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Gesundheit

COVID-19: Empfehlungen für die geburtshilfliche Versorgung in deutschen Krankenhäusern

Was müssen die Teams in deutschen Kreißsälen mit Blick auf COVID-19
beachten? Die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e. V.
hat hierzu Empfehlungen im Rahmen der COVID-19-Präventionsmaßnahmen für
die geburtshilfliche Versorgung in deutschen Krankenhäusern und Kliniken
herausgegeben.

Die Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) ist eine Infektion der Atemwege,
die durch ein neu auftretendes Coronavirus verursacht wird. Während die
meisten Menschen mit COVID-19 nur eine leichte oder unkomplizierte
Krankheit entwickeln, werden ungefähr 14 % unter einer schweren Krankheit
leiden, die Krankenhausaufenthalt und Sauerstoffunterstützung erfordert; 5
% der Erkrankten benötigen die Aufnahme auf eine Intensivstation.

Schwangere

Es gibt nur wenige Daten zur klinischen Präsentation von COVID-19 in
bestimmten Populationen wie Kindern und schwangeren Frauen. Bei Kindern
mit COVID-19 sind die Symptome normalerweise weniger schwerwiegend als bei
Erwachsenen und treten hauptsächlich als Husten und Fieber auf.

Säuglinge

Es wurden relativ wenige Fälle von Säuglingen gemeldet, die mit COVID-19
bestätigt wurden.

Allgemeine Empfehlungen

Derzeit ist kein Unterschied zwischen den klinischen Manifestationen von
schwangeren und nicht schwangeren COVID-19-Frauen oder Erwachsenen im
gebärfähigen Alter bekannt. Schwangere und kürzlich schwangere Frauen mit
Verdacht auf oder bestätigtem COVID-19 sollten mit unterstützenden und
Managementtherapien behandelt werden, wie nachstehend beschrieben, wobei
die immunologischen und physiologischen Anpassungen während und nach der
Schwangerschaft berücksichtigt werden.

Empfehlungen für den Umgang mit Verdachtspatientinnen bzw. positiv
getesteten Patientinnen

•       Initiieren Sie die Präventionsmaßnahmen am Ort des
Krankenhauseintritts der Schwangeren mit Coronavirusinfektionsverdacht.
Das Screening sollte an der ersten Kontaktstelle in der dafür im Klinikum
eingerichteten Zentrale oder bei stationären Patientinnen in der Klinik
erfolgen.
•       Geben Sie den Patientinnen mit Verdacht auf COVID-19 eine
medizinische Maske und weisen Sie die Patientin in einen separaten
Bereich.
•       Halten Sie mindestens 1 m Abstand zwischen Verdachtsfällen und
anderen Patienten.
•       Weisen Sie alle Patientinnen an, Nase und Mund beim Husten oder
Niesen mit Gewebe oder gebeugtem Ellbogen zu bedecken und nach Kontakt mit
Atemsekreten Händehygiene durchzuführen.
•       Begrenzen Sie die Bewegung der Patientinnen innerhalb der
Einrichtung auf den zugewiesenen Kreißsaal bzw. das Einzelzimmer mit
eigener Nasszelle auf der Station und stellen Sie sicher, dass die
Patientin außerhalb ihres Zimmers eine medizinische Maske trägt.
•       Die Nutzung eines Isolierzimmers mit Schleuse/Vorraum ist
grundsätzlich zu bevorzugen.
•       Eine gemeinsame Isolierung mehrerer Patientinnen ist unter
bestimmten Bedingungen möglich, siehe hierzu die KRINKO-Empfehlung
(https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Kommission/Downloads/Infektionspraev_Pflege_Diagnostik_Therapie.pdf?__blob=publicationFile).
•       Vermeiden Sie es, Umgebungsoberflächen zu kontaminieren, die nicht
in direktem Zusammenhang mit der Patientenversorgung stehen (z. B.
Türgriffe und Lichtschalter).
•       Vermeiden Sie medizinisch unnötige Bewegungen der Patientin.
•       Vermeiden Sie die Anwesenheit unnötiger Personen im Raum.
•       Wenn in den Patientenräumen eine raumlufttechnische Anlage
betrieben wird, über die eine Verbreitung von Luft auf andere Räume
möglich ist, ist diese abzustellen.
•       Risiken durch raumlufttechnische Anlagen, durch die eine
Verbreitung des Erregers in Aerosolen auf andere Räume möglich ist, sind
vor Ort zu bewerten und zu miniminieren.

