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Blutungsrisiko bei Corona-Impfung: Entwarnung für Herzkranke mit Blutverdünner

Gerinnungshemmer kein Hindernis für Covid-19-Impfung: Schutzwirkung vor
Covid-19 überwiegt Blutungsrisiko durch Injektion. Herzstiftung gibt Rat

Mehrere hunderttausend Patienten in Deutschland werden aufgrund einer
Herzerkrankung wie Vorhofflimmern oder als Träger von künstlichen
mechanischen Herzklappen mit einem blutgerinnungshemmenden Medikament
(sog. Antikoagulanzien) behandelt, um sie vor Embolien, Schlaganfällen und
Klappenthrombosen zu schützen. Gerinnungshemmer („Blutverdünner“) senken
das Embolierisiko, erhöhen aber zugleich die Gefahr von Blutungen.
„Dennoch sollten sich Herzpatienten, die Gerinnungshemmer einnehmen,
unbedingt gegen Covid-19 impfen lassen. Die Schutzwirkung der Corona-
Impfung gegen die lebensbedrohlichen Folgeschäden oder gar den Tod durch
Covid-19 überwiegen die Risiken durch Blutungen bei Weitem“, mahnt der
Kardiologe Prof. Dr. med. Thomas Meinertz vom Wissenschaftlichen Beirat
der Deutschen Herzstiftung. Herzpatienten und Angehörige, die verunsichert
sind, ob es aufgrund ihrer Herz-Kreislauf-Erkrankung wie Herzinfarkt,
Herzklappenerkrankung, Herzschwäche, Herzrhythmusstörung oder
Bluthochdruck mögliche Risiken durch die Covid-19-Impfung geben könnte und
wissen möchten, worauf bei einer Impfung zu achten ist, finden Experten-
Informationen unter www.herzstiftung.de/corona-impfung

Injektion des Impfstoffs in den Oberarm: Darauf sollten Patienten achten!
Die mRNA-Impfstoffe der Covid-19-Impfung werden in die Muskulatur des
Oberarms (intramuskulär) injiziert. Laut Robert-Koch-Institut (RKI) gilt
diese intramuskuläre Verabreichung des Impfstoffs auch für Patienten, die
Gerinnungshemmer einnehmen. Für diese Patienten sollten gemäß RKI jedoch
sehr feine Injektionskanülen verwendet werden. Im Anschluss an die Impfung
sollten Patienten die Einstichstelle etwa fünf Minuten komprimieren.
Experten raten vorsichtshalber zu einer längeren Nachbeobachtungszeit von
15 bis 30 Minuten. „Darauf sollten Herzpatienten mit Gerinnungshemmern bei
ihrem Impftermin im Impfzentrum ausdrücklich hinweisen“, betont Meinertz.
„Solche einfachen, aber wichtigen Maßnahmen reduzieren das Blutungsrisiko
auf ein verträgliches Maß. Einer Covid-19-Impfung steht damit für diese
Patienten nichts mehr im Wege.“ Eine zweite Corona-Impfung erfolgt nach 21
Tagen (beim Impfstoff von Biontech/Pfizer BNT162b2) beziehungsweise 28
Tagen (beim Impfstoff von Moderna mRNA-1273). Eine begonnene Impfserie
soll mit dem gleichen Impfstoff abgeschlossen werden, auch wenn
zwischenzeitlich weitere Impfstoffe zugelassen sind.

