparierte Auto später ab. Ob in der Werkstatt beim Reparaturauftrag oder beim Anmieten eines Pkw, eine der üblichen Kreditkarten gehört ins Portemonnaie. Dabei geht es beim Mietwagen nicht um das Bezahlen, sondern um die Hinterlegung der erforderlichen Sicherheitskaution.

Ist der Unfallwagen fahrbereit, steht der Reparatur zu Hause nichts im Weg. Schadenersatzansprüche lassen sich jederzeit von Deutschland aus geltend machen. Alle Versicherer in der EU müssen entweder selbst in jedem anderen EU-Staat regulieren oder dort einen Schadenbeauftragten für die Regulierung haben.

Enthält die eigene Kfz-Versicherung nicht das Zusatzmodul Auslandsschaden-Schutzversicherung, hilft zu Hause auch der Zentralruf der Autoversicherer (Tel. 0800-250 260 0; aus dem Ausland: 0049 40 300 330 300) weiter. Mit dem gegnerischen Autokennzeichen lässt sich der Schadenregulierungsbeauftragte finden. Selbstverständlich erfolgt die Schadenregulierung in der Muttersprache des Geschädigten. Hat die gegnerische Vesicherung oder ihr Repräsentant drei Monate nichts von sich hören lassen, kann man sich auch an die Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe in Berlin wenden.

  • Aufrufe: 1025

Tipps für den Alltag Unfall im Ausland: Wie verhält man sich richtig? ● Fast die Hälfte aller Auslandsschäden ereignen sich im Sommer ● Unfallbericht: Unterschiedliche Beweiskraft in unterschiedlichen Ländern ● Zuhause oder im Ausland repar

Jedes Jahr ereignen sich auf Urlaubsfahrten tausende von Unfällen: Ein Europäischer Unfallbericht gehört besonders bei Auslandsfahrten in jedes Handschuhfach. Foto: HUK-COBURG
Jedes Jahr ereignen sich auf Urlaubsfahrten tausende von Unfällen: Ein Europäischer Unfallbericht gehört besonders bei Auslandsfahrten in jedes Handschuhfach. Foto: HUK-COBURG

Ferien: ein unschlagbarer Dreiklang. Wer rechnet jetzt mit einem Unfall? Doch eine aktuelle Auswertung der HUK-COBURG zeigt, Urlaubszeit ist Unfallzeit. 43 Prozent aller Auslandsschäden des vergangenen Jahres ereigneten sich in den Sommermonaten Juli bis September - durchschnittliche Schadenhöhe 3.500 €. Im Schadenranking liegt Italien mit 17% knapp vor Österreich mit 16% und Frankreich mit 11% aller Kraftfahrthaftpflicht-Schäden. Aber egal, wohin die Reise geht, am gefährlichsten ist das Ein- und Ausparken. Zweithäufigste Schadenursache sind Auffahrunfälle.

Was ist zu tun, wenn es im Ausland gekracht hat? Die HUK-COBURG rät, vor dem Aussteigen eine Warnweste anzuziehen. In den meisten europäischen Ländern (Belgien, Bulgarien, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Luxemburg, Montenegro, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn) ist das Tragen mittlerweile Pflicht. Wer ohne erwischt wird, muss zahlen: Wie hoch das Bußgeld ausfällt, ist unterschiedlich: Die Spanne reicht von 14 Euro bis zu 1.400 Euro. In vielen Ländern müssen nicht nur Auto- sondern auch Motorradfahrer mit einer Leuchtweste ausgestattet sein. Ebenso variabel gehen die Staaten mit der Frage um, ob Warnwesten nur für den Fahrer oder für alle Fahrzeuginsassen vorhanden sein müssen. Mit einem Exemplar für jeden ist man immer auf der sicheren Seite.
Genauso wichtig wie die Weste ist das Absichern der Unfallstelle mit einem Warndreieck. Liegt die Unfallstelle in einer Kurve oder vor einer Kuppe, muss das Dreieck immer davor aufgestellt werden.

Zudem gibt es Staaten, wie zum Beispiel Polen oder Rumänien, die vorschreiben, jeden Unfall der Polizei zu melden. Um nichts falsch zu machen, ist ein Anruf bei der Polizei also immer richtig. Selbst wenn sie – wie mancherorts üblich – nur große Sach- oder Personenschäden aufnimmt.