Empfehlungen zum Eigenschutz des Personals

•       Standardvorkehrungen sollten immer in allen Bereichen von
Gesundheitseinrichtungen getroffen werden. Hierzu gehören Händehygiene und
die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung bei indirektem und direktem
Kontakt mit Blut, Körperflüssigkeiten, Sekreten (einschließlich
Atemsekreten) und nicht intakter Haut des Patienten. Zu den
Standardvorkehrungen gehört auch die Verhinderung von Nadelstich- oder
scharfen Verletzungen, sichere Abfallentsorgung, Reinigung und
Desinfektion von Geräten und Reinigung der Arbeitsumgebung.
•       Verwenden Sie eine medizinische Maske, wenn Sie innerhalb von 1 m
vom Patienten arbeiten. Verwenden Sie bei der Pflege in engem Kontakt mit
einem Patienten mit respiratorischen Symptomen (z. B. Husten oder Niesen)
einen Augenschutz (Gesichtsmaske oder Schutzbrille)
•       Verwenden Sie beim Betreten des Raums mit verdächtigen bzw.
positiv-getesteten Patientinnen PSA (persönliche Schutzausrüstung
bestehend aus medizinischer Maske, Augenschutz, Handschuhe und Robe) und
entfernen Sie beim Verlassen die PSA und führen Sie nach dem Entfernen der
PSA sofort die Händehygiene durch. Stethoskope, Blutdruckmanschetten,
Pulsoximeter und Thermometer, CTG-Geräte usw. sind zwischen den einzelnen
Patienten zu reinigen und zu desinfizieren.

Empfehlungen zum geburtshilflichen Management

•       Der Geburtsmodus wird anhand geburtshilflicher Indikationen und
dem Wunsch der Frau individualisiert. Die WHO empfiehlt, einen
Kaiserschnitt idealerweise nur dann durchzuführen, wenn dies medizinisch
gerechtfertigt ist.
•       Entscheidungen über Schwangerschaftsabbruch und Notsectio basieren
auf vielen Faktoren wie dem Gestationsalter, der Schwere des mütterlichen
Zustands sowie der Lebensfähigkeit und dem fetalen Zustand und folgend den
allgemeinen geburtshilflichen Regeln.
•       Multidisziplinäre Konsultationen von Spezialisten für
Geburtshilfe, Perinatal-, Neugeborenen- und Intensivpflege sind
unerlässlich.

Empfehlungen zur Betreuung der Neugeborenen und Mütter

•       Säuglinge, die von Müttern mit vermutetem, wahrscheinlichem oder
bestätigtem COVID-19 geboren wurden, sollten gemäß den Standardrichtlinien
für die Säuglingsernährung gefüttert werden, wobei die für Prävention
erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu beachten sind.
•       Das Stillen sollte innerhalb 1 Stunde nach Geburt begonnen werden.
Das ausschließliche Stillen sollte 6 Monate lang fortgesetzt werden.
•       Wie bei allen bestätigten oder vermuteten COVID-19-Fällen sollten
symptomatische Mütter, die stillen oder Haut-zu-Haut-Kontakt (Känguru-
Mutterpflege) praktizieren, Atemhygiene (Mundschutz) praktizieren – auch
während des Stillens.
•       Führen Sie vor und nach dem Kontakt mit dem Kind Händehygiene
durch und reinigen und desinfizieren Sie routinemäßig Oberflächen, mit
denen die symptomatische Mutter Kontakt hatte.
•       Alle Mütter sollten praktische Unterstützung erhalten, damit sie
das Stillen einleiten und etablieren und häufige Stillschwierigkeiten,
einschließlich Präventionsmaßnahmen, bewältigen können. In Situationen, in
denen eine schwere Krankheit bei einer Mutter mit COVID-19 oder anderen
Komplikationen sie daran hindert, sich um ihr Kind zu kümmern, oder sie
daran hindert, weiterhin direkt zu stillen, sollten Mütter ermutigt und
unterstützt werden, Milch abzupumpen und dem Kind während der Anwendung
sicher Muttermilch zu geben.
•       Mütter und Säuglinge sollten in die Lage versetzt werden,
kontinuierlich zusammen zu bleiben und Hautkontakt durchzuführen – Tag und
Nacht, insbesondere unmittelbar nach der Geburt, während des Stillens und
unabhängig davon, ob sie oder ihre Kinder, COVID-19 vermutet,
wahrscheinlich oder bestätigt bekommen haben.
•       Eine Mutter mit bestätigtem COVID-19 sollte alle möglichen
Vorkehrungen treffen, um eine Ausbreitung des Virus auf ihr Kind zu
vermeiden, einschließlich Händewaschen vor dem Berühren des Kindes und
Tragen einer Gesichtsmaske. Wenn Muttermilch mit einer manuellen oder
elektrischen Milchpumpe abgenommen wird, sollte die Mutter ihre Hände
waschen, bevor sie Pumpen- oder Flaschenteile berührt und die Empfehlungen
für eine ordnungsgemäße Pumpenreinigung nach jedem Gebrauch befolgen.