Blutverdünner auf keinen Fall ohne Rücksprache mit dem Arzt absetzen!
„Herzpatienten mit Vorhofflimmern oder einer künstlichen Herzklappe, die
dauerhaft einen Gerinnungshemmer zur Thromboseprophylaxe einnehmen müssen,
dürfen auf keinen Fall für die Covid-19-Impfung den Gerinnungshemmer
eigenmächtig absetzen“, warnt der Herzspezialist und Pharmakologe.
Insbesondere Patienten, die beispielsweise wegen einer künstlichen
Herzklappe Phenprocoumon (Marcumar/Falithrom) oder Coumadin einnehmen,
sollten unbedingt Rücksprache mit ihrem behandelnden Arzt halten,
inwieweit der INR-Wert zur Bestimmung der Stärke der Gerinnungshemmung und
der Wirkung des Medikaments abgesenkt werden kann. „Am Tag der Injektion
sollten diese Patienten darauf achten, dass der INR-Wert in der
Größenordnung von etwa 2 liegt, das heißt etwas unter dem therapeutischen
Bereich“, rät Meinertz. „Das minimiert das Risiko einer intramuskulären
Blutung.“ Im Anschluss kann die Wiedereinstellung auf den therapeutischen
INR-Bereich erfolgen. Schon am Tag der Impfung könne die normale Dosis von
Marcumar wieder eingenommen werden.

Gering ist das Blutungsrisiko bei den neuen direkten oralen
Gerinnungshemmern, kurz NOAKs (Nicht-Vitamin-K-basierte orale
Antikoagulanzien). NOAKs (1) kommen bei der Therapie des sogenannten
nichtvalvulären Vorhofflimmerns, das nicht mit einer Herzklappenerkrankung
oder einer künstlichen Herzklappe einhergeht, zum Einsatz. „Die neueren
Blutverdünner NOAKs sind kein Hindernis für eine Corona-Impfung“, so
Meinertz. Auch hier sollte man jedoch die Empfehlung des RKI beachten und
die Impfung mit einer möglichst dünnen Kanüle durchführen. Patienten mit
NOAKs rät er, mit ihrem Kardiologen zu besprechen, ob eine Dosis ihres
Gerinnungshemmers am Morgen des Impftages ausgelassen werden soll.
Patienten können selber schon zusätzliche Blutungsrisiken reduzieren, wenn
sie darauf achten, den Blutdruck gut einzustellen, auf größere Mengen
Alkohol zu verzichten und eine unkritische Einnahme von Schmerz- und
Rheumamitteln möglichst zu vermeiden.

(1)     Zu NOAKs zählen die Medikamente Pradaxa, Xarelto, Eliquis und
Edoxaban. Allerdings wird ein Großteil der Patienten mit nichtvalvulärem
Vorhofflimmern noch mit Phenprocoumon (z. B. Marcumar) behandelt. Für
Patienten mit künstlichen Herzklappen gibt es keine Alternative, Vitamin
K-Antagonisten wie Marcumar sind für diese Patienten immer noch die
sichersten und wirksamsten gerinnungshemmenden Medikamente.

Infos zur Corona-Impfung: Weitere Informationen für Herzpatienten und
Angehörige mit Fragen zur Covid-19-Impfung bei bestehender Herz-Kreislauf-
Erkrankung (Herzinfarkt, Herzklappenerkrankung, Herzschwäche,
Herzrhythmusstörung, Bluthochdruck) bietet die Deutsche Herzstiftung unter
www.herzstiftung.de/corona-impfung (Tel. 069 955128-400)

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Babykino gesetzlich untersagt - medizinisch begründeter Ultraschall bei Schwangeren ist erlaubt!

Das sogenannte Babykino ist seit 1. Januar 2021 offiziell verboten.
Dagegen bleiben medizinisch indizierte Ultraschalluntersuchungen im Rahmen
der Schwangerenbetreuung weiterhin erlaubt. Dies erläutern der
Berufsverband der Frauenärzte e.V. (BVF) und die Deutsche Gesellschaft für
Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (DGGG) vereint im German Board and
College of Obstetrics and Gynecology (GBCOG) in Kooperation mit der
Deutschen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (DEGUM) in einer
gemeinsamen Pressemitteilung.