Mit oder ohne Polizei, ein Unfall muss protokolliert werden. Nur wer Ansprüche belegen kann, hat Anspruch auf Entschädigung. Deshalb gehört der europäische Unfallbericht - den man bei seiner Kfz-Versicherung bekommt -  ins Handschuhfach. Wer die Fragen nach Personalien, Versicherung und Unfallhergang sorgfältig beantwortet, hat eine solide Basis für die Schadenregulierung gelegt. Namen und Adressen von eventuellen Zeugen sollten ebenso notiert, wie Fotos von der Unfallstelle gemacht werden. Den Europäischen Unfallbericht gibt es für manche Länder zweisprachig. Hat der Unfallgegner gleichfalls einen dabei, kann man sich darauf verlassen, dass die Fragen identisch sind.

Wichtig: In Frankreich oder den Benelux-Staaten kommt dem Europäischen Unfallbericht eine ungleich wichtigere Rolle zu als in Deutschland. Der Unterschreibende erkennt den Inhalt unwiderruflich an. Anmerkungen oder Widersprüche müssen unbedingt unter Punkt 14 festgehalten werden. Bei Widersprüchen oder Sprachschwierigkeiten füllt am besten jeder seinen eigenen Bericht aus und unterzeichnet ihn. Anschließend werden die Kopien ausgetauscht.

Nicht allein in diesem Punkt unterscheidet sich die Schadenregulierung der einzelnen Länder. Sobald es im Ausland kracht, gilt in der Regel nationales Recht: So stehen Geschädigten Wertminderung, Anwalts-, Gerichts- oder auch Mietwagenkosten z.B. nicht in allen europäischen Staaten zu. Kfz-Versicherte mit einer Ausland-Schadenschutz-Versicherung müssen darüber nicht nachdenken. Dieses Zusatzmodul zur Kfz-Haftpflichtversicherung garantiert, dass der eigene Versicherer Personen- und Sachschäden so reguliert, als hätte sich der Unfall im Inland ereignet. Statt der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert dann der eigene Versicherer den durch einen Dritten verursachten Schaden.

Reparatur im Urlaub oder zu Hause

Natürlich trübt ein Unfall die Urlaubsfreude, doch muss er den Urlaub nicht komplett verderben. Ist das Auto nicht mehr fahrbereit, gibt es ungeklärte Fragen oder Sprachschwierigkeiten: Ein Schutzbrief, wie ihn die meisten Kfz-Versicherer anbieten, hilft. Am besten speichert man die Notrufnummer vor Reiseantritt– gleich mit deutscher Vorwahl – auf dem Handy. Hat der Schutzbriefanbieter eine App, gehört auch sie auf das Mobiltelefon.

Nach der Kontaktaufnahme kümmert sich der Schutzbriefanbieter um die Pannen- und Unfallorganisation. Entweder wird das Auto vor Ort fahrbereit gemacht oder zur Reparatur in eine Werkstatt abgeschleppt. Auch bei Verständigungsproblemen helfen die Assistance-Mitarbeiter.

Verzögert sich die Reparatur, bietet ein Schutzbrief in der Regel auch Unterstützung bei der Umorganisation des Urlaubs. Die Fahrt kann durchaus für ein paar Tage unterbrochen werden oder man setzt sie mit einem Mietwagen oder per Bahn fort und holt das reparierte Auto später ab. Ob in der Werkstatt beim Reparaturauftrag oder beim Anmieten eines Pkw, eine der üblichen Kreditkarten gehört ins Portemonnaie. Dabei geht es beim Mietwagen nicht um das Bezahlen, sondern um die Hinterlegung der erforderlichen Sicherheitskaution.

Ist der Unfallwagen fahrbereit, steht der Reparatur zu Hause nichts im Weg. Schadenersatzansprüche lassen sich jederzeit von Deutschland aus geltend machen. Alle Versicherer in der EU müssen entweder selbst in jedem anderen EU-Staat regulieren oder dort einen Schadenbeauftragten für die Regulierung haben.

Enthält die eigene Kfz-Versicherung nicht das Zusatzmodul Auslandsschaden-Schutzversicherung, hilft zu Hause auch der Zentralruf der Autoversicherer (Tel. 0800-250 260 0; aus dem Ausland: 0049 40 300 330 300) weiter. Mit dem gegnerischen Autokennzeichen lässt sich der Schadenregulierungsbeauftragte finden. Selbstverständlich erfolgt die Schadenregulierung in der Muttersprache des Geschädigten. Hat die gegnerische Vesicherung oder ihr Repräsentant drei Monate nichts von sich hören lassen, kann man sich auch an die Entschädigungsstelle der Verkehrsopferhilfe in Berlin wenden.