Behandlung von Patientinnen mit ARDS (Acute Respiratory Distress Syndrome)

Die Behandlung von Patientinnen mit ARDS  erfolgt in Abhängigkeit vom
Schwangerschaftsalter und von der Lungenfunktion individuell und
interdisziplinär. Eine vertikale diaplazentare Transmission des
Coronavirus ist bislang nicht anzunehmen.

Konkrete Empfehlungen

Maßnahmen bei Aufnahme in den Kreißsaal, unter der Geburt und postpartal

Jede Person, die den Kreißsaal betritt, hat schriftlich mit Kontaktadresse
und Telefonnummer Auskunft über folgende Fragen zu geben und mit
Unterschrift zu bestätigen:

•       Hatten Sie einen Aufenthalt in den letzten 2 Wochen außerhalb
Ihres Wohnorts, wenn ja wo und wann?
•       Hatten Sie Kontakt zu einer Person mit
Coronavirusinfektionsverdacht/ bekannter Infektion?
•       Wurde bei Ihnen in den letzten 2 Wochen ein Abstrich auf
Coronainfektion durchgeführt und wenn ja, warum und wann erwarten Sie das
Ergebnis?
•       Befragen Sie alle Patientinnen bei Erstkontakt mit der Anmeldung
nach
Symptomen einer grippalen Infektion (Fieber, Husten, Schnupfen). Sollten
Symptome vorliegen, händigen Sie bitte einen chirurgischen Mundschutz aus
und erklären den Gebrauch (enges Anliegen, dauerhaftes Tragen im
Universitätsklinikum bis zur genauen Abklärung).