Berlin, im Januar 2021 – Der Gesetzgeber untersagt in der seit 01.01.2021
verbindlich geltenden Strahlenschutzverordnung [1]
Ultraschalluntersuchungen im Rahmen der Schwangerenbetreuung ohne
medizinische Indikation (§ 10) [2]. Demnach stellen nichtmedizinische
Ultraschallangebote wie das umgangssprachlich sogenannte Babykino eine
Ordnungswidrigkeit dar. Der § 2 der Strahlenschutzverordnung definiert als
nichtmedizinischen Zweck Anwendungen, die nicht dem Zweck der Untersuchung
und Behandlung einer Patientin oder eines Patienten, der Früherkennung von
Krankheiten, der Schwangerschaftsvorsorge oder der medizinischen Forschung
dienen.[3] Daraus folgt, dass der medizinisch indizierte Ultraschall nach
den Mutterschafts-Richtlinien – einschließlich aller eventuell zusätzlich
notwendigen Ultraschalluntersuchungen – ausdrücklich von diesem Verbot
ausgenommen ist.

Für uns als FrauenärztInnen ist es wichtig zu wissen, dass die Anwendung
von Ultraschall zur Untersuchung des Feten in der Schwangerschaft
ungefährlich ist. Es handelt sich bei diesem diagnostischen Ultraschall um
natürliche und harmlose Schallwellen, die leider im Rahmen dieses
Gesetzgebungsverfahrens als „nichtionisierende Strahlung“ klassifiziert
wurden. Maßgeblich ist dabei der Schwellenwert, der als thermischer Index
(TI) auf dem Bildschirm des Ultraschallgerätes kontinuierlich dargestellt
wird und Rückschlüsse auf eventuelle Erwärmungen zulässt. Bei allen
Anwendungen in der Schwangerschaft sollte dieser TI < 0,7 sein;
theoretisch könnte man dann zeitlich unbegrenzt Ultraschall durchführen.
Die Einhaltung dieses Schwellenwerts ist technisch sehr einfach: Oft
reicht eine einfache Reduktion des Acoustic Outputs, ohne Abstriche an der
Bildqualität zu verzeichnen. Der mechanische Index (MI) spielt bei der
Anwendung von Ultraschall in der Schwangerschaft keine Rolle, da dieser
nur eine Bedeutung bei Verwendung von Kontrastmitteln sowie im
Zusammenhang mit luftgefüllten Organen hat. Beides ist in der
Schwangerschaft nicht gegeben.

Da die Neufassung der Strahlenschutzverordnung zu erheblicher Unsicherheit
unter FrauenärztInnen geführt hat, wurde seitens der Deutschen
Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin e. V. (DEGUM) neben einem
Treffen im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit (BMU) auch ein umfangreicher Briefwechsel mit dem BMU
durchgeführt. Demnach lässt sich Folgendes festhalten:

- Die Anwendung aller Ultraschalluntersuchungen nach Mutterschafts-
Richtlinien und alle feindiagnostischen Ultraschalluntersuchungen sind
ärztliche Untersuchungen und unterliegen nicht der
Strahlenschutzverordnung. In diesem Kontext dürfen auch Bilder und Filme
erstellt werden.
- Ultraschall zu Forschungszwecken unterliegt nicht der
Strahlenschutzverordnung und ist erlaubt.
- Ultraschall im Rahmen praktischer Übungen in Ultraschallkursen zur Aus-
und Weiterbildung unterliegt nicht der Strahlenschutzverordnung und ist
weiterhin erlaubt.
- Ultraschall im Rahmen von KV-Prüfungen unterliegt nicht der
Strahlenschutzverordnung und ist weiterhin erlaubt.
- Ultraschall im Rahmen von Kongressen und wissenschaftlichen
Veranstaltungen unterliegt nicht der Strahlenschutzverordnung und ist
weiterhin erlaubt (Ultraschall zu Aus- und Weiterbildung, nicht jedoch im
Rahmen einer ausschließlichen Produktpräsentation).
- Ultraschalluntersuchungen mit dem alleinigen Zweck der Erstellung von
Erinnerungsfilmen und -bildern sind nicht erlaubt.