  • Aufrufe: 273

Flieger zu spät – unliebsame Überraschungen im Hotel Wie verhält man sich richtig – was muss man bedenken?

Jeder freut sich auf den Urlaub. Was tun, falls unliebsame Überraschungen warten? Foto: HUK-COBURG
Jeder freut sich auf den Urlaub. Was tun, falls unliebsame Überraschungen warten? Foto: HUK-COBURG

Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr: Soweit die Theorie. Es geht auch anders, leider. Häufige Ärgernisse: Das Flugzeug hebt verspätet ab oder das Hotel am Urlaubsort hält nicht, was es versprochen hatte. Was ist zu tun, woran müssen Betroffene denken?

Mit welchen Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen betroffene Passagiere rechnen können, regelt die EU- Fluggastrechteverordnung. Sie greift, wenn die Airline für die Verspätung selbst verantwortlich ist. Erreicht das Flugzeug mit mehr als dreistündiger Verspätung den Zielflughafen, haben Passagiere in der EU einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Die Entschädigungssummen bewegen sich in einem Rahmen von 250 bis 600 Euro. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt von der Länge der Flugstrecke ab. Wieviel das Ticket gekostet hat, spielt keine Rolle.

Die Fluggastrechteverordnung ist, wie die HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung mitteilt, bei Flügen anwendbar, die in der EU landen oder starten. Für ankommende Flüge gilt, dass die Airline ihren Firmensitz in der EU haben muss. Liegt er in einem Drittland, beispielsweise in den USA, gilt die Regelung nicht. Hin- und Rückflug sowie jede Teilstrecke sind gesondert zu betrachten.

Ab einer dreistündigen Verspätung können Passagiere also mit einer Ausgleichszahlung rechnen, wenn nicht außergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise extreme Wetterbedingungen oder Streik, den Start unmöglich gemacht haben. Doch selbst, wenn die Ausgleichszahlungen entfallen, sieht die Fluggastrechteverordnung vor, dass die Airline den Passagier mit Mahlzeiten, Getränken und kostenlosen Telefonaten unterstützt bzw. ihm eine Kontaktaufnahme über andere Kommunikationskanäle ermöglicht. Die Unterstützung durch die Fluggastrechteverordnung schließt notfalls auch eine kostenlose Hotelunterbringung mit ein.

Um seine Rechte im Nachhinein durchsetzen zu können, muss ein Passagier Fakten auf den Tisch legen. Darum rät die HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung, Mängel detailliert zu dokumentieren. Neben dem Festhalten von Datum und Uhrzeiten gehört dazu die Begründung der Airlines für die Verspätung des Fluges. Zudem sind die Adressen von Zeugen hilfreich. Wer keine Fakten vergessen will, kann auf ein EU-Beschwerdeformular für Fluggastrechte (
http://europa.eu/youreurope/citizens/travel/passenger-rights/air/index_de.htm) zurückgreifen.
Auch Pauschalreisende können diesen Rechtsweg beschreiten. Zusätzlich steht es Passagieren offen, vom Reiseveranstalter noch eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden zu verlangen. Bei der Durchsetzung von beider Ansprüche hilft die Rechtsschutzversicherung. Gerade Letztere lässt sich oft nur mit Hilfe eines Anwalts durchsetzen.

Hotel daneben
Faktensammeln heißt es auch, wenn statt eines ruhigen Strandhotels mit breitem Sportangebot Schimmel im Badezimmer und ohrenbetäubender Lärm vor dem Zimmer auf einen warten. Damit das Hotel Abhilfe schaffen kann, müssen Mängel schnellst möglich beanstandet werden. Wer in ein teureres Zimmer ziehen und dafür auch noch zahlen soll, kann die Mehrkosten in der Regel nach Urlaubsende zurückfordern.
Findet sich keine Lösung, müssen Mängel aufgelistet und fotografiert werden. Weigert sich die Hotelleitung, die Mängelliste zu unterschreiben, tut es auch die Unterschrift eines Zeugen. Die Dokumentation ist wichtig. Nur wer zu Hause nachweist, Mängel nachdrücklich beanstandet zu haben, kann Ansprüche geltend machen. Aber solche Dokumentationspflichten sind lästig: Für die entgangene Urlaubsfreude gibt es deshalb noch ein zusätzliches Zuckerl in Form einer materiellen Entschädigung.

Rechtliche Schritte gegen ein Reiseunternehmen oder als Individualreisender gegen ein Hotel können zwei Jahre lang geltend gemacht werden. Fristbeginn ist das vertraglich vorgesehene Reiseende.

  • Aufrufe: 1042