Empfohlene Anweisungen

•       Die Schwangere wird von maximal einer Person begleitet, wechselnde
Begleitpersonen unter der Geburt sind nicht erlaubt.
•       Positiv auf Coronavirus getestete Begleitpersonen (auch Partner,
Kinder) sind im Kreißsaal und auf der Station nicht erlaubt.
•       Sollten positive Ergebnisse zu einer Coronavirusinfektion erst
während des stationären Aufenthaltes bekannt werden, so sind alle
Kontaktpersonen inklusive Bettnachbarin, Besucher, Pflege und Putzpersonal
zu erfassen und zu informieren. In dem Fall muss das Personal, welches
Kontakt zu den Infizierten hatte, obligat bei der Arbeit Atemschutzmasken
(nach derzeitigem Kenntnisstand für 14 Tage) tragen.
•       Schwangere mit direktem Kontakt zu positiv getesteten Personen
oder mit Auf-enthalten in Risikogebieten in den letzten 2 Wochen werden
für den gesamten stationären Aufenthalt mit Atemschutz ausgestattet.
•       Positiv auf Coronavirus getestete Schwangere werden in einem
Kreißsaal isoliert. Die von ihr benutzten Sanitäranlagen, medizinische
Geräte inklusive CTG, Sonografie müssen nach Gebrauch jeweils gereinigt
werden. Das Betreuungspersonal (Kreißsaal und Station) wird minimiert.
Schutzkleidung, Augenschutz, Mund-/Nasenmaske und Handschuhe sind
Standard, müssen nach dem Verlassen des Raumes entsorgt werden und die
Hände sind jeweils umgehend zu waschen und zu desinfizieren.
•       Der Geburtsmodus und sämtliche geburtshilfliche Entscheidungen und
Maßnahmen orientieren sich an den allgemeinen Behandlungsrichtlinien unter
der Geburt. Die Neonaten bleiben bei der Mutter, die Mutter wird bei
Verdachtsfall oder bei nachgewiesener Infektion mit Atemschutz
ausgestattet, das Bonding und Stillen sind nicht eingeschränkt.
•       Mütterliches und Nabelschnurblut werden zur weiteren
Virusdiagnostik asserviert.
•       Frauen mit Infektionsverdacht sind bis zum Eintreffen des
Virusabstrichergebnisses zum Coronavirusnachweis angehalten, die
Atemschutzmaske stationär kontinuierlich zu tragen.
•       Besuche sind bis auf den Partner und eigene Kinder, sofern sie
weder von COVID-19 betroffen, noch symptomatisch sind, zu beschränken.
•       Patientinnen wird eine ambulante Entbindung, wenn gewünscht,
erleichtert – bspw. durch Hilfe bei der Organisation von Hebammenbetreuung
im Wochenbett. Hinweise zum Verhalten und Stillen unter Beachtung der
Präventionsmaßnahmen ist obligat zu gewährleisten.
•       Beschränken Sie grundsätzlich die Anzahl der Personen, die im
Rahmen einer Visite oder Untersuchung Patientenzimmer in denen persönliche
Schutzkleidung zur Anwendung kommt, auf das notwendige Minimum.
•       In Patientenzimmern, in denen eine persönliche Schutzausrüstung
benötigt wird, kann aktuell keine studentische Lehre mehr stattfinden.
Dies betrifft u. a. Lehrvisiten, Untersuchungskurse und anderen Unterricht
am Krankenbett. Die studentische Lehre in Zimmern, in denen keine
persönliche Schutzausrüstung benötigt wird, findet weiter statt.

Grundlage der Information und Anweisungen:
WHO Empfehlung vom 13.03.2020 und Robert-Koch-Institut 17.03.2020

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Nimmt COVID-19 jungen Erwachsenen mit Krebs auch noch die Hoffnung auf Kinder?

Trotz der gesetzlichen Änderung im Mai 2019 zahlt
die Mehrheit der Krankenkassen nicht für die Erhaltung der Fruchtbarkeit
bei jungen Erwachsenen mit Krebs und anderen Erkrankungen, die eine
keimzellschädigende Therapie benötigen. Ihre Begründung: Die Richtlinie
des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für die sogenannte
Kryokonservierung fehle noch. Damit nicht genug: Kassen und
Kassenärztliche Bundesvereinigung wollen mit den Richtlinien die
gesetzlichen Leistungen einschränken. Und jetzt gerät die Erstellung der G
-BA-Richtlinien durch die Corona-Krise ins Stocken.

Im Mai letzten Jahres ist ein Gesetz in Kraft getreten, das das Einfrieren
von Eizellen, Spermien und Keimzellgewebe zur Kassenleistung macht. Diese
Kryokonservierung kostet bis zu 4.300 Euro für junge Frauen und etwa 500
Euro für junge Männer. Dazu kommen Lagerkosten von etwa 300 Euro pro Jahr.

Für die Umsetzung des Gesetzes fehlt noch die Richtlinie des G-BA. Sie
sollte nach Plan im Februar 2020 fertig sein. Ein Entwurf liegt seit Ende
Januar vor. Jetzt verzögert sich die Anhörung dazu auf Ende April, jedoch
ist es durch die Corona-Krise völlig offen, ob dieser Termin gehalten
werden kann. Es droht, dass die Mehrzahl der Kassenpatientinnen und
-patienten in diesem Jahr keine Finanzierung der Fruchtbarkeitserhaltung
erhalten wird.

Damit nicht genug: Kassen und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
wollen Leistungseinschränkungen durch die Richtlinie. So sollen Mädchen
unter 18 Jahren von der Eizellkonservierung ausgeschlossen werden. „Die
Hoffnung auf Kinder mit 18 Jahren als Geburtstagsgeschenk? Unmöglich – das
geht gar nicht!“, sagt Prof. Dr. med. Diana Lüftner, Vorstand der
Deutschen Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs.