In einigen Portalen wird die Behauptung aufgestellt, mit der neuen
Verordnung seien nun auch Ultraschalluntersuchungen als
Selbstzahlerleistungen verboten. Dies ist eindeutig falsch. Die
Entscheidung, ob eine Untersuchung im Sinne der Schwangeren und des
Ungeborenen sinnvoll und indiziert ist, treffen die betreuenden
FrauenärztInnen.

DEGUM, DGGG und der BVF möchten an dieser Stelle die Wertigkeit und
Wichtigkeit der Durchführung von Ultraschalluntersuchungen im Rahmen der
Überwachung der Schwangerschaft und zur Einschätzung des ungeborenen
Kindes betonen.

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Quellen:

[1] Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender
Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) einsehbar unter https://www
.gesetze-im-internet.de/nisv/NiSV.pdf

[2] § 10 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen
nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
einsehbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/nisv/__10.html

[3] § 2 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen
nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
einsehbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/nisv/__2.html

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Pflegewissenschaftler*innen bitten Pflegende um qualifizierte informierte Entscheidung zurImpfung gegen Covid-19

Gesundheitsberufe stark von COVID-19-Infektionen betroffen.
Nutzen- und Risiken Abwägung zwischen Erkrankung und Impfung fällt
eindeutig zu Gunsten der Impfung aus.

Prof. Dr. Renate Stemmer, Deutsche Gesellschaft für Pflegewissenschaft
Prof. Dr. Andreas Büscher, Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in
der Pflege
Prof. Dr. Steve Strupeit, Dekanekonferenz Pflegewissenschaft

Die ersehnte Impfung gegen Covid-19 ist angelaufen. Gleichzeitig gehen
Berichte durch die Medien, dass die Zurückhaltung gerade bei den
Angehörigen der Gesundheitsberufe und hier insbesondere bei den
professionell Pflegenden erheblich sei. Zweifel an der Sicherheit und der
Effektivität des Impfens können zu Impfskepsis führen. Insbesondere die
vergleichsweise schnelle Entwicklung der Impfstoffe wirft Fragen auf, die
auch die Berufsgruppe der Pflegenden beschäftigt. Wurden bei der
Entwicklung und Zulassung des Impfstoffes tatsächlich alle erforderlichen
Prüfschritte durchlaufen, so dass eine ausreichende Sicherheit und
Wirksamkeit gewährleistet sind? Systematische Zahlen zur tatsächlichen
Impfbereitschaft Pflegender liegen bisher nicht vor, wohl aber Berichte
von Kolleg*innen aus anderen europäischen Ländern, dass auch dort
Akzeptanzprobleme unter Pflegenden bestehen.

Vorab: tatsächlich wäre es nicht möglich gewesen, die gesamte Technologie
für mRNA-Impfstoffe in der Kürze der Zeit neu zu entwickeln und zu
erproben. Zur schnellen Entwicklung von Impfstoffen gegen SARS-CoV-2 haben
aber verschiedene Aspekte beigetragen. Zum einen konnten Erkenntnisse aus
der Grundlagenforschung der letzten 15 Jahre zum Einsatz von mRNA für die
spezifische Entwicklung der Impfstoffe gegen Covid-19 genutzt werden. Des
Weiteren ist der Zeitraum für die Entwicklung eines neuen Impfstoffes an
die Verfügbarkeit von Studienteilnehmer/innen gebunden sowie von der
Häufigkeit des Auftretens einer Erkrankung abhängig. In der BioNTech/
Pfizer-Studie fanden sich beispielsweise innerhalb von dreieinhalb Monaten
43.500 freiwillige Studienteilnehmer*innen, die bereit waren, sich impfen
zu lassen. Die hohen allgemeinen Infektionsraten führten dann dazu, dass
in der Gruppe der Studienteilnehmer*innen bereits nach vier Monaten ein
guter Vergleich zwischen der Gruppe, die den Impfstoff und der Gruppe, die
ein Placebo erhalten hatte, gezogen werden konnte (IQWiG 2021). Im
Vergleich dazu wurden bei dem Impfstoff gegen Gürtelrose, der 2018 in
Europa zugelassen wurde, zwölf Monate benötigt, um ca. 14.000 freiwillige
Studienteilnehmer/innen zu gewinnen und weitere fünf Jahre bis ausreichend
Studienteilnehmer/innen mit einer Erkrankung eingeschlossen werden konnten
(Steinkamp 2021).