Nach dem Willen der Krankenkassen soll die Kryokonservierung nur dann
bezahlt werden, wenn auch die später nachfolgende künstliche Befruchtung
vor der Altersgrenze realisiert werden kann. „So steht es aber nicht im
Gesetz. Und wer soll denn beurteilen, ob nach einer Krebsbehandlung eine
künstliche Befruchtung vor dem 40. Lebensjahr durchgeführt werden kann
oder nicht? Da ist Streit programmiert, und wieder trifft es vor allem die
Frauen!“, sagt Prof. Dr. med. Mathias Freund, Vorsitzender des Kuratoriums
der Deutschen Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs.

Um diese Einschränkungen zu verhindern, ist die Anhörung durch den G-BA
von großer Bedeutung.

Die Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs appelliert in dieser
Krise an die Gesetzlichen Krankenkassen: Schließen Sie sich dem Beispiel
der Kassen an, die bereits jetzt unbürokratisch und als
Einzelfallentscheidung die Kosten der Fruchtbarkeitserhaltung übernehmen!
(1) „Die Betroffenen haben gerade ihre Krebs-Diagnose erfahren, fürchten
sich vor einer Corona-Infektion während der Krebsbehandlung und sollen
dann auch noch das Geld für die Kryokonservierung auftreiben? Das kann
nicht sein!“, erklärt Freund.

Jedes Jahr erkranken in Deutschland nahezu 16.500 junge Frauen und Männer
im Alter von
18 bis 39 Jahren an Krebs. Die Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit
Krebs ist Ansprechpartnerin für Patienten, Angehörige, Wissenschaftler,
Unterstützer und die Öffentlichkeit. Die Stiftungsprojekte werden in enger
Zusammenarbeit mit den jungen Patienten, Fachärzten sowie anderen Experten
entwickelt und bieten direkte und kompetente Unterstützung für die jungen
Betroffenen. Die Stiftung ist im Juli 2014 von der DGHO Deutsche
Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e. V. gegründet
worden. Alle Stiftungsprojekte werden ausschließlich durch Spenden
finanziert. Die Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs ist als
gemeinnützig anerkannt.

Spendenkonto der Deutschen Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs:
Postbank, IBAN: DE57 1001 0010 0834 2261 04, BIC: PBNKDEFF

(Die angegebene Genderform vertritt alle Geschlechter.)

(1) Informationen: https://junge-erwachsene-mit-krebs.de/wissen
/kostenubernahme-durch-kassen-und-versicherungen/

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Rote-Hand-Brief zu Cytotec® ist konsequent und richtig

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat in
dieser Woche einen Rote-Hand-Brief zu Cytotec® veröffentlicht – verbunden
mit dem Hinweis auf schwere Nebenwirkungen. Zu den Hintergründen und dem
Off-Label Einsatz von Medikamenten in der Gynäkologie äußert sich die
Arbeitsgemeinschaft für Geburtshilfe und Pränatalmedizin e. V. (AGG) in
der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e. V. (DGGG).

Berlin, 18. März 2020 – Der in dieser Woche herausgegebene Rote-Hand-Brief
bezieht sich explizit auf das Medikament „Cytotec®“, das in Form einer 200
-µg-Tablette im Handel erhältlich ist. Die Arbeitsgemeinschaft für
Geburtshilfe und Pränatalmedizin e. V. (AGG) in der Deutschen Gesellschaft
für Gynäkologie und Geburtshilfe e. V. (DGGG) hält die damit verbundenen
Hinweise des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
für konsequent und richtig: Die Sicherheit unserer Patientinnen und das
Wohl von Mutter und Kind stehen stets an allererster Stelle.

Cytotec® ist zur Geburtseinleitung ungeeignet

Cytotec® enthält 200-µg des Wirkstoffs Misoprostol. Dies ist zur
Verwendung zur Geburtseinleitung ungeeignet. Zur Geburtseinleitung
verwendet werden kann Misoprostol in deutlich niedrigerer Dosierung (z. B.
25-50µg). Dafür gibt es zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen, die
belegen, dass Misoprostol teilweise wirksamer ist und nicht mehr
Nebenwirkungen hat, als für die Geburtseinleitung zugelassene Medikamente.
Klinikapotheken stellen Misoprostol-Tabletten in der gewünschten Dosierung
her. Das eigenhändige Zerteilen der Tablette ist kein geeignetes Vorgehen,
um eine korrekte Dosierung zu erhalten.