Zudem wurden Studienphasen in Teilen parallel, statt nacheinander
durchgeführt, die
Zulassungsbehörden auch über Zwischenergebnisse informiert, die ihrerseits
der Kontrolle der Impfstoffstudien zu Covid-19 erste Priorität einräumten
und die Produktion des Impfstoffs schon vor der Zulassung hochgefahren
(Ball 2021). Das Ineinandergreifen all dieser Mechanismen ermöglichte
schließlich die Entwicklung und Zur-Verfügung-Stellung von Impfstoffen in
einem erstaunlich kurzen Zeitraum.

Derzeit sind Impfstoffe mit zwei Wirkmechanismen zugelassen oder stehen
kurz vor der
Zulassung: mRNA-basierte Impfstoffe (BioNTech/Pfizer und Moderna) und ein
Impfstoff, der mit einem Trägerstoff arbeitet, der Oxford Impfstoff
(AstraZeneca).

Bei den mRNA (mRNA = Messenger-Ribonukleinsäure) Impfstoffen wird mit dem
Impfstoff eine modifizierte mRNA, die den Bauplan für ein spezifisches
Protein des Corona-Virus enthält, dem menschlichen Körper zugeführt, der
darauf reagiert und zwar erstens mit der Bildung von viralem Protein und
zweitens mit einer Immunantwort auf dieses virale Protein. Bei erneutem
Kontakt mit Sars-Cov-2 Viren werden diese dann mit hoher
Wahrscheinlichkeit durch die im Körper aufgebaute Immunantwort abgewehrt.
Im Vergleich dazu bedient sich der Impfwirkstoff von AstraZeneca eines
Adenovirus als Botenstoff, um im Körper die Immunreaktion anzustoßen. Dem
Adenovirus wird zuvor durch die Entfernung von Genabschnitten die
Möglichkeit entzogen sich im Körper zu vermehren (Deutsches Ärzteblatt
2020b).

Die groß angelegten Studien weisen auf eine hohe Wirksamkeit hin. Dies
gilt für beide
Impfstoffgruppen. Besonders hoch ist die prozentuale Verringerung des
Risikos an Covid-19 zu erkranken bei den mRNA-Impfstoffen. Hier liegt die
Risikoreduktion bei über 94%. Doch auch der Impfstoff von AstraZeneca
zeigt in den Studien eine sehr gute Wirkung mit einer Effektivität von
über 70% (Knoll und Wonodi 2021; Deutsches Ärzteblatt 2020a).

Wenn also alles darauf hinweist, dass die Effektivität hoch zu sein
scheint, wie sieht es nun mit der Sicherheit aus?

Es ist unbestritten, dass mit den beiden mRNA-Impfstoffen ein Verfahren
eingesetzt wird, das bisher noch nicht klinisch im Einsatz ist. Allerdings
wurde ein auf diesem Verfahren basierender Impfstoff in den Prüfstudien
bereits ca. 37.000 Studienteilnehmer*innen verabreicht (ca. 22.000
Studienteilnehmer*Innen in der BioNTech/Pfizer-Studie und ca. 15.000
Studienteilnehmer*innen der Moderna-Studie), ohne dass es zu
schwerwiegenden Nebenwirkungen gekommen ist. Dies bestätigen nicht nur die
Studienleiter*innen selbst, sondern - wichtiger noch - unabhängige
Prüfinstitutionen.

Es bleibt als kritischer Aspekt die relativ kurze Nachbeobachtungszeit im
Anschluss an die
Impfung. Allerdings zeigen sich durch eine Impfung ausgelöste Folgen in
der Regel in den ersten 4-6 Wochen. Da die Zulassung eines Impfstoffes in
Europa einen Nachbeobachtungszeitraum von 6 Wochen voraussetzt, ist dieser
Zeitraum abgedeckt. Um - bei einer millionenfachen Anwendung - nicht
auszuschließende seltene unerwünschte Wirkungen schnell zu erkennen,
müssen zudem in Europa die herstellenden Pharmafirmen ein Jahr lang
monatlich über Wirksamkeit und Sicherheit Bericht erstatten.

Bedenken, dass die mRNA-Impfstoffe das menschliche Genom, also das Erbgut
verändern kann, wird von den Kontrollinstanzen, Zulassungsbehörden und
wissenschaftlichen Expert*innen für unbegründet eingeschätzt, da die mRNA
des Impfstoffs weder in der Lage ist, in den Zellkern zu gelangen, noch
sich dort in DNA umzuwandeln.

Fragen, die offen bleiben, betreffen die Verhinderung einer
asymptomatischen Infektion oder die Dauer des Impfschutz (Arznei-Telegramm
2020).

Weniger eine Frage der Sicherheit als ein Ausdruck der gewollten
Impfantwort des Körpers sind unmittelbare kurzfristige Impfreaktionen wie
Fieber und Schüttelfrost, Kopfschmerzen, Muskel- oder Gelenkschmerzen,
Übelkeit oder Erbrechen (IQWiG 2021).

Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand sind die Nebenwirkungen der
COVID-19-Impfung
verglichen mit dem Fortbestehen der Pandemie - denn das wäre die
Alternative – recht gering. Bis zum heutigen Tag (Stand 10.01.2021) meldet
das Robert-Koch-Institut 40.343 an und mit COVID-19 verstorbene Personen
allein in Deutschland (RKI 2021). Die an COVID-19 schwer erkrankten
Personen überschreiten diese Zahl noch bei weitem.

Professionell Pflegende sind angetreten, Gesundheit zu fördern und
Krankheit zu verhüten und sich dabei auf die bestverfügbare Wissensbasis
zu stützen. Dies ist die Maxime ihres Handelns. Unter den Bedingungen der
Corona-Pandemie bedeutet dies, sowohl auf die Gesundheit der Menschen mit
Pflegebedarf als auch auf die eigene Gesundheit zu achten. Laut WHO sind
ca. 10% der Covid-19 Fälle Angehörige des Gesundheitspersonals. Nach dem
aktuellen Kenntnisstand ist das Risiko einer Covid-19-Impfung ungleich
geringer als das Risiko durch eine Infektion sich selbst, die Kolleg*innen
und die Menschen mit Pflegebedarf zu gefährden.

Zusammenfassend spricht unter Abwägung des Nutzens und des potentiellen
Risikos der Covid19-Impfung für professionell Pflegende viel dafür sich
impfen zu lassen. Aber machen Sie sich selbst ein Bild auf der Basis
qualitätsgesicherter Informationen!

Vor allem in den sozialen Medien kursieren viele Falschinformationen zur
Impfung. Bitte
informieren Sie sich bei seriösen Quellen über überprüfbare Fakten.
Zum Beispiel
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.htm
https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-node.html
https://www.gesundheitsinformation.de/suche/#searchQuery=query=corona

Literaturverzeichnis

Arznei-Telegramm (2020): Impfstoffe gegen COVID-19 … Anlass zur Hoffnung
oder unkalkulierbares Risiko? (51: 89-92). Online verfügbar unter
https://www.arznei-telegramm.de/html/2020_12/2012089_02.html, zuletzt
aktualisiert am 18.12.2020, zuletzt geprüft am 10.01.2021.

Ball, Philip (2021): The lightning-fast quest for COVID vaccines - and
what it means for other diseases. In: Nature 589 (7840), S. 16–18. DOI:
10.1038/d41586-020-03626-1.