Zum Off-Label-Use von Medikamenten in der Gynäkologie

Für jedes Medikament ist in Deutschland genau festgelegt, bei welchen
körperlichen Beschwerden, Erkrankungen und Patientengruppen es eingesetzt
werden darf, indem Arzneimittelhersteller für diese Einsatzbereiche
Zulassungen bei den nationalen und europäischen Zulassungsbehörden (BfArM,
PEI, EMA) beantragen. Unterbleibt ein derartiger Antrag auf Zulassung,
wird diese auch nicht erteilt. Eine fehlende Zulassung für eine Indikation
oder Patientengruppe bedeutet also nicht, dass ein Wirkstoff für diese
nicht geeignet oder zu nebenwirkungsreich wäre.

Zum Begriff: Unter Off-Label-Use versteht man den Einsatz eines
Medikaments für Indikationen und Patientengruppen, für den es bei den
zuständigen Behörden keine Zulassung gibt, da eine solche nicht beantragt
wurde. Da Zulassungsverfahren mit einem hohen personellen und finanziellen
Aufwand verbunden sind, kann letzteres auch der Fall sein, wenn ein
Präparat beispielsweise nicht rentabel ist (z. B. bei einem zu kleinen
Absatzmarkt im Falle von seltenen Erkrankungen oder dem Einsatz in der
Kinderheilkunde, da viele Medikamente für Erwachsene entwickelt werden).

Grundsätzlich ist Ärzt/innen der Gebrauch eines Medikaments abseits der
eigentlichen Zulassung erlaubt. Es wird jedoch dringend empfohlen,
Arzneien nur dann im Off-Label-Use einzusetzen, wenn ausreichend
wissenschaftliche Studien belegen, dass ein Medikament im entsprechenden
Anwendungsgebiet tatsächlich einen nachweislichen Nutzen hat, der mögliche
Nebenwirkungen deutlich überwiegt.

Patient/innen müssen vor dem Off-Label-Einsatz ausführlich über mögliche
Risiken und Nebenwirkungen aufgeklärt werden und ebenso darüber, ob die
Off-Label-Anwendung bereits ausreichend geprüft ist oder nicht.

Das Beispiel Misoprostol

Beim Wirkstoff „Misoprostol“ ist eine positive Nutzen-Nebenwirkungs-Bilanz
für einen Off-Label-Use gegeben. Mittlerweile gibt es mehr als 80
randomisiert-kontrollierte Studien zur Verwendung von oralem Misoprostol
in einer niedrigeren als der in Cytotec® vorhandenen Dosierung zur
Geburtseinleitung und dutzende randomisiert-kontrollierte Studien zur
vaginalen Applikation. Dabei wurde festgestellt, dass Misoprostol in
dieser niedrigeren Dosierung eher wirksamer und nicht nebenwirkungsreicher
ist als für die Geburtseinleitung zugelassene Medikamente. Misoprostol in
einer Dosierung von 200µg ist unter dem Namen Cytotec® für die Behandlung
von Magenerkrankungen zugelassen. Diese Dosierung wird zur
Geburtseinleitung nicht verwendet.

Obwohl der Unterschied in der Dosierung für Wirkung und Nebenwirkung
entscheidend ist, wird in der aktuellen Debatte der Unterschied zwischen
dem Wirkstoff Misoprostol und dem zugelassenen Arzneimittel Cytotec® nicht
ausreichend berücksichtigt. In anderen Ländern ist Misoprostol in der
niedrigen Dosierung für die Geburtseinleitung zugelassen (Angusta®,
Vagiprost®).

Weitere Informationen zum Off-Label-Use, beispielsweise zur
Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen, finden Sie unter den
folgenden Links auf den Seiten des Gemeinsamen Bundesausschuss und des
IQWiG (gesundheitsinformationen.de):

•       https://www.g-ba.de/themen/arzneimittel/arzneimittel-richtlinie-
anlagen/off-label-use/

•       https://www.gesundheitsinformation.de/off-label-use-worauf-muss-
man-achten.2215.de.html



Die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e. V. (DGGG)

Die DGGG ist eine der großen wissenschaftlichen Fachgesellschaften in
Deutschland. Sie hat sich der Stärkung der Fachgebiete der Frauenheilkunde
und Geburtshilfe verschrieben und fördert das gesamte Fach und seine
Subdisziplinen, um die Einheit des Faches Frauenheilkunde und Geburtshilfe
weiter zu entwickeln. Als medizinische Fachgesellschaft engagiert sich die
DGGG fortwährend für die Gesundheit von Frauen und vertritt die
gesundheitlichen Bedürfnisse der Frau auch in diversen politischen
Gremien.

Die Arbeitsgemeinschaft für Geburtshilfe und Pränatalmedizin in der
Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e. V. (AGG i. d.
DGGG)

Die AGG i. d. DGGG ist eine selbständige Untergliederung der Deutschen
Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe. Sie verfolgt die Förderung
der Wissenschaft und Forschung sowie der Aus- und Weiterbildung von
Medizinern in den Themen- und Aufgabenbereichen der Pränatal- und
Geburtsmedizin. Sie befasst sich mit allen klinischen, wissenschaftlichen
und organisatorischen Anliegen auf diesem Gebiet.

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Prof. Dr. med. Bernd Nowak, Mitglied im Wissenschaftlichen Beirat der Deutschen Herzstiftung und Kardiologe am Cardioangiologischen Centrum Bethanien – CCB Frankfurt am Main.  Foto: CCB

Vorhofflimmern: Sport und Ausdauertraining schützen vor lästigen Anfällen

Prof. Dr. med. Bernd Nowak, Mitglied im Wissenschaftlichen Beirat der Deutschen Herzstiftung und Kardiologe am Cardioangiologischen Centrum Bethanien – CCB Frankfurt am Main.  Foto: CCB
Prof. Dr. med. Bernd Nowak, Mitglied im Wissenschaftlichen Beirat der Deutschen Herzstiftung und Kardiologe am Cardioangiologischen Centrum Bethanien – CCB Frankfurt am Main. Foto: CCB

Fit ins Frühjahr! Auf natürliche Weise gegen Vorhofflimmer-Anfälle mit
Sport und Abnehmen. Auch bessere Langzeitergebnisse bei Katheterablation
Menschen mit Vorhofflimmern leiden oftmals sehr an den unangenehmen
Anfällen aus dem linken Vorhof ihres Herzens. Das Herz rast dann bis zu
einem Puls von bis zu 160 Schlägen pro Minute. „Wie aus dem Nichts kann
das Herz bei solchen Flimmeranfällen bis zum Hals schlagen und beginnen zu
rasen. Oftmals kommen Druckgefühl im Brustkorb, Luftnot, Schwindel und ein
Angstgefühl hinzu“, beschreibt Herzspezialist Prof. Dr. med. Bernd Nowak
vom Wissenschaftlichen Beirat der Deutschen Herzstiftung die Attacken
dieser häufigsten Herzrhythmusstörung – fast zwei Millionen Menschen sind
in Deutschland betroffen. Umso mehr Erleichterung bei
Vorhofflimmerpatienten, wenn die lästigen Anfälle seltener werden oder gar
nicht mehr auftreten. Was viele Betroffene nicht wissen: Sie können selbst
viel gegen die unangenehmen Episoden tun. „Für Patienten mit
Vorhofflimmern sind Sport und Gewichtsabnahme ganz entscheidend, um ihr
Risiko für erneute Vorhofflimmeranfälle dramatisch zu senken“, bestätigt
Nowak in dem Herzstiftungs-Ratgeber „Herz außer Takt: Vorhofflimmern“. Der
Experten-Band kann kostenfrei unter www.herzstiftung.de/vorhofflimmern-
ratgeber.html
oder per Tel. unter 069 955128400 angefordert werden.
Patienten mit Vorhofflimmern wird ein niedrig bis mäßig dosiertes
Ausdauertraining empfohlen, möglichst 20-30 Minuten drei- bis fünfmal pro
Woche: beispielsweise flottes Gehen, Joggen, Rudern, Walken, Radfahren,
Ergometertraining oder Tanzen. Oder anders formuliert: 60-120 Minuten
Ausdauertraining die Woche an drei bis fünf Tagen.