Deutsches Ärzteblatt (2020a): AstraZeneca und University of Oxford
publizieren offizielle Phase-III-Daten zu Coronaimpfstoff. Hg. v.
Ärzteblatt.de. Online verfügbar unter
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/119163/AstraZeneca-und-University-
ofOxford-publizieren-offizielle-Phase-III-Daten-zu-

Coronaimpfstoff#comments, zuletzt aktualisiert am 08.12.2020, zuletzt
geprüft am 10.01.2021.

Deutsches Ärzteblatt (2020b): CoVID-19: Britischer Impfstoff erzielt in
höherer Dosis schwächere Wirkung. Hg. v. Ärzteblatt.de. Online verfügbar
unter https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/118646/COVID-19-Britischer-
Impfstoff-erzielt-in-hoeherer-Dosisschwaechere-Wirkung
, zuletzt
aktualisiert am 23.11.2020, zuletzt geprüft am 10.01.2021.

IQWiG (2021): Unterstützung in der Corona-Krise. Institut für Qualität und
Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen. Online verfügbar unter
https://www.gesundheitsinformation.de/unterstuetzung-in-der-corona-
krise.html
, zuletzt geprüft am 10.01.2021.

Knoll, Maria Deloria; Wonodi, Chizoba (2021): Oxford–AstraZeneca COVID-19
vaccine efficacy. In: The Lancet 397 (10269), S. 72–74. DOI:
10.1016/S0140-6736(20)32623-4.
RKI (2021): COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit. Robert-Koch-
Institut. Online verfügbar unter
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html,
zuletzt aktualisiert am 10.01.2021, zuletzt geprüft am 10.01.2021.

Steinkamp, Gratiana (2021): Warum konnte der mRNA-Impfstoff so schnell
entwickelt werden? Online verfügbar unter https://www.med-wiss.blog/warum-
konnten-corona-impfstoffe-so-schnell-entwickelt-werden/
, zuletzt
aktualisiert am 29.12.2020,
zuletzt geprüft am 10.01.2021.

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Ein Physician Assistant in der stationären Patientenvorsorgung

SRH Hochschule für Gesundheit informiert potentielle Praxispartner über
Chancen des Berufsbildes Physician Assistant.

„Mit dem Physician Assistant dringt ein innovatives Berufsbild auf den
Wachstumsmarkt Gesundheit. Hier am Campus Gera bilden wir
kompetenzorientert diese wichtigen Fachkräfte aus. Ein Grundpfeiler dieses
NC-freien Bachelorstudiengangs ist die Praxisorientierung. Entsprechend
wichtig ist es, dass wir Praxispartner für unsere Studierenden gewinnen
können“, meint Prof. Dr. Tom Ziegler, Studiengangsleiter im
Bachelorstudiengang Pyhsician Assistant am Campus Gera.

Dem entsprechend wird Prof. Dr. Tom Ziegler am 19. Januar 2021, 14:00 bis
16:00 Uhr, potentielle Praxispartner im Rahmen einer Online-
Informationsveranstlatung zum Thema „„Ein PA`ler auf meiner Station. Was
habe ich davon?“ begrüßen.

Der Physician Assistant ist ein medizinischer Assistenzberuf, der vor
allem in den USA sowie seit etwa 15 Jahren in den Niederlanden verankert
ist. Die Etablierung des Berufsbilds des sogenannten Medizinassistenten
bzw. Arztassistenten, wird von der Bundesärztekammer und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung gefördert. Er soll Ärzte in enger
Zusammenarbeit mit diesen unterstützen und entlasten, womit einer
Zersplitterung der Versorgung und fraglichen Auswirkungen auf
Patientensicherheit und Versorgungsqualität entgegengewirkt werden soll.
Die Idee der einheitlichen Heilkundeausübung des Arztes wird dabei nicht
berührt.

Interessierte können sich bis zum 18. Januar 2021 kostenfrei unter
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