Für weniger Stürze im Alltag: neben der Ausdauer auch die Kraft
trainieren!
Niedrig dosiertes Krafttraining sollte auch Trainingsbestandteil für
Patienten mit Vorhofflimmern sein: „Ältere Menschen, die besonders häufig
von dieser Rhythmusstörung betroffen sind, riskieren mit Krafttraining
weniger Stürze und kommen im Alltag besser zurecht“, berichtet Nowak. Und
überhaupt: Sport und Ausdauerbewegung sind für Patienten mit
Vorhofflimmern für eine Verbesserung ihres Herzleidens ebenso entscheidend
wie für Patienten mit anderen Herz-Kreislauf-Erkrankungen wie
Herzschwäche, koronare Herzkrankheit und Bluthochdruck. „Allerdings sollte
man die Trainingsdosis immer mit dem Arzt ermitteln“, betont der
Kardiologe am Cardioangiologischen Centrum Bethanien – CCB in Frankfurt am
Main. Vorhofflimmerpatienten, die zum Beispiel Betablocker oder
Rhythmusmedikamente einnehmen, müssen mit Einbußen ihrer körperlichen
Leistungsfähigkeit aufgrund dieser Herzmedikamente rechnen. Also ist
zuerst in einem Belastungstest beim Kardiologen oder Sportmediziner der
optimale Trainingspuls zu bestimmen.

Sport und Gewichtsreduktion wirken wie ein Medikament
Kann ein Vorhofflimmerpatient seine Belastbarkeit um mehr als 50 Watt
steigern, was einem schnelleren Gehen entspricht, wird das Risiko für
erneutes Vorhofflimmern über eine Fünf-Jahres-Periode um 37 Prozent
verringert. „Also ein Rückgang um mehr als ein Drittel“, so Nowak. Nehme
man zusätzlich zehn Prozent an Körpergewicht ab und steigere seine
Belastbarkeit um mehr als 50 Prozent, lasse sich das Risiko erneuter
Vorhofflimmeranfälle sogar um drei Viertel senken. „Der Effekt ist so
groß, wie man ihn mit Medikamenten kaum erreichen kann.“ Die positiven
Effekte von Ausdauerbewegung zeigen sich auch bei Patienten nach einer
Katheterablation: „Wenn man die Risiken aggressiv behandelt und die
Patienten vermehrt trainieren, werden die Langzeitergebnisse der Ablation
weiter verbessert“, sagt der Arzt. Wer noch kein Vorhofflimmern hat, kann
durch stärkeres regelmäßiges Training der Herzrhythmusstörung vorbeugen
und so sein Schlaganfall- und Sterblichkeitsrisiko senken.

Bei welchen Sportarten gibt es Einschränkungen?
Da Vorhofflimmeranfälle ganz plötzlich auftreten und mit Atemnot und
Schwächeanfällen einhergehen können, kann etwa Schwimmen im Meer oder in
anderen Gewässern gefährlich sein. Auch Klettern oder exponiertes
Bergwandern, zum Beispiel über einen Grat, sollte man vermeiden.
Patienten, die für die Schlaganfallprophylaxe Gerinnungshemmer einnehmen
(Marcumar/Falithrom, Apixaban, Edoxaban, Dabigatran, Rivaroxaban) sollten
ein Auge darauf haben, ob ihr Sport verletzungsträchtig ist. Das ist bei
Mountainbiking, Snowboarding, bei Ski alpin auf schnellen sehr vollen
Pisten oder bei Kampfsportarten wie Boxen, Karate, Jiu-Jitsu usw. der
Fall. „Da ist die Gefahr von folgenreichen Blutungen in die Muskeln, in
die Gelenke und in die inneren Organe erhöht. Dieses Risiko sollte man
nicht eingehen“, so Prof. Nowak.

Der Ratgeber „Herz außer Takt: Vorhofflimmern“ der Herzstiftung informiert
über Ursachen, aktuelle Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten des
Vorhofflimmerns sowie über die Gerinnungshemmung. Der Band (136 S.),
verfasst von renommierten Herzspezialisten, ist kostenfrei erhältlich
unter www.herzstiftung.de/vorhofflimmern-ratgeber.html oder per Tel. unter
069 955128400.